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zum Stande und in Kundschafft gebracht, mehr Unkosten erfordern, als Profit abwerffen würde, nach der Zeit aber sich vielleicht vor intreßiren möchte, welches jedoch als ein hazard abgewartet werden muß.“ Beide bitten um ein Privileg cum iure prohibendi zur Aufrichtung eines solchen Adreßkomptoires in Dresden, Leipzig und anderen Städten der kurfürstlichen Lande. Sie erbieten sich, nach Ablauf von drei Jahren dem König jährlich einen Kanon von 40 Meißnischen Gülden zu geben.

Die dem Gesuche beigefügte „Specification und Taxa“[1] gibt über die vorgeschlagenen Gebühren genaue Auskunft.

4. Die Gestaltung der Preise vor den Zeitungen.

Bevor auf die Frage nach der Entstehung der Annoncenpreise selbst eingegangen werden kann, ist festzustellen, welche Preise als die Vorläufer der Annoncenpreise anzusehen sind. Jedenfalls nicht allein die Gebühren der Intelligenzblätter, sondern auch die Vermittlungsgebühren der Intelligenzkomptoire selbst. Auch die Gebühren für die öffentlichen Bekanntmachungen sind hier zu berücksichtigen. Bei den vielfachen Beziehungen des Intelligenzwesens zum Auktionswesen wird zu untersuchen sein, ob nicht auch die Auktionsgebühren mit den Intelligenzgebühren zusammenhängen.

Die Gestaltung der Preise wird verschieden sein, je nachdem es sich um bloße Bekanntmachung von Anzeigen, um Vermittelung zwischen Angebot und Nachfrage auf diesem Wege handelt, oder ob das Adreßkomptoir selbst Geschäfte abschließt, wie das Grießbachsche. Die ältesten Gebühren sind diejenigen der Justizbehörden für „Hülfssachen“ und Subhastationen, d. h. für Ausrufen und öffentliche Anschläge. Sie sind enthalten in den Kurfürstlich Sächsischen Taxordnungen vom 23. April 1612 und 10. Januar 1724.[2] Die erste Regelung des Auktionswesens brachte die „Chur-Fürstl. Sächs. Bücher-Auction-Ordnung“ vom 20. März 1696. Sie bestimmte: „Denen Buchführern gebührt 1 Groschen von jedem Thaler Erlös.“ Ließ der Proklamator den Auktionskatalog „auf seine Kosten drucken und austheilen“, so erhielt er 3 Groschen für jeden Thaler Erlös. Diese Gebühren wurden in der Folge auch für die sonstigen Auktionen erhoben.


  1. Vgl. Anhang III.
  2. Vgl. Codex Augusteus I (Anhang IV).