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sich wiederholt Angaben, daß der Schinderknecht liederliche Personen austrommelt; z. B. wird 1703 bemerkt: „Den 30. Januar ward eine Weibs-Person, verübter Leichtfertigkeit wegen, von dem Schinder-Knecht mit einem Knochen auf eine Trommel schlagend, ausgepauket.“ Genau geregelt war die Form der Bekanntmachungen bei Subhastationen. Die „Erläuterung und Verbesserung der bißherigen Gerichtsordnung, vom 10. Januar 1724“[1] bestimmte:

„Subhastations-Patente sind 8 Wochen vor der gerichtlichen Verkauffung anzuschlagen, auch dabey in denen Städten 3. mahl von 14. Tagen zu 14. Tagen öffentlich auszuruffen; In denen Dörffern aber das Subhastations-Patent, gleichfalls 3. mahl von 14. Tagen zu 14. Tagen, vor versammleter Kirch-Fahrt, nach gehaltenem Gottes-Dienst, oder wo keine Kirche, in des Richters Hause, oder wo die Gemeinde sonsten zusammen zu kommen pfleget, abzulesen; Gestalt den auch bey Ritter-Güthern, oder andern ansehnlichen Grund-Stücken, wenn es zumahl verlanget, oder von dem Richter vor gut befunden wird, in denen öffentlichen Zeitungen, von sothaner Subhastation und dem angesetzten Termino Licitationis Nachricht gegeben werden kann. . .

Wenn es denn also zur Auction kömmt, wird darmit dergestalt verfahren, daß von dem Executore eine Specification und Beschreibung solcher Mobilien, mit Beysetzung der Gerichtlichen Taxe, auch des Orths und der Zeit, wenn sie an den Meistbiethenden vor baar Geld überlassen werden sollen, gefertiget, und wenigstens 3. Wochen vorher an denen Orthen, wo man sonst die Patente zu affigiren pfleget, angeschlagen, auch bey denen Gerichten auf dem Lande 2. Sonntage hintereinander, früh nach geendigtem Gottes-Dienst, von dem Schulmeister, oder einer Gerichts-Person, vor versammleter Gemeinde, außer der Kirche, abgelesen, in denen Städten hingegen an denen Rath-Häusern, oder was unter die Ämter gehörig, an denen Amt-Häusern ausgehänget, auch von dem Gerichts-Frohn, von 8. Tagen zu 8. Tagen, zweymal bey gewöhnlichen Marckt-Tagen öffentlich ausgeruffen werden. Wann die Mobilien von einiger Wichtigkeit sind, stehet dem Debitori, oder auch dem Creditori frey, die bevorstehende Auction durch den Druck, auch wohl in öffentlichen Zeitungen, bekannt machen zu lassen.“


  1. Codex Augusteus I., S. 2469.