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Artikel „Goblinus, Bischof von Siebenbürgen“ von Georg Daniel Teutsch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 301–302, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Goblinus&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 13:16 Uhr UTC)
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Goblinus, 1376–1386 Bischof von Siebenbürgen und König Ludwigs des Großen (1342–1382) Rathgeber in den wichtigsten Landesangelegenheiten, war ein siebenbürger Sachse, in Groß-Scheuern, eine Meile östlich von Hermannstadt, geboren, wo sein Vater Adalbert, vielfach in den Geschäften seines Stuhles und seines Gaues thätig, als freier deutscher Mann auf seinem Hof und Gut saß. G. wird 1349 als Pfarrer von Schellenberg genannt, später kommt er als Pfarrer von Groß-Au – beides Nachbargemeinden von Hermannstadt – vor; am 5. Mai 1376 ernannte ihn Papst Gregor XI., wie es in der betreffenden Bulle heißt, „den mit wissenschaftlicher Bildung begabten, mit Ehrbarkeit des Lebens und der Sitten geschmückten, in geistlichen Angelegenheiten erfahrenen, in weltlichen umsichtigen und durch andere Vorzüge vielfacher Tugenden ausgezeichneten Mann“, aus jener Pfarre zum Bischof von Siebenbürgen. Vor und nach dieser Ernennung erscheint G. ebensosehr als Vertrauensmann seines Volkes, das seine „große Klugheit“ rühmt, wie des Königs, der während seiner langen Regierung nicht weniger als zwölfmal in Siebenbürgen war. So hat er in den aufstrebenden Entwicklungsgang des Hermannstädter und Mediascher Gaues nach mehr als einer Richtung das Recht weisend und Frieden schaffend, einflußreich eingegriffen und insbesondere an der folgenschwersten Neugestaltung, die sich in jenem unter Ludwig vollzog, den förderndsten Antheil genommen. Das ist die Zunftordnung, die die Tagfahrt des Hermannstädter Gaues in der Woche vor Martini 1376 schuf; sie rühmt ausdrücklich den Einfluß, den Bischof G. und der königliche Vogt von der Landskrone Johann von Scharfeneck im Auftrag Ludwigs darauf zum gemeinen Wohl gehabt. Jene Ordnung enthält die Satzungen für 25 Gewerbe, die damals in 19 Zünften in Hermannstadt, Schäßburg, Mühlbach und Broos bestanden, weist diesen ihre politische Stelle im Volksleben an und ist für dieses auch dadurch von überaus großer Bedeutung gewesen, daß sie zugleich ein Gesetz [302] für deutsche Einwanderungen in sich schloß, indem sie die Schwierigkeiten aus dem Wege räumte, die aus der Entfernung der Heimath für die Aufnahme in die Zunft erhoben werden könnten. Im J. 1383 vergabte die Königin Maria dem Bischof G. und mit ihm seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern das Krongut, das den Zusammenhang des Hermannstädter und Reußmärkter Stuhles unterbrechend die sächsische Gemeinde Hamlesch und vier von Walachen bewohnte Gebirgsdörfer im Südwesten des Hermannstädter Stuhles umfaßte; durch Schenkung des Königs Matthias kamen sie ein Jahrhundert später in den Besitz des Hermannstädter Gaues. In der Büchersammlung des Hermannstädter Pfarrhofs zeigten sie noch lange nach dem Tod des „Bischofs G.“ das „gute weiße Brevier“, das ihm einst gehört hatte und wol durch seine letztwillige Verfügung dahin gekommen war.

Nach urkundlichen Quellen wesentlich des sächsischen Nationalarchivs, vgl. Gesch. der Siebenb. Sachsen, Leipzig 1874. 1, 123; Beiträge zur Geschichte Siebenbürgens unter König Ludwig I. im Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen, Bd. II, Heft 2 (1850).