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1811: Die Insertionsgebühren betragen für die Spaltenzeile 1 Gr. – wenn das Avertissement mit gewöhnlicher oder kleiner lateinischer, oder gesperrter Schrift gedruckt wird; mit größeren Lettern aber 2 und 3 Gr., je nachdem es Raum einnimmt. Lange Zeilen, durchaus über das ganze Blatt, bei außerordentlichen Fällen, betragen 3 Gr. Halbe Zeilen müssen ebenfalls für ganze bezahlt werden, weil der übrige Raum nicht benutzt werden kann.[1]

Wer uns bei dem Einrücken mit Kommissionen chargirt, wird es billig finden, wenn wir uns nach Verhältniß der Sache dafür Etwas bezahlen lassen. Für die zu gebende Auskunft, so uns Mühe durch Nachschlagen und Ausschreiben verursacht, soll künftig [1812] 2 Gr. angesetzt werden.

1813: Für die Spaltenzeile mit ordinairer oder lateinischer Schrift, eng oder durchschossen, einen Groschen; für kleinere oder größere Schrift aber mehr. Wer etwas durch diese Blätter als Beilage verbreitet haben will, was auch für die Auswärtigen kommen soll, bezahlt vier Thaler, für Dresden aber nur einen Thaler.[2]

X.
Eingabe der Redaktion und Expedition des Dresdner Anzeigers vom 16. Oktober 1812.[3]

Die Einziehung der Portofreyheit der Dresdner Anzeigen von Seiten eines hohen Geh. Finanz Collegii zu Anfange des Jahres 1811 (?) . . . machte eine andere Einrichtung und Umformung dieser Blätter in Hinsicht des vielen und schweren Papieres höchst nöthig, damit an Porto erspahret werde . . . Das Format wurde größer und die Zeilen länger, sodaß nunmehro auf eine Spaltenzeile statt sonst 30–34 Buchstaben, 43–46 Buchstaben gehen. Eine solche Vermehrung mußte nothwendig auch einen theuren Cours nach sich ziehen welcher doch immer noch im Verhältniß mit jenem steht. Es wurde also die Spaltzeile 1½ Gr. angesetzt. Armen und Nothleidenden wird sogar unentgeldlich eingerückt. Unbemittelte und handthierenden Personen aber die Zeile für 1 Gr.


  1. Dresdner Anzeiger vom 29. V. 1811. Nr. 120.
  2. Dresdner Anzeiger vom 23. 7. 1813. Nr. 135.
  3. Akten des Rats zu Dresden. B. XVII. 207. 1812. Bl. 3f.