Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
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(Nr. 559.) Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. genehmige Ich im Namen des Norddeutschen Bundes, daß an die Stelle des dritten Absatzes des §. 15. der durch Meinen Erlaß vom 31. Dezember 1868. (Bundesgesetzbl. für 1869. S. 1.) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.) die nachstehende Vorschrift tritt:
- Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servisentschädigungen nach dem unter Littr. F. beigefügten Formular [515] in Zeitabschnitten von drei Monaten bei derjenigen Intendantur, zu deren Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören.
- Der gegenwärtige Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
- Hauptquartier Vendresse, den 3. September 1870.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und den Kriegsminister.