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Artikel „Silberrad, Johann Martin“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 313–314, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Silberrad,_Johann_Martin&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 18:55 Uhr UTC)
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Silberrad: Johann Martin S., Jurist, ist geboren als Sohn des Diaconus an der Thomaskirche zu Straßburg Martin S. am 16. October 1707. Er besuchte das Gymnasium und, von 1721 ab, die Universität seiner Vaterstadt, hörte u. a. Schöpflin und Böcler, wurde 1731 Licentiat und trat eine Studienreise an, von welcher ihn 1733 der Vater nach Hause zurückrief. Hier begann er sofort gut besuchte Vorlesungen zu halten, erhielt 1736 die Professur der Dichtkunst und vertrat 1738 den verreisten Schöpflin; 1743 ging er als Professor der Institutionen zur juristischen Facultät über, nahm 1754 den Doctortitel an, wurde 1756 in die Professur der Pandekten und des Staatsrechtes befördert, starb jedoch schon am 10. Juni 1760 an einem Hals- und Brustübel. Er war ein in Philologie und Geschichte gründlich gebildeter Gelehrter von vielem Urtheil, feiner Auffassung und elegantem lateinischen Stil. Infolge dessen bieten seine (mit griechischen Buchstaben bezeichneten) Noten zu Heineccius’ Römischer und Deutscher Rechtsgeschichte eine wesentliche Vervollständigung und manche werthvolle Verbesserung dieses berühmten Werkes, mit welchen sie zuerst 1751 anonym, sodann 1765 unter Nennung des Verfassers erschienen. Jedoch ist ihnen nicht mit Unrecht der Vorwurf gemacht worden, daß sie durch ihre große Anzahl und Länge den Heineccischen Text ungebührlich überwuchern, bisweilen auch sattsam Bekanntes wiederholen. Um so trefflicher ist der anhangsweise beigegebene kurze Abriß der französischen Rechtsgeschichte; derselbe muß bei dem damals so dunklen Zustande dieses Gebietes als ein kleines Meisterwerk bezeichnet werden. Durch ihn nimmt S. unter den Elsässern, welche nach der Annexion deutsche wissenschaftliche Tradition und Methode auf Geschichte und Recht Frankreichs übertrugen und so das französische Studium befruchteten, einen würdigen Platz ein.

[314] Jugler, Beiträge zur juristischen Biographie IV, 203–208. – Unpartheiische Critik über juristische Schriften (Bach) IV, 27 u. 321.