Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 19, Seite 154
Fassung vom: 12. April 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1907
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Quelle: Commons
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(Nr. 3324.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 12. April 1907.

Ich bestimme im Anschluß an Meine Orders vom 12. Oktober 1905 und 27. Februar 1906:

Den im Jahre 1907, bis zur Beendigung des Kriegszustandes, an der Bekämpfung der Eingeborenenaufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen Deutschen wird das Jahr 1907 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in diesem Jahre die Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt.
Im übrigen findet Meine Order vom 12. Oktober 1905 sinngemäße Anwendung.
Berlin, den 12. April 1907.
 Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).