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Wenn Marperger und Jacobi das Werk übertragen würde, so sollte das nur für Dresden und Leipzig geschehen. So gut wie in Paris, London und Hamburg „wäre dieses Komptoir“ nicht. In diesen Städten würde für die empfohlenen Personen gebürgt, was Marperger nicht versprochen habe. Die Gebühren sollten durch den Druck bekannt gemacht werden, auch sollte niemand gezwungen sein, sich der Adreßkomptoire zu bedienen.

Für das zu erteilende Privileg brachten die Räte eine Dauer von zehn Jahren und nach drei Jahren einen jährlichen Zins von 50 fl. in Vorschlag. – Obwohl dem König, einem Reskript vom 17. August 1715 zufolge, „an Beschleinigung der Sache gelegen“ war, geschah bis zum Jahre 1722 nichts in der Angelegenheit.

Im Jahre 1721 hatte Johann Gottfried Gutkäß in Dresden einen neuen, 35 Folioseiten langen Plan zur „Einrichtung eines regulirten Adreß Wesens in den sächsischen Landen zu des Armen Hauses zu Waldheim besonderem Nutz und Frommen“ dem Könige vorgelegt. Ein königliches Reskript vom 4. März 1722 an die „verordneten Cantzler, Vice-Cantzler und Räthe zu Dresden“[1] brachte auch Marpergers Vorschlag wieder ans Licht.

In seinen Eingaben vom 23. Juni und 12. August 1721 bemerkt Gutkäß, sein Vorschlag verfolge keine interessierten Absichten und sei nicht, wie der Marpergers, auf den eigenen Nutzen gerichtet. Er stellt es aber anheim, ob bei Errichtung des Intelligenzwerkes ihm vor anderen die Inspektion gegönnt und etwas pro Salario ausgesetzt werde, zumal ihm „hinlänglich Wissenschaft beywohne“. Der neue Vorschlag Gutkäß’ wollte die Einrichtung eines Adreß-Komptoirs, einer „Kauffmanns-Börse und einer Armen-Hauß-Cassa“ herbeiführen. Er gibt Vorschläge über polizeiliche Anmeldung Fremder, Regelung der Maß- und Gewichtsbestimmungen und vieles andere, was in die Stadtrechte gehörte. Außerdem wäre eine Belastung des wirtschaftlichen Verkehrs mit der Ausführung dieses Planes verbunden gewesen, die dem Intelligenzwesen widersprach. Als der König diese Vorschläge dem Rate zu Leipzig zur Befragung der Kaufmannschaft vorlegte, lautete die Antwort des Leipziger Rates (vom 15. Juli 1723) in jeder Hinsicht ablehnend. Diese „auf so gar unsichern Grunde ruhenden


  1. Vgl. Anhang V und Akten des H. St. A. 30501 o. Bl.