Seite:Heft23VereinGeschichteDresden1912.pdf/132

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

2) dern Punckte aber, für die beschehene würckliche Zuweisung eines Herrns oder Dieners, wenn diese sich deßhalber bey dem Comptoir würcklich gemeldet, würde wohl von denen darinnen beniembten Personen, an statt deren angesetzten 6. Gr. das duplum an 12 Gr. können gefordert und erleget werden, hingegen von denen geringen Dienst-Bothen nur 2. Gr. Ingleichen

ad 3.tium von einem iedem, deme solcherley Dienste durch das Comptoir zugewiesen worden, überhaupt 8. Gr. und

4.tens für die Verkauff. und Zuweisung gewisser Mobilien, von iedem Thaler, den Werthe nach 3 Gr.

5.tens auch für Land-Güther oder Häußer, wenn solche durch Vermittelung des Comptoirs, verkauffet werden, von ieder part vom Thaler des Werthes, 3. Gr. und alß zusammen 6. Gr. zu nehmen seyn,

ad 6.tum aber, von belegten oder auffgenommenen Geldern und anderen dergleichen Contracten, wie auch

7.dens Wegen Vermieth. oder Verpachtung deren Häußer, Logementer, oder anderer liegenden Gründe, würde das Comptoir sich damit begnügen können, wenn dafür

von 50. bis 100.     2. Gr.
von 100. bis 500. 4. Gr.
von 500. bis 1000. 6. Gr.

und so ferner nach proportion von iedem 1000. mehr dürffen gefordert und genommen werden;

Jedoch dieses und vorstehendes alles, nicht anders, als wenn sich die hierbey interessirten Personen deshalber bey dem Comptoir würcklich gemeldet gehabt, ihnen auch durch dieses Vermittelung ein und anderes in der That zugewiesen worden.

IV.
Taxordnungen vom 23. April 1612 und 10. Januar 1724.
(Codex Augusteus, Bd. I. S. 1354, 1358, 2518):
1612:

Fünff Groschen, von iedem Subhastation-Brieffe, wenn der in denen Städten anzuschlagen.

Drey Groschen dem Frohn-Boten, von dreymal auszuruffen.

Ein Groschen dem Land-Knecht, in loco auszuruffen.