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Artikel „Welter, Anton Karl“ von Paul Bahlmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 41 (1896), S. 696–697, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Welter,_Anton_Karl&oldid=- (Version vom 28. November 2024, 08:18 Uhr UTC)
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Welter: Anton Karl W., geboren am 8. August 1801 in Münster, absolvirte das Gymnasium seiner Vaterstadt, studirte in Bonn die Rechtswissenschaft und trat am 5. September 1821 als Auscultator beim Oberlandesgericht zu Münster ein. 1823 zum Referendar, 1826 zum Assessor ernannt und als solcher in Naumburg, Paderborn und Münster thätig, wurde er bereits 1832 zum Oberlandesgerichtsrath in Münster befördert, woselbst er gleichzeitig auch als akademischer Richter, als Magistratsmitglied und Stadtrath, als Mitglied der Armen-Kommission und der Direction der Münster-Hammer Eisenbahn fungirte und 1847 zum Abgeordneten für den vereinigten Landtag in Berlin gewählt war. Im Herbst 1847 siedelte er als Oberlandesgerichtsdirector nach Halberstadt über, kehrte jedoch am 1. Februar 1851 als Vicepräsident des Paderborner Appellationsgerichts in die heimathliche Provinz zurück. In dieser Stellung erhielt er 1865 den Rothen Adlerorden 2. Classe m. E., 1869 den Charakter als Geheimer Oberjustizrath und 1871 bei der Feier seines 50jährigen Dienstjubiläums den Kronenorden 2. Classe mit dem Stern, den juristischen Doctortitel von der Universität Bonn und das Ehrenbürgerdiplom von Paderborn und Münster. Gleich rüstig an Körper und Geist waltete er bis zum Herbst 1877 seines Amtes; dann zwang ihn ein ernstes Unwohlsein, einen mehrmonatlichen Urlaub zu nehmen und am 1. April 1878 in den Ruhestand zu treten. Nur wenige Wochen aber genoß er die wohlverdiente Muße: am 15. Juni schon starb er infolge eines Schlaganfalles, von dem er, eben von einem Spaziergange [697] in seine Wohnung zurückgekehrt, betroffen wurde. Welter’s hohe geistige Begabung und rastlosen Fleiß bekunden besondere seine privatrechtlichen Schriften, die sich durch Klarheit und Gründlichkeit auszeichnen: „Die münstersche eheliche Gütergemeinschaft“ (1829); „Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens“ (1836); „Die Jagdgerechtigkeit gegenüber dem Grundbesitz in Westfalen, mit Rücksicht auf die Jagdtheilung“ (1845); „Theoretisch-praktisches Handbuch über das eheliche Güterrecht in Westfalen und den rheinischen Kreisen Essen, Duisburg und Rees … nebst der Lehre von der Einkindschaft in Verbindung mit der Provinzialgütergemeinschaft“ (1861; neu bearbeitet von Ferd. Schultz 1883). In denselben ist altes und neues Material in großer Menge angezogen und verarbeitet, und namentlich der Einfluß der fremdherrlichen Gesetzgebung eingehend erörtert worden, so daß sie ihre Bedeutung für die westfälische Rechtspflege beibehalten haben, trotzdem manche Ausführungen – wie z. B. die über die Hofhörigkeit – unzutreffend sind und Welter’s Darstellung in zahlreichen wichtigen Punkten von dem neuerdings durch die Praxis festgestellten Rechte abweicht.