ADB:Brückner, Ernst Moritz Karl

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Artikel „Brückner, Ernst Moritz Karl“ von Max Berbig in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 276–278, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Br%C3%BCckner,_Ernst_Moritz_Karl&oldid=- (Version vom 13. Dezember 2024, 22:30 Uhr UTC)
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Brückner: Ernst Moritz Karl B., verdienstvoller Jurist und Verwaltungsbeamter, geboren am 7. Januar 1807 in dem gothaischen Dorfe Volkenroda bei Mühlhausen i. Th., † am 22. Juni 1887 in Gotha. Der Vater, Amtscommissär Heinrich Ludwig Karl B., wurde einige Jahre nach [277] der Geburt des Sohnes nach Waltershausen versetzt und hier machten die Schrecken der französischen Retirade von 1813 einen tiefen Eindruck auf den Knaben. Nachdem er das Gymnasium in Gotha absolvirt hatte, studirte er in Jena und Göttingen die Rechte. Bereits in Jena wurden zwei Arbeiten von ihm mit Preisen gekrönt: im J. 1823 die Schrift „De usucapione pro herede“ und 1824 die Schrift „De juris protimiseos et juris retractus diversa natura, diversis causis et effectibus“. Nachdem B. am 21. März 1825 die Prüfung für den Eintritt in den gothaischen Staatsdienst bestanden hatte, trat er am 20. Juli 1825 als Accessist bei dem Amte Georgenthal ein. In gleicher Eigenschaft 1826 zum Oberconsistorium in Gotha versetzt, wurde er 1829 mit einem Gehalte von 118 Thalern zum Registraturassistenten mit dem Titel „Registrator“ ernannt, dabei wurde ihm aber gestattet, neben seinen Dienstgeschäften advocatorische Praxis zu betreiben. Außerdem war er bei den Patrimonialgerichten der Herren v. Wangenheim anfangs als Actuar, später als Gerichtshalter thätig. Neben diesen vielfachen Geschäften fand er aber auch noch Zeit zur Schriftstellerei. Im Jahre 1830 erschien von ihm in der Becker’schen Buchhandlung in Gotha: „Handbuch des Herzoglich-Sachsen-Gothaischen Privatrechts“, welches im Anschluß an das System des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie im J. 1811 eine Zusammenstellung und Bearbeitung der gothaischen Landesgesetze, sowie der damals im Herzogthum Gotha gültigen Bestimmungen der kursächsischen Constitutionen und des Sachsenspiegels, sowie im Anhang die alten Statuten der Städte Gotha, Ohrdruf und des Amtes Wachsenburg enthielt. – Trotz seiner Leistungen rückte B. im gothaischen Staatsdienste nicht weiter vor und deshalb trat er 1834 in den Dienst der Fürsten von Hohenlohe-Kirchberg und Langenburg über, welche ihn zum zweiten Rath und Consistorialassessor bei der fürstlichen Kanzlei in Ohrdruf ernannten. Schon am 15. October 1838 erhielt er hier in Anerkennung seiner unermüdlichen Thätigkeit den Titel „Hof- und Consistorialrath“. Durch sein energisches und doch zugleich maßvolles Verhalten gelang es B. im J. 1848 eine in Ohrdruf drohende Revolte zu beschwören, ja sein Ansehen war hier bald so groß, daß man ihn nach einigen Jahren zum Ehrenbürger der Stadt ernannte. Als Vertreter der Fürsten von Hohenlohe war er bereits Mitglied des alten ständischen Deputationstages gewesen, jetzt ward er auch in den provisorischen und später in den definitiven Landtag des Herzogthums, dessen Vorsitzender er wurde, gewählt. Unter seiner Leitung wurde das Staatsgrundgesetz von 1849 festgestellt, welches in Beilage III das bisherige Kammer- und Domänenvermögen zum Staatsgute erklärte, eine für das Land höchst wichtige Bestimmung, welche leider 1855, als B. nicht mehr dem Landtage angehörte, wieder aufgehoben wurde. Mittlerweile war die Hohenlohische Gerichtsbarkeit an den gothaischen Staat übergegangen und B., der dadurch wieder in den Staatsdienst zurückkehrte, wurde zum Justizamtmann des Amtes Ohrdruf ernannt. Am 1. Juli 1852 erfolgte seine Beförderung zum Oberbeamten des Amtes Georgenthal und als am 1. Juli 1858 die Trennung der Justiz von der Verwaltung durchgeführt wurde, seine Berufung zum Landrath des Bezirks Ohrdruf. Trotz der zahlreichen Arbeiten und Mühen, welche der Beruf mit sich brachte, fand er auch jetzt noch Zeit zu schriftstellerischer Thätigkeit. Im J. 1862 gab er das „Wörterbuch der Landesgesetze des Herzogthums Gotha“ heraus, welches 1867 in zweiter Auflage erschien. Am 20. Juli 1875 war es B. vergönnt, sein 50jähriges Jubiläum als Staatsdiener zu feiern, worauf er, hochgeehrt von seinem Landesherrn und geliebt von der Bevölkerung des von ihm verwalteten Bezirks, in [278] den wohlverdienten Ruhestand trat. Noch aber pflegte er der Ruhe nicht. Die Herstellung eines mit großem Fleiße und unermüdlicher Sorgfalt geschriebenen „Handbuches der deutschen Reichsgesetze von 1867–1883“, welches 1883 bei Palm & Enke in Erlangen erschien, füllte seine letzten Lebensjahre aus. – B. hinterließ einen Sohn, welcher seit einer Reihe von Jahren Reichsgerichtsrath in Leipzig ist.

Familienmittheilungen und Goth. Historienkalender von 1876.