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Handelsartikeln, Schweinsknöchelchen- oder Klößenschmäusen. Ist es schicklich, zweckmäßig, lobenswert, solche durch eine Staats-Zeitung im ganzen Lande und Auslande zu verbreiten?“


Von nicht geringerer Bedeutung als das Privilegienwesen war die Zensur, die bis in die Anfänge der Buchdruckerkunst zurückreicht. Ihr unterlagen sämtliche Druckerzeugnisse; besonders wendete sie sich gegen Streit- und Schmähschriften. Wiederholt versuchten die Reichstagsabschiede eine wirksame Zensur zu schaffen. Im Kurfürstentum Sachsen erging unterm 10. Januar 1549 an den Rat zu Leipzig, als dem Sitz des Druckereigewerbes, ein „Churfürstlich Sächs. Mandat, daß Pasquille, famoese Schrifften und Gemählde, Absonderlich in Religions-Sachen nicht zu dulden seyn.“[1] Besonders wurde gegen anonyme Schriften vorgegangen. Durch Mandat vom 14. September 1562 wurde bestimmt, „daß nichts ohne beyder Universitäten Censur gedrucket, vielweniger anders woher eingeführet werden“ und jedermann sich „hinfürder aller verdechtiger, schmelicher, verdrießlicher, schimpfflicher und beschwerlicher Reden, Lieder, Reime, Gedichte, Bücher vnd anders, wie das seyn mag, gentzlichen enthalten solte.“ Es wurde geklagt, daß „etzliche unruhige zenckhafftige Leute nicht feyern, und sonderlichen ietzo, vornemlich in Religions-Sachen, fast ein ieder unterstehen will, seines eigenen Kopffs vnd Gutdünckens nach, Bücher zu schreiben und in Truck ausgeben zulassen, ihme dadurch einen Namen zu machen“. Das Reichstagszensurverbot von 1570 gab Veranlassung, die Zensur in Sachsen nochmals in einem „Verboth vom 26. May Anno 1571“ einzuschärfen. Es wurde bestimmt, daß „sonsten alle Winckel-Druckereyen stracks abgeschafft seyn sollen und hinfurt keinem Buchdrucker zugelassen oder ihme zu drucken verstattet werden soll, der nicht zu vorn von Unsern Churfl. Räthen darzu redlich, erbar und allerdinge füglich erkannt, auch mit sondern leibl. Eyd darzu eingenommen sey, daß er sich in seinem Drucken dieser des Heiligen Reichs und Churfl. Ordnung und Befehlig gemäß verhalten wolle.“ Diese strengen Bestimmungen waren die natürliche Reaktion auf das Überhandnehmen der Schmähschriften und Flugblätter, die überall in Massen vertrieben


  1. Codex Augusteus II, S. 405f.