Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer
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(Nr. 2882.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. Vom 10. Mai 1902.
Die Unterzeichneten, der Direktor im Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs, Wirklicher Geheimer Legationsrath von Koerner und der Großherzoglich Luxemburgische Generaldirektor der Finanzen Mongenast, haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1.
Bearbeiten- Im Großherzogthum Luxemburg werden am 1. Juli 1902 vorläufige Bestimmungen über die Besteuerung des Schaumweins in Kraft treten, die mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmen werden. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. Juli 1902 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg eine Gemeinschaft der Schaumweinsteuer eintreten.
Artikel 2.
Bearbeiten- Für Schaumwein, der ordnungsmäßig mit dem vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen ist, wird zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen.
- Die Versendung von Schaumwein aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für den so versandten Schaumwein darf im Versendungslande Steuerbefreiung nicht gewährt werden.
Artikel 3.
Bearbeiten- Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Schaumweinsteuer wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete vertheilt.
- Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme aus der Schaumweinsteuer, nach Abzug
- 1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
- 2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen,
- 3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, welche für das Großherzogthum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs.
- In die Gemeinschaft fällt auch die im Deutschen Reiche und in Luxemburg zu erhebende Nachsteuer. [233]
Artikel 4.
Bearbeiten- Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem angeschlossenen Oesterreichischen Gemeinden mit Oesterreich in eine Gemeinschaft der Schaumweinsteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden Oesterreichischen Gebietstheile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.
Artikel 5.
Bearbeiten- Die Verwaltung und Erhebung der Schaumweinsteuer im Großherzogthum Luxemburg wird den Luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in Bezug auf dieselbe diejenigen Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 6.
Bearbeiten- Das vorstehende Abkommen gilt zunächst bis zum 30. Juni 1903. Werden bis dahin die nach Artikel 1 am 1. Juli 1902 in Luxemburg in Geltung tretenden Bestimmungen über die Besteuerung des Schaumweins endgültig durch Gesetz festgestellt, so gilt das Abkommen für die Dauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Deutsche Zollsystem.
- Jeder Theil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. Juli jedes Jahres zu kündigen.
- Im Falle einer Aenderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Schaumweinsteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen.
- Geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 10. Mai 1902.
- Nachdem der Bundesrath zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung ertheilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.