Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika 1903/04

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika 1903/04.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 44, Seite 381
Fassung vom: 29. September 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Oktober 1904
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(Nr. 3083.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika 1903/04. Vom 29. September 1904.

Ich bestimme:

1. Der Aufstand der Bondelswart-Hottentotten in Südwestafrika vom 25. Oktober 1903 bis zum 27. Januar 1904 sowie der am 11. Januar 1904 ausgebrochene Aufstand der Hereros in demselben Schutzgebiete gelten im Sinne der §§ 23 und 60 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871, des § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Feldzüge.
2. Für die Beteiligung an der Niederwerfung der vorgenannten Aufstände, sofern sie mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt, sind den dabei im Sinne des vorerwähnten § 23 zur Verwendung gelangten Deutschen Kriegsjahre und zwar:
für den Aufstand der Bondelswart-Hottentotten das Jahr 1903,
für den Hereroaufstand vorläufig das Jahr 1904
anzurechnen.
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung der Unternehmung gegen die Hereros im Sinne des § 14,2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seinerzeit folgen.
Rominten, den 29. September 1904.
 Wilhelm.

  Graf von Bülow.

An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marineamt).