ADB:Johannes Rumsich von Freiburg

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Artikel „Johannes Rumsich von Freiburg“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 14 (1881), S. 455, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Johannes_Rumsich_von_Freiburg&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 15:30 Uhr UTC)
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Johannes von Freiburg. Von dem Leben dieses bedeutenden Schriftstellers wissen wir nur wenig, aus seinen Schriften geht hervor, daß er Dominicaner war, im Ordenshause zu Freiburg i. B. Lector der Theologie, sodann, daß er hier 1314 starb; als Familienname wird einzeln Rumsick angegeben, in einer Münchener Handschrift (Cod. lat. 3261) steht Joh. Chorianti ord. praed. Er hat seine litterarische Thätigkeit der Jurisprudenz für den Beichtstuhl gewidmet, wobei er die berühmte Summa casuum des Raymund von Pennaforte zur Grundlage nahm. Schriften: 1) „Registrum s. tabula super textu et apparatu s. glossa Raymundi“ (alphabetisch); 2) „Additiones ad summam Reymundi“. Selbständig sind: 3) „Quaestiones casuales“, Nachträge von Rechtsfällen u. dgl. zur Summa Raymundi; 4) „Summa confessorum“, ein Werk, das die Summa Raymundi und seine Quaestiones zu einem neuen verarbeitet und erweitert. Dasselbe gehört zu den weitverbreitetsten Schriften, ist in deutscher Sprache und theilweise in französischer bearbeitet, seit 1476 mit der 5) „Tabula super summam“, einem alphabetischen Inhaltsverzeichniß wiederholt gedruckt. 6) „Manuale collectum de summa confessionum“, ein Auszug aus 4) für den täglichen praktischen Gebrauch; 7) „Confessionale“, eine Anleitung zum Beichthören; 8) ein Anhang zu 4, welcher die nöthigen Zusätze bezw. Aenderungen auf Grund des Liber sextus (1298 publicirt) macht. Nur die unter 4) und 5) sind gedruckt. Dieser J. wird oft verwechselt mit dem Glossator Johannes Teutonicus, einem Canonisten Johannes de Saxonia (Alamannus, de Erfordia) und noch einem dritten.

Ueber alle diese Punkte, Handschriften und Ausgaben vgl. meine Gesch. der Quellen und Litteratur des canonischen Rechts, II. 419–423.