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III.
Specification und Taxa, Was wir Endesbenannte bey dem Adreß Contoir als ein Emosumentum unserer Mühwaltung und auffzuwendender Ankosten halber von denen durch dieses Contoir ihr Accommodement findenden zu nehmen entschlossen wären:[1]
1.

Vor die Einschreibung einer in den bey dem Contoir angezeigten Sache, es sey eines dieners, oder Herrnsuchenden Persohn, oder solcher Partheyen, welche Landgüther, Häuser und Logiementer oder Mobilia, miethen oder Vermiethen, kauffen oder verkauffen, desgleichen Capitalia beleyen oder auffnehmen, oder auch andere Sachen, wie solche Nahmen haben möchten, kund gemacht haben wollen, soll pro inscriptione nicht mehr gegeben werden, als 2 Gr.

2.

Ein Koch, Laqvay oder Kuzscher, desgleichen ein Kauffmanns Junge, oder anderer gemeiner Diener, dem ein Herr zugewiesen worden, und ein Herr, der einen dergleichen Diener vermittelst Addresse an das Contoir empfangen, zahlet ieder dafür

6 Gr.

Wiewohl man es bey gar armen auch in solchem Fall, umb nur iedermann zu dienen, und die Kundschaft zu erhalten, so genau nicht nehmen wird.


  1. Akten des H. St. A. 30501. 1715.