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Anfang des 18. Jahrhunderts wirft. Die Zunftverfassung regelte Produktion und Absatz, so daß die zünftigen Gewerbe einer Regelung des Anzeigewesens nicht bedurften. Das war nur notwendig für „Bedienungen“ und den Verkehr mit nicht marktgängigen Gütern. Für diese bildeten sich sehr früh Konzentrationsstellen: die Buchläden und Auktionsräume. Die Beziehungen zwischen Buchhandel und Auktionswesen sind bereits gezeigt worden. Die Auktionen von Büchern und Hausrat spielten damals eine große Rolle. Die Verkehrsverhältnisse jener Zeit brachten es mit sich, daß viele, die genötigt waren, ihren Aufenthaltsort mit einem weit entfernten zu vertauschen, ihren Hausrat und ihre Bücher der Transportschwierigkeiten wegen vor ihrem Wegzug versteigern ließen und an dem neuen Wohnorte auf gleiche Weise Hausrat und Bücher beschafften. Nicht selten dienten die Auktionen auch zur schnellen Beschaffung von Geldmitteln und wurden, wie zuweilen auch die Adreßkomptoire, zu Leihinstituten.

In einer Eingabe vom 20. Juni 1725 bemerkt der Auktionator und Notar Grießbach[1], daß in dem von ihm (1721) angelegten Adreßkomptoire „sowohl Adeliche als Bürgerliche Personen verschiedene Meublen als Tapeten, Bildern, Spiegeln, Gewehr, Bücher, Uhren, Haußrath und dergleichen andern Sachen in Commißion zu verkauffen gegeben, denen (er) auch bißweilen auf Ansuchen ad interim etwas Geld zu ihrer unentbehrlichen Nothdurfft verschaffet, welche hernachmahls, wenn solche Sachen nicht haben können verkauffet werden, zur Auction von (ihm) genommen, mit Nuzen ins Geld versetzet, und dadurch manchem dürfftigen geholffen worden. . .“

Neben dem kommissionsweisen Verkauf von Gegenständen aller Art im Adreßkomptoir war die Auktion die eigentliche Zentrale für Gelegenheitskäufe und Verkäufe. Bei diesen freiwilligen, oft monatelang dauernden Auktionen ließ man für mehrere Auftraggeber zugleich proklamieren. Außerdem konnten einzelne Gegenstände ebenfalls bei dieser Gelegenheit veräußert werden. Crell bemerkte dies bei einer Auktionsanzeige aus dem Jahre 1727:[2]

„Es können diejenigen, so etwas noch darzu zu thun, und zugleich ins Geld setzen zu lassen gesonnen, sich in Zeiten bey mir gemeldten verpflichteten Proclamatori Crellio . . . melden.“


  1. Ratsakten B. XVII. 32. 1725. Bl. 8.
  2. Das. Bl. 41f.