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Buchdruckerey vorhandenen Gesetzen, wegen der Analogie des Geschäfts, einige Anwendbarkeit auf gegenwärtigen Fall nicht ganz absprechen, so deuten auch diese dahin, daß die Redactoren solcher Tageblätter in der Regel und so lange sie diese Freiheit nicht mißbrauchen, sich selbst eine Taxe zu bestimmen befugt sind.“ Wegen der nur angefangenen Zeilen steht der Rat auf dem Standpunkt des Redakteurs, daß „es hiebey auf den Raum ankommt, und nicht auf die Menge der Worte, welche in eine Zeile gebracht werden“.

Das am 10. März 1813 ergangene Reskript verfügte dem Ratsvorschlag entsprechend, daß 1. die von der Zeitung aus über das Inserat gedruckte Inhaltsangabe nicht berechnet werden soll, 2. daß nicht unnötig neue Zeilen angefangen werden dürfen, und 3. daß die Taxe von 1 Gr. 6 pf. vierteljährlich im Blatte bekannt gemacht werden sollte.

Eine obrigkeitliche Taxe wurde also noch nicht festgesetzt, vielmehr nur die stillschweigende Genehmigung der bestehenden Selbsttaxe gegeben.

8. Das Entstehen der Annoncenpreise (Grundsätze der Preisbildung).

Wie die Intelligenzblätter aus den Intelligenzkomptoiren und diese wieder aus älteren Einrichtungen hervorgegangen sind, so lassen sich auch die Annoncenpreise weiter zurückverfolgen.

Die Tätigkeit der Komptoire bestand nicht nur in der öffentlichen Bekanntmachung von Angebot und Nachfrage, sondern auch in der Vermittelung und Abschließung von Geschäften. Dementsprechend sind auch zwei Arten von Gebühren zu unterscheiden: Anzeigegebühren und Vermittelungsgebühren. Die letzteren sind immer wesentlich höher als die ersteren, denn sie werden nur gezahlt, wenn das Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist.[1]

Sowohl bei den Anzeigepreisen, als auch bei den Preisen für Vermittelungen sind die eigentlichen (öffentlich rechtlichen) Gebühren maßgebend gewesen. Bei den Justizbehörden bestanden für öffentliche Bekanntmachungen in privatem Interesse Einzelgebühren und für andere Amtsgeschäfte Klassen- und Prozentualgebühren. Was


  1. Vgl. Marpergers Taxe, Anhang III und IIIa.