ADB:Scharz, Oddo
J. H. Böhmer bekämpfende Erörterung. „Tract. iurid. ad librum III. decret. Greg. IX. clericorum in communi, et praelatorum ac capitulorum in specie, obligationes et iura“, ib. eod.
Scharz: Oddo S., Benedictiner, Kanonist, geboren am 11. Nov. 1691 zu Scharnstein in Oberösterreich, † zu Kemmaten in Oberösterreich am 16. Januar 1749. Nachdem er die philosophischen Studien in Graz durchgemacht hatte, trat er im J. 1709 in das Benedictinerstift zu Kremsmünster in Oberösterreich ein, nahm bei der Ablegung des Ordensgelübdes den Namen Oddo, unter dem er als Schriftsteller erscheint, statt der Taufnamen Johann Jakob an, studirte zu Salzburg Theologie und Jurisprudenz, disputirte am 22. Juli 1716 aus dem canonischen Rechte, lehrte von 1718–1723 am Gymnasium seines Stifts in Kremsmünster, erlangte 1733 die juristische Doctorwürde in Salzburg und im selben Jahre die Professur des Kirchenrechts und den Charakter als geistlicher Rath. In dieser Stellung blieb er bis 1741, in welchem Jahre er wegen Kränklichkeit zu lehren aufhörte, aber zum zweiten Male das Rectorat übernahm und bis 1744 führte, wo er dasselbe niederlegte und die Ordenspfarrei in Kemmaten übernahm. Er war schon 1732 päpstlicher Notar geworden, 1734 mit Böckhn als Abgeordneter der Universität Salzburg zur feierlichen Eröffnung der vom Fürstabt Adolf von Dalberg gegründeten Universität zu Fulda (19. September 1734) gesandt – die neue Universität ernannte ihn zum lebenslänglichen Beisitzer der juristischen Facultät; als Rector hatte er infolge des neuen Studienplans in Salzburg die Experimentalphysik in den Lehrplan der philosophischen Facultät aufgenommen und die Geheimerathswürde erhalten. Schriften: „Norma legalis sive liber I. decretalium Gregorii IX. P. antehac in collegiis tum publicis, tum privatis methodice compositus et a famosi cujusdam doctoris acatholici calumniis vindicatus cet.“, Sal. 1737. Sie ist von dem Cand. H. Z. Tautphäus, Kanonicus bei St. Martin in Münster als Dissertation am 17. Juli 1737 benutzt. Eine durch ihren maßlosen Ton hervorragende,- Siebenkees, Jur. Mag. I, 517. – v. Wurzbach XXVI, 121, wo andre angegeben sind. – Meine Gesch. III, 1, S. 173.