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Artikel „Cuppener, Christoph“ von Theodor Muther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 644, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Cuppener,_Christoph&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 17:43 Uhr UTC)
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Cuppener: Christoph C., Jurist, geb. um 1466 zu Lobau (Westpreußen), † 1511. Er ward 1482 (Sommer) in Leipzig immatriculirt, 1483 Baccalaureus, 1485 Magister artium und Docent in der damaligen „modernen“, d. h. humanistischen Richtung, vor 1493 juris utr. doctor. Um diese Zeit oder etwas später übernahm C. das Syndicat der Stadt Braunschweig; 1495 auf dem Reichstag zu Worms wurde er von Maximilian I. zum eques auratus geschlagen. Im nämlichen Jahre wurde er, auf einer Geschäftsreise nach Lüneburg begriffen, nebst anderen Abgesandten der Stadt Braunschweig von Feinden derselben, den Herren v. Veltheim, auf offener Landstraße niedergeworfen und nach einem Schloß in Pommern entführt, wo er beinahe zwei Jahre gefangen blieb, bis Ende 1497 die Freigebung der Gefangenen gegen ein von der Stadt Braunschweig gezahltes Lösegeld von 5000 Gulden erfolgte. Im J. 1500 gab C. die Stelle als Braunschweiger Syndicus auf. Es wird erzählt, daß er in dieser Stellung „die Politik“ verfolgt habe, den Handel der Stadt zu schützen und die Handelsstraße offen zu halten. Eine Zeit lang war C. auch sächsischer Kanzler in Friesland, es läßt sich indeß nicht völlig feststellen, ob vor seinem Braunschweiger Syndicat oder nachher. Später, etwa im J. 1503, ließ sich C. wieder in Leipzig nieder und fing an mit vielem Beifall juristische Vorlesungen zu halten. Bald aber wurde er von der damals so verbreiteten und furchtbaren gallischen Krankheit[WS 1] befallen, von der er sich nicht wieder völlig erholt zu haben scheint. – Während Cuppener in der Zeit seiner ersten akademischen Thätigkeit nur eine kurze Rede: „Recommendatio artis humanitatis in Lucii Flori Epithomata“ (1488) hat drucken lassen, besitzen wir aus der Zeit seines späteren Aufenthalts in Leipzig mehrere größere Werke, die theils in Form von Commentaren bzw. Vorlesungen über die Authentica Habita, d. i. das berühmte im J. 1158 von Kaiser Friedrich I. der Rechtsschule in Bologna ertheilte Privilegium, das Universitätswesen behandeln (1506, 1507), theils unter dem Titel „Consilia … in materia usurarum et contractuum usurariorum“ (1508; gleichzeitig auch in deutscher Sprache) auf die Geschäfte des Handelsverkehrs sich beziehen. C. war durch seine Gattin mit angesehenen Leipziger Kaufleuten verschwägert, hatte selbst an kaufmännischen Unternehmungen (so 1497 an einer Meißner „Gesellschaft des Zinnhandels“ [societas stanni]) sich betheiligt und durch seine Praxis in Braunschweig und an anderen Orten eine deutliche Anschauung vom Handelsverkehr und dessen großer Bedeutung gewonnen: daher seine Wahl dieses Gegenstandes. Sind auch die Schriften Cuppener’s denen älterer und gleichzeitiger Italiener gegenüber juristisch nicht von großer Bedeutung, so kommen sie doch als culturhistorische Quellen und Anfänge einer in Deutschland erblühenden rechtswissenschaftlichen Litteratur in Betracht. Näheres über Cuppener’s Leben und Schriften bei Muther, Aus dem Universitäts- und Gelehrtenleben S. 129–177, 396–414.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. gallische Krankheit = Syphilis