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Artikel „Dolliner, Thomas“ von Rieger. in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 314–315, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Dolliner,_Thomas&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 22:11 Uhr UTC)
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Dolliner: Thomas D., österreichischer Rechtsgelehrter und kaiserl. königl. Hofrath, geb. zu Dörfern in Krain 12. Dec. 1760, gest. zu Wien 15. Februar 1839, erhielt seinen ersten Unterricht zu Hause, studirte hierauf zu Tarvis, Laibach und Wien, wurde bereits 1788 nach Beendigung seiner juristischen Studien als Professor des natürlichen Privat- und allgemeinen Staats- und Völkerrechts an der orientalischen Akademie angestellt, und zugleich mit der Supplirung des Lehrfaches aus dem Kirchenrechte an der Universität betraut. Seit 1789 lehrte er an der theresianischen Ritterakademie, seit 1800 an der Prager Universität, übernahm im J. 1805 die Professur des Kirchenrechts zu Wien. Außerdem daß D. seine Lehrthätigkeit an der Wiener Universität erweiterte, ward er auch der Justizhofcommission als Beisitzer zugetheilt, und nahm als solcher an der Redaction des bürgerlichen Gesetzbuches Theil. In dieser Stellung verblieb er bis zum Jahre 1831. In dem letztgenannten Jahre zog er sich in einem Alter von 70 Jahren nach 42jähriger Dienstzeit in den Ruhestand zurück, unterließ es jedoch nicht, jeder Sitzung der Justizhofcommission beizuwohnen. D. war sowol auf dem juristischen wie geschichtlichen Gebiete unaufhörlich litterarisch thätig. Sein Hauptwerk auf juristischem Gebiete ist das „Handbuch des österreichischen Eherechts“ in 5 Bdn., 1. Auflage, Wien 1834–36, 2. Auflage, Wien 1849. Auf dem Gesammttitel des Werkes erscheint neben D. noch Dr. Ignaz Grassel (derzeit Ritter von [315] Rechten), von welchem der fünfte Band verfaßt ist. Die zwei ersten Bände behandeln das österreichische materielle Eherecht, der dritte und vierte Band den Eheproceß. Trotz der mannigfachen gesetzlichen Veränderungen nimmt das Werk in der österreichischen Rechtslitteratur auf diesem Gebiete noch immer den ersten Rang ein. Keiner der nachfolgenden Commentatoren hat es auch nur annähernd erreicht, denn Unger’s System, soweit es erschienen ist, behandelt das Eherecht nicht. Der ausgezeichnete Scharfsinn mit dem D. die zahlreichen im Gesetze ungelöst gebliebenen Fragen auffindet und auf dem Wege der Interpretation und Analogie löst, ist bei diesem Werke besonders hervorzuheben. Während der Herrschaft des canonischen Eherechtes von 1856–1868 war die Bedeutung des Werkes eine geringere. Seit der Aufhebung des Concordates hat in der Weise als das alte rechtliche Verhältniß wieder in Kraft trat, auch das Werk seine volle Anwendbarkeit erhalten. Außer diesem Werke zeichnete sich noch D. durch die Ausgabe des „Codex epistolaris Prismislai Ottocari“, Vienn. 1803, einer Sammlung der Briefe Ottokars II., welche in den Jahren 1276–1278 von dem königlichen Notar Heinricus de Iserna angelegt wurde, aus; für die Geschichte dieser Jahre ist diese Sammlung eine Quelle von hohem Werthe. Die übrigen zahlreichen größeren und kleineren Arbeiten sind heutzutage meist überholt und können füglich hier übergangen werden.

In Wurzbach, Biographisches Lexikon Bd. 3. S. 350 ff. finden wir neben einer ziemlich ausführlichen Biographie die vollständige Litteraturangabe.
Rieger.