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Artikel „Molitoris, Ulrich“ von Karl Schulz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 111, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Molitoris,_Ulrich&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 18:08 Uhr UTC)
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Molitoris: Ulrich M. (Molitor), Decretorum Doctor, Advocat und Procurator, stammt aus Constanz. Er hat in Freiburg studirt und bei Conrad Stürzel von Kitzingen Vorlesungen gehört. Dieser las in den ersten Jahren nach Gründung der Universität Freiburg über Grammatik und Philosophie, seit 1469 etwa bis 1486 über canonisches Recht. Vor 1470 wurde M. in Pavia zum Decretorum Doctor promovirt. Er hat dann an mehreren Orten, besonders auch zu Rom als Advocat und Procurator praktizirt, namentlich aber längere Jahre am bischöflichen Hofgericht zu Constanz, woselbst auch der damalige Landesherr in Vorderösterreich, Erzherzog Sigismund, sich seines Rathes bediente. In späteren Jahren war er Procurator und Redner am kaiserlichen Kammergericht, besonders bezeugt ist dies von den Jahren 1495 und 1501. Von den beiden von ihm überlieferten Schriften hat die über die Hexen: „De laniis et phitonicis mulieribus“, in deutscher Uebersetzung: „Von den Unholden oder Hexen“ (zuerst o. O. u. J. jedoch zu Köln 1489 gedruckt) großes Ansehen und weite Verbreitung erlangt. Sie enthält ein dem Erzherzog Sigismund im J. 1489 über den Streit der Meinungen in der Sache erstattetes Gutachten. M. verwarf darin die meisten der den Hexen zugeschriebenen Verbrechen und Frevel als Erdichtungen und die von den Hexen gemachten Geständnisse als unglaubwürdig, hielt jedoch daran fest, daß die Hexen in einem Bündnisse mit dem Teufel stünden und hielt sie wegen haeretica pravitas der Todesstrafe für würdig. Nicht von gleicher Bedeutung ist die in deutscher Sprache geschriebene Abhandlung: „Lantfrids auch ettlicher camergerichtlicher artikel und zu dyser zeit lantleuffiger hendel disputirung“, Nürnberg 1501. Dieselbe hat die Form eines Gesprächs zwischen Vater und Sohn und handelt von Krieg und Frieden, dem Friedensbruch und seinen Strafen u. s. w. Es liegt ihr der ewige Landfrieden von 1495 zu Grunde. Auf Grund seiner Erfahrungen an fürstlichen Höfen warnt M. seinen Sohn vor denselben. Ein 1500–1504 als Stadtschreiber in Freiburg erwähnter Ulrich Molitoris von Constanz, der „Meister“, nicht Doctor genannt wird, ist vielleicht ein Sohn des Decretorum Doctor.

Stintzing, Geschichte der populären Litteratur des römisch-canonischen Rechts in Deutschland (Leipzig 1867) S. 471–475.