ADB:Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig

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Artikel „Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig“ von Heinrich Göppert in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 173–174, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bornemann,_Friedrich_Wilhelm_Ludwig&oldid=- (Version vom 20. April 2024, 15:43 Uhr UTC)
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Bornemann: Friedrich Wilhelm Ludwig B., hervorragender preußischer Jurist, geb. 28. März 1798 in Berlin, † daselbst 28. Jan. 1864; Sohn des durch plattdeutsche Gedichte bekannten Johann Wilhelm Jakob B. Nachdem er 1815 als freiwilliger Jäger den Feldzug mitgemacht, studirte er in Berlin zuerst Cameral-Wissenschaften, dann die Rechte und trat 1819 in den preußischen Justizdienst. Als Hülfsarbeiter am Oberappellationsgericht in Greifswald 1825–1831 hielt er zugleich an der dortigen Universität Vorlesungen über preußisches Landrecht. Seit 1831 Kammergerichtsrath in Berlin, wurde er 1837 vortragender Rath im Finanzministerium, 1842 Mitglied und 1843 Staatssecretär des Staatsraths, 1844 Director im Justizministerium. Daneben präsidirte er seit 1843 dem von Friedrich Wilhelm IV. neugeschaffenen Obercensurgericht; seine Bemühungen in dieser Stellung im Interesse freierer Bewegung der Litteratur werden gerühmt. Im März 1848 zum Justizminister ernannt, führte er dies Amt unter den obwaltenden schwierigen Umständen nur bis zur Auflösung des Ministeriums Camphausen im Juni desselben Jahres. Vom 5. Juli 1848 bis zu seinem Tode bekleidete er die Stelle des zweiten Präsidenten am Berliner Obertribunal. Als Mitglied der preußischen Nationalversammlung [174] von 1848 bis vor dem Steuerverweigerungs-Beschluß, der ersten Kammer von 1849 und seit 1860 des Herrenhauses als Kronsyndicus nahm er an den parlamentarischen Arbeiten Antheil im Sinne der liberalen Partei. B. hat sich namhafte Verdienste durch seine Mitwirkung bei der preußischen Gesetzgebung erworben, namentlich bei der Reform des Civilprocesses durch die Verordnung vom 21. Juli 1846 und bei der Vorbereitung der deutschen Wechselordnung. Während seiner letzten Lebensjahre war er Vorsitzender der 1861 eingesetzten preußischen Commission zur Revision des Civilproceßrechts, deren Entwurf einer Proceßordnung 1864 bald nach seinem Tode veröffentlicht wurde. Noch größere Bedeutung besitzt er aber als Schriftsteller über preußisches Privatrecht. Obgleich in seiner Grundanschauung wenigstens anfänglich in einer gewissen Opposition gegen die historische Schule, und auch sonst vielfach den durch diese beseitigten Vorstellungsweisen zugeneigt, auch wol nicht frei von Ueberschätzung des preußischen Landrechts (wie u. a. sein Aufsatz „Ueber die wahrhaft geschichtliche Entstehung und Bedeutung des preußischen Rechts“ in den Beiträgen zur Revision der preußischen Gesetzgebung von Gans, Berlin 1830–32, beweist), ist er der Begründer wissenschaftlicher und über das litterarische Handwerkerthum hinausreichender Bearbeitung des Landrechts geworden. Seine Schrift „Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere“, 1825, 2. Aufl. 1833, enthielt den Versuch einer Monographie besserer Art; die Herstellung einer engen Verbindung der Landrechts-Wissenschaft mit dem gemeinen Recht als ihrer nothwendigen Grundlage ist darin zuerst betont, wenn auch zunächst noch unvollkommen durchgeführt. Sein Hauptwerk aber, „Systematische Darstellung des preußischen Civilrechts“, 6 Bde. 1833–39, 2. Ausg. 1842–45, war nach den bis dahin allein vorhandenen dürftigen Commentaren, Paraphrasen oder Auszügen das erste in Anordnung und Ausführung selbständige, wissenschaftliche Anforderungen erfüllende Handbuch des preußischen Privatrechts und dadurch von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der litterarischen Cultur desselben, obgleich vollständigere Beherrschung des gemeinen Rechts und größere Präcision in Deductionen und Darstellung zu wünschen bleiben. Ein weiteres dauerndes Verdienst des Werks liegt in den umfassenden Mittheilungen aus den bis dahin sehr wenig bekannten Redactionsarbeiten zum Landrecht und in dem dabei zuerst gegebenen Beispiel ihrer fruchtbaren Verwendung für die Interpretation des Gesetzbuchs. Von besonderm Werth sind auch Bornemann’s „Erörterungen im Gebiete des preußischen Rechts“, 1. (und einziges) Heft, 1855, enthaltend Abhandlungen über die zeitlichen und örtlichen Grenzen der Herrschaft der Gesetze und über die schriftliche Form der Verträge, ausgezeichnet durch die wissenschaftliche Verarbeitung einer reichen Casuistik aus der Praxis des Obertribunals. Die letzte Schrift Bornemann’s, „Die Rechtsentwicklung in Deutschland und deren Zukunft“, 1856, enthält warme Worte zu Gunsten der Rechtseinigung Deutschlands.

Friedberg, Zum Gedächtniß an F. W. L. Bornemann. Berlin 1864.