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3.

Was die Zuweisung eines Kammer Dieners, Informatoris, Secretarii, Verwalters, Kauffmanns-Dieners oder Buchhalters, oder sonst eines lucrativen Dienstes betrifft, davon möchte man etwa

12 bis 16 Gr.

oder wenn Ihr Salarium auf 100. rthlr. und drüber sich erstreckte, alsdann von dem Impetranten pro Cent

1 rthlr.

von dem aber, dem Er zugewiesen worden, nur die gewöhnlichen 16 Gr. fordern, wiewohl darumb, wenn jemand von beyden auf Discretion etwas mehreres geben wolte, solches in dessen Belieben gestellet, das Fixum aber als gemeldet, verbleibe.

4.

Vor den Verkauff und Zuweisung gewißer Mobilien würde man ebenfalls nicht mehr, alß nach den bißher gewöhnlichen Auctions Preiß vom Thaler

1 Gr.

von dem Verkäuffer fordern, da es in andern Städten als Berlin und Hamburg 1 Gr. 6 Pf. und sonderlich in Hamburg 1. Schilling von der Marck ist. Sollten aber

5.

Land Güther oder Häußer durch Hülffe und Nachweisung des Contoirs verkaufft werden, so würde man davon, wie es in Hamburg, Amsterdam und anderen Orthen cothume ist, von jeder Parth

pro Centum 6 Gr.

nach dem Kauff pretio gerechnet, fordern, Und also auch:

6.

Von belegten oder auffgenommenen Capitalien, oder andern Financien Contracten, wie solche Nahmen haben möchten, welche vermittelst, und durch Anweisung des Contoirs geschlossen werden, von iedem Theil

pro Cent 6 Gr.
7.

Von Vermieth- oder Verpachtung der Häußer, Logiementer, oder anderer liegenden Gründe, ist bekanter maßen landüblich, und zwar wenn das Mieth oder Pachtgeld, sich unter, und bis

auf 50 rthlr. erstrecket
8 bis 12 Gr.
hingegen von 50. bis 100 rthlr.
16 bis 1 rthlr.
deßgleichen von 100. bis 500 rthlr.
1 bis 2 rthlr.