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das öffentliche Bekanntmachungswesen angeht, so kostete das öffentliche Ausrufen jedesmal einen Groschen und das Anschlagen öffentlicher Bekanntmachungen, in der Regel Subhastationsbriefe oder Ediktalzitationen, zwei bis fünf Groschen.[1]

Die Gebührentaxe Marpergers[2] unterscheidet auch dem Preise nach genau zwischen der bloßen „Einschreibung“ und der erfolgten „Zuweisung.“ Diese Zuweisung bedeutete entweder Nachweisung der gesuchten Stellung oder des verlangten Gutes, so daß der nachfragende Teil mit Hilfe des Komptoirs das Geschäft tatsächlich abschloß. So spricht Marperger ausdrücklich: „durch Hülffe und Nachweisung des Comptoirs“ oder von Kontrakten, „welche vermittelst, und durch Anweisung des Contoirs geschlossen werden.“ Die Regierung wies ebenfalls darauf hin[3], daß die „würckliche Zuweisung“ erfolgt sein müsse, daß den Parteien das Gesuchte durch „Vermittelung in der Tat zugewiesen worden“ sei. Für diese Vermittelungstätigkeit hatten beide Teile zu bezahlen. Bei Marperger und bei Grießbach[4] sind zwei Arten von Geschäften zu unterscheiden. Einmal solche, welche das Adreßkomptoir mit dem Nachfragenden selbst abschließt. Das sind: Einschreibung in die Liste, Eigen- oder kommissionsweiser Verkauf von Gegenständen (Gelegenheitskäufe), Benutzung der vom Komptoir gehaltenen Zeitungen, Handelsnachrichten, Lotterielisten. Das sind diejenigen Geschäfte, für welche es nur einseitige Gebühren geben konnte. Bei den anderen Geschäften übernahm das Adreßkomptoir (nach Marpergers Plan) die Vermittlertätigkeit und erhob von beiden Teilen die gleiche Gebühr. Nur bei Zuweisung eines „lucrativen Dienstes“ sollte der Suchende eine höhere Gebühr erlegen, als der andere Teil. – Der Plan Gutkäß’ dagegen fordert von dem Erwerber, Pächter, Mieter einer Sache eine höhere Gebühr als von dem andern Teil.

Für die Gestaltung der Preise für Vermittelungen hat es den Projekten Marpergers und Gutkäß’ nicht an Vorbildern gefehlt.

Zunächst sind die amtlichen Gebühren für freiwillige oder zwangsweise Versteigerungen zu nennen. Sie betrugen 1 Gr. von


  1. Vgl. Anhang IV.
  2. Vgl. Anhang III und IIIa.
  3. Vgl. Anhang IIIa.
  4. Vgl. Anhang II. Über die Preise Grießbachs konnte nichts ermittelt werden.