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Artikel „Feltmann, Gerhard“ von Theodor Muther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 618, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Feltmann,_Gerhard&oldid=- (Version vom 24. April 2024, 18:31 Uhr UTC)
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Feltmann: Gerhard F., Rechtsgelehrter, geb. 1637 zu Cleve, studirte von etwa 1653 an zu Duisburg (noch vor Einweihung der dortigen Universität), Leiden (vornehmlich um Arnold Vinnius zu hören) und Orleans, wo er den juristischen Doctorgrad erlangte. Nach einem weiteren Studienaufenthalt zu Paris reiste er nach England und von da in die Heimath zurück. 1660 begleitete er den holländischen Gesandten nach Frankreich. Schon zuvor aber hatte er (wie man annimmt, auf des preußischen Ministers Eberhard v. Dankelmann Empfehlung) die Ernennung zum außerordentlichen Professor der Rechte in Duisburg erhalten, welche Stelle er 1661 antrat. 1662 zum ordentlichen Professor befördert, schlug er 1664 einen Ruf nach Breda, 1666 einen solchen nach Heidelberg aus, erhielt den Titel als Rath, folgte aber 1667 der Berufung in die oberste Rechtsprofessur nach Gröningen. Nach einigen Jahren gab er diese Stellung wieder auf und trat als Beisitzer des Hofgerichtes zu Aurich in Ostfriesische Dienste (zwischen 1678 und 1680). Später erhielt er vom König von Dänemark den Titel eines Etatsrathes und starb 1696 in Bremen, wo er auf einer Reise in Geschäften seines Fürsten sich befand. F. war wegen großer Gelehrsamkeit und Scharfsinnes von seinen Zeitgenossen sehr geschätzt. Leibnitz und Johann Strauch sprechen sich höchst anerkennend über ihn aus, Strauch lobt sogar seine elegante Darstellung, während von anderer Seite, und wol mit Recht, geltend gemacht wird, „daß es ihm oft am guten Geschmack gefehlt habe und seine Schreibart nicht angenehm sei“ (Jugler). Ein bedeutender litterarischer Gegner Feltmann’s war Ulrich Huber, welcher wider dessen Tractat „De iure in re et ad rem“ eine besondere, nicht immer die Schranken wohlanständiger Mäßigung einhaltende Streitschrift veröffentlichte (1675). Von Feltmann’s vielen Schriften nennen wir: „Tractatus de iure in re et ad rem, id est Manuduct. ad ius civile Romanor. et Clivorum“, Duisb. 1665 u. ö. „Liber unus de feudis“, Groen. 1671; „De titulis honorum libr. II.“, Bremae 1672 u. ö. „Jus georgicum“, Lips. 1678. „Commentarius ad Pandectas“, Lips. 1678. „Dissertat. de accessionib. memorabilibus immani aquarum vi vel terrae motu factis“, Amstel. 1691. „Tractat. de impari matrimonio“, Bremae 1691. „Tripertita sive quatuor Institutionum libris iunctae Interpretationes“, nicht zu verwechseln mit den „Institutiones iuris novissimi“, Gron. 1671. Die „Tripertita“ erschien zu des Verfassers Lebzeiten nicht gedruckt, sondern bildet den 3. Theil der seit 1764 von Joh. Jac. van Hasselt unternommenen Sammlung: „Duorum fratrum Gerhardi et Theodori Feltman Opera iuridica“, von der bis 1769 sieben Foliobände erschienen, die aber unvollständig blieb.

Vgl. Jugler, Beiträge. 4. Bd. S. 135 ff.