Seite:Heft23VereinGeschichteDresden1912.pdf/110

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Leipzig schätzte 1801 die Zahl der durch die Post versendeten Exemplare auf 390. Allerdings sei der Debit dieser Blätter gegen früher nicht gestiegen, sondern verringert worden. Ein Vortrag der Geheimen Räte vom 10. August 1811 stellte aber fest, „daß man statt sonstiger 700. Exemplare täglich deren jetzt 1250 drucke und absetze, welche, da vorhin ein Exemplar nur 2 rthlr. gegolten, jetzt aber mit 5 rthlr. und 6 rthlr. bezahlt werden müßte, wenigstens 6250 rthlr. jährlich betrügen und dem Comptoir einen Überschuß von 4 bis 5000 rthlr. jährlich abwürfen. Das Porto für die anjetzt versendet werdenden Exemplare aber betrage nach der angestellten Berechnung 1200 bis 2000 thlr. jährlich.“ Das Oberpostamt beantragte daher Erhöhung des Kanons von 25 auf 400 rthlr. oder gänzliche Einziehung der Portofreiheit. Das letztere wurde 1812 verfügt. Eine wesentliche Erhöhung der Insertionsgebühren war die Folge. Aus diesen Feststellungen ergibt sich die interessante Tatsache, daß der Dresdner Anzeiger noch in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts, obwohl er ein Annoncenblatt war, seine finanzielle Grundlage in den Pränumerationsgeldern hatte.

Die erste amtliche Regelung der Annoncenpreise war die Folge einer Beschwerde über zu hohe Insertionsgebühr des Dresdner Adreßkomptoirs. Auf die Beschwerde antworteten „Redaction und Expedition des Dresdner Anzeigers“ mit sehr interessanten Vergleichen.[1]

Der Rat zu Dresden erkannte in seinem Bericht an den König (vom 3. Dezember 1812) an, daß eine obrigkeitliche Taxe nicht bestanden habe. Dagegen habe sich der Redakteur durch die Anzeige der Gebühren in seinem Blatte „selbst verbindlich gemacht, daß das Publikum nicht ben jedem einzelnen Inserendo einer willkürlichen Steigerung unterworfen seyn solle“. Dem Inhaber sei auch das Privileg nicht mit einer solchen Beschränkung erteilt worden. Ebensowenig sei dem Rate bekannt, „daß anderen ähnlichen Instituten und Redaktionen von Zeitungs- und Wochenblättern in den Sächsischen Landen eine Taxe der Insertionsgebühren halber gesetzlich vorgeschrieben worden wäre . . . . Will man im Gegentheil denen über den Buchhandel und die


  1. S. Anhang X.