Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 18, Seite 241 - 242
Fassung vom: 4. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1895
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(Nr. 2233.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal. Vom 4. Juni 1895.

Auf den Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich auf Grund der Bestimmung im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths den beiliegenden Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal.

Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Pasewalk, den 4. Juni 1895.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


__________________


Abgabentarif
für
den Nord-Ostsee-Kanal.


I.

Für die Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal werden von sämmtlichen Fahrzeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben:
1. von beladenen Fahrzeugen
für die ersten 600 Register-Tonnen Netto je
60 Pfennig,
für die überschießenden Register-Tonnen je [242]
40 Pfennig,
2. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen,
von Fahrzeugen im Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai 1881 – Reichs-Gesetzbl. S. 97 –) bis zu einer Größe von 50 Register-Tonnen Netto einschließlich, sowie von Fahrzeugen, welche den Kanal nach oder von der Eider durchlaufen, für jede Register-Tonne Netto
40 Pfennig.
3. Die geringste nach Nr. 1 und 2 für eine Fahrt zu entrichtende Abgabe beträgt
10 Mark.
4. An Schlepplohn zahlen außerdem
Segelfahrzeuge bei Benutzung der ordnungsmäßigen Schleppzüge:
für die ersten 200 Register-Tonnen Netto je
40 Pfennig,
für die überschießenden Register-Tonnen je
30 Pfennig,
Segelfahrzeuge der unter Nr. 2 bezeichneten Art unter gleicher Voraussetzung:
für die ersten 200 Register-Tonnen Netto je
25 Pfennig,
für die überschießenden Register-Tonnen je
20 Pfennig.
Für die Gestellung von Schlepphülfe für Dampfer oder von besonderen Schleppern für Segelfahrzeuge setzt die Kanalverwaltung die Gebühr nach Maßgabe der Größe der gestellten Schleppdampfer und der Dauer der Benutzung fest.
5. Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Abgabensätze unter Nr. 1 bis 3 um 25 Prozent erhöht.
6. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgabe werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet.
7. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämmtlichen Betriebseinrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen der Brunsbütteler oder der Rendsburger Schleuse einerseits und Friedrichsort andererseits mit einbegriffen.
8. Die Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen, werden von der Kanalverwaltung festgesetzt.

II.

Dieser Tarif tritt am 10. Juni 1895 in Kraft. An demselben Tage tritt der Abgabentarif für die Strecke des Nord-Ostsee-Kanals zwischen der Holtenauer Mündung und der Rendsburger Schleuse vom 4. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 465) außer Kraft.