Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1906 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1906 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 17, Seite 430
Fassung vom: 27. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1906
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Quelle: Commons
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(Nr. 3216.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1906 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 27. Februar 1906.

Ich bestimme im Anschluß an Meine Order vom 12. Oktober 1905:

Den im Jahre 1906 an der Niederwerfung der noch andauernden Eingeborenen-Aufstände in Südwestafrika beteiligten Deutschen wird das Jahr 1906 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in diesem Jahre die Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt.
Im übrigen findet Meine Order vom 12. Oktober 1905 sinngemäß Anwendung.
Berlin, den 27. Februar 1906.
 Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).