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Artikel „Hergenhahn, Theodor“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 50 (1905), S. 227–228, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hergenhahn,_Theodor&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 00:59 Uhr UTC)
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Band 50 (1905), S. 227–228 (Quelle).
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Hergenhahn: Theodor H., Oberlandesgerichtsrath, wurde zu Wiesbaden als Sohn des dort als Appellationsgerichtspräsident am 29. December 1874 verstorbenen August H. am 12. Februar 1833 geboren, besuchte das Gymnasium seiner Vaterstadt und bezog dann, zuerst um Theologie zu studiren, die Universität Heidelberg. Sehr bald wandte er sich jedoch dem Rechtsstudium dort und in Gießen zu. Er wurde nassauischer Hofgerichtsaccessist, verheirathete sich 1864 in Wiesbaden, wurde dann Assessor und 1868 Kreisrichter in Limburg a. d. L., 1869 der Staatsanwaltschaft in Hameln a. d. W. zugetheilt, 1870 an die Kronanwaltschaft in Hildesheim versetzt, wo er zum Obergerichtsrath befördert wurde. Auch hier blieb er nicht lang: er kam 1879 nach Koblenz und 1881 als Landesgerichtsdirector nach Limburg a. d. L. zurück, endlich 1886 als Oberlandesgerichtsrath nach Kassel. Nach sechsjähriger Thätigkeit ließ er sich wegen Schwerhörigkeit pensioniren und zog nach Eisenach, wo er am 12. November 1893 an einem Herzschlage verstarb. Ausgezeichnet durch vornehmes Wesen und liebenswürdigen Humor, war er ein Jurist von scharfem Verstand, ein einsichtiger, eifriger Politiker, der namentlich nach 1866 die Interessen Preußens verfocht. Mit großer Wärme vertrat er die Bestrebungen des Protestantenvereins und war zehn Jahre lang Schriftführer des Vaterländischen Frauenvereins. An Auszeichnungen erhielt er den Rothen Adlerorden 4., dann 3. Cl. Besonders anerkennenswerth war seine schriftstellerische Thätigkeit, namentlich auf handelsrechtlichem Gebiete. Neben kleineren Schriften „Das Antragsrecht im deutschen Strafrecht“, Berlin 1878; „Königthum und Verfassung“, ebd. 1881 (Deutsche Zeit- und Streitfragen Hefte 105 u. 154); „Die Entwicklung des Preußischen Staates mit besonderer Hervorhebung seines [228] deutschen Berufs“, 2. Aufl. Hildesheim 1881; auch dem größeren Werke „Das Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht, dargestellt nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts“ (zuerst im Magazin f. d. deutsche Recht d. Gegenwart, Hannover 1888), 2. Aufl. 1891–93, sind in dieser Richtung zu nennen „Berufung und Thätigkeit der Generalversammlung der Actiengesellschaften nach dem RG. vom 18. Juli 1884“, Berlin 1888; „Das Reichsgesetz, betr. die Commandit-Gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884“, ebd. 1891; „Das Reichsgesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892“, ebd. 1892 (3. Aufl. von J. Liebmann 1895); „Der Vorstand der Aktiengesellschaft“, Lpz. 1893; mit Tuchatsch „Die offene Handelsgesellschaft (Art. 85–149 des Allgem. dtsch. H.G.B.)“, Lpz. 1894; „Rechtsprechung der höheren und höchsten deutschen Gerichtshöfe über Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwälte“, hsg. von O. Eccius, 2 Bde., Hannover 1894. Auch hatte er Renaud’s rechtliche Gutachten in zwei Bänden (Mannheim 1886) herausgegeben und viele Abhandlungen in der Monatsschrift für Aktienrecht und Bankwesen Bd. 1–4 veröffentlicht.

Nach gefl. Mittheilungen d. Verwandten. – Monatsschrift f. Aktienrecht u. Bankwesen II, 407. – Grünhut’s Zeitschr. VI, 779–82; XIV, 662; XVI, 760; XXV, 201. – Ztschr. f. dtschn. Civilprozeß XVI, 165; XIX, 185; XX, 500 ff. – Ztschr. f. Handelsrecht Bd. 36, S. 361, Bd. 40, S. 280 ff.