Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung

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Titel: Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung
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Entstehungsdatum: 1912
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Übereinkommen
betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung.

Zwischen

den preussisch-hessischen,
den bayerischen und
den badischen Staatseisenbahnen

wird über die Ausführung elektrischer Zugförderung folgendes vereinbart

 I.

1.) Die elektrische Arbeit wird den Triebfahrzeugen durch Schleifbügel von einem hochliegenden Fahrdraht aus als einwelliger Wechselstrom zugeführt

Zur Rückleitung dienen im allgemeinen die Fahrschienen
Die Unterkante des Fahrdrahtes liegt im allgemeinen 6 m über der Oberkante der Fahrschienen

2.) Der quadratische Mittelwert des Spannungsunterschiedes zwischen den Bahnklemmen der Unterwerke (Streckenspannung) beträgt bei mittlerer Belastung 15000 Volt

3.) Die sekundliche Periodenzahl ist 16⅔.

 II.

Um übereinstimmende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen sowie wirtschaftliche Gestaltung der Triebfahrzeuge und der Streckenausrüstung zu erzielen, sollen folgende Abmachungen gelten

a) Die Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen ist durch deren Anzugsdrehmoment sowie ihr Dauerdrehmoment bei der durchschnittlichen und höchsten Umlaufzahl auszudrücken

b) Die Erfahrungen über den Bau der Triebfahrzeuge werden auf Wunsch ausgetauscht

c) Die Streckenausrüstung wird nach einheitlichen, im einzelnen noch festzulegenden Grundsätzen ausgeführt

 III.

Abweichungen von den Vereinbarungen bei den im Bau stehenden Anlagen sollen soweit nötig beseitigt werden, sobald die Entwicklung es fordert

Berlin den 28. Dezember 1912

der Königlich Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten

gez. Breitenbach

München den 21. Nov. 1912

das Königlich Bayerische Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten

gez. Seidlein

Karlsruhe den 18. Januar 1913

das Großherzoglich Badische Ministerium der Finanzen

gez. Rheinboldt