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jedem Taler Erlös oder 3 Gr., wenn der Katalog vom Auktionator angefertigt und gedruckt wurde. Sowohl Marperger, als auch Gutkäß haben denselben Preis für „Verkauff und Zuweißung gewißer Mobilien“ und beziehen sich ausdrücklich auf die Auktionspreise. Gutkäß schreibt in seinem „Projekt“ unter 9: „Würden aber dem Verkäuffer Kauff Leute zugewiesen, so hätte derselbe von iedem Thaler 1 Gr. abzustatten, und sich dessen soviel weniger zu weigern, weil bey Auctionen von iedem Thaler 3 Gr. inne behalten werden.“[1] Er hat sich außerdem das Wiener Komptoir zum Vorbild genommen, das er ausdrücklich erwähnt. Marperger bemerkte in seiner Eingabe, daß er die Hamburger und Amsterdamer Mäklertaxe zum Vorbild genommen und sich „zugleich mit nach dem hiesigen üblichen Gebrauch gerichtet“ habe[2]. Die in seinem Plan unter 7 angegebene Taxe für Vermietungen und Verpachtungen wird als „bekanter maßen landüblich“ bezeichnet[3]. Möglicher Weise handelt es sich hier um eine Notariatsgebühr.

Wie bei den amtlichen Gebühren lassen sich auch in Marpergers Plan Einzelgebühren und Wertgebühren (Klassen- und Prozentualgebühren) unterscheiden. Wo zwischen zwei Parteien vermittelt wird, bezahlt jede entweder Klassen- oder Prozentualgebühren. Im andern Falle besteht Einzelgebühr. Über die Bildung der Preise ist zu sagen, daß neben den Preisen für die Eintragung in die Listen oder öffentliche Bekanntmachung, für welche das Herkommen maßgebend war, wirtschaftliche Gesichtspunkte die Gebühren für die Vermittelungsgeschäfte bestimmten. Die Vermittelung „lucrativer“ Dienste wird höher bewertet, als die Besorgung niederer Stellungen. „Umb nur iedermann zu dienen und die Kundschafft zu erhalten“, wird dem wirtschaftlich Schwachen durch Preisermäßigung entgegengekommen. Für die Vermittelung niederer Dienste wird ein fester Satz bestimmt, während für andere „Bedienungen“ Prozentualgebühr besteht.

Die Erinnerungen der Regierung[4] brachten eine noch weitergehende Berücksichtigung der weniger Zahlungsfähigen und bestimmten statt einiger wohl willkürlich festgesetzter Prozentualgebühren


  1. Akten des H. St. A. 30501. 1715. o. Bl.
  2. Akten des H. St. A. 30501. 1715. o. Bl.
  3. Vgl. Anhang III.
  4. Vgl. Anhang IIIa.