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Drey Groschen von einem offenen Edict anzuschlagen, wo es bräuchlich ist, und also herkommen.

Drey Groschen dem Land-Knecht von einer Peinlichen Citation, in loco delicti anzuschlagen.


Moderation in specie, was von iedem Ampt genommen werden soll; Ampt Dreßden:

Ein Groschen von einem Gut zu leihen, es sei theuer oder wohlfeil. Und

Ein Groschen vom zu verschreiben.


1724:

Vor Ablesung eines Patents wegen Verkaufs von Mobilien vor der Kirche, oder sonst

3 Gr.

Vor die Registratur über das beschehene mündliche Ausruffen, wo es neben der Affixion geschieht

2 Gr.

Vor die Notiz wenn ein Requisitions Schreiben in Zeitungen bekannt gemacht wird,

6 Gr.

Als so viel auch in andern Fällen, da dergleichen Notifikation vonnöthen, zu entrichten.

Eine Edictal-Citation anzuschlagen und wieder abzunehmen, vor beydes

2 Gr.

Ein Hauß oder Guth auszuruffen, und Relation davon zu thun, jedesmahl

2 Gr.

Ein Subhastations-Patent anzuschlagen, und wieder abzunehmen, vor beydes

2 Gr.

Eine peinliche Edictal-Citation anzuschlagen und wieder abzunehmen

2 Gr.
V.
Königliches Reskript dd. Dresden, 4. Martii 1722 an die verordneten Cantzler, Vice-Cantzler und Räthe zu Dresden.[1]

Es hat Paul Jacob Marperger wegen der hiebevor von ihm in Vorschlag gebrachten Addreß-Comptoirs abermals . . Erinnerung gethan. Nachdem Wir Uns nun hierauf, sowohl euren dießfalls


  1. Akten des H. St. A. 30501. 1715.