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bedeutet geradezu eine Rückkehr zu den alten Fragämtern, von denen die Intelligenzblätter ausgegangen waren. An die Stelle des Annoncenpreises tritt die (höhere) Vermittelungsgebühr. Etwas ähnliches bezweckt ein Vorschlag vom Oktober 1813[1]: „Wir erhalten so selten Auftrag, Verkaufsanerbietungen in unser Blatt einzurücken“ klagt der Inhaber. Er will deshalb eine Vermittelung für Käufe und Verkäufe einrichten. Gemeint sind hier Gelegenheitskäufe und -Verkäufe aller Art. Wer etwas kaufen oder verkaufen will, soll es im Adreßkomptoir anzeigen und in eine Liste eintragen lassen. – Aus einer Nachrichtenvermittelung wird eine Geschäftsvermittelung, aus den Annoncenpreisen werden Vermittelungsgebühren: „Kaufgesuche und Verkaufsanerbietungen, die noch nicht 20 Thlr. betragen, sind – welches man nicht unbillig finden wird, mit 8 Gr. Commissionsgebühren, jede folgende 10 bis 100 Thlr. mit 1 Gr. und so weiter bei beträchtlichen Summen zu honoriren. Außerdem bedingen wir uns noch 6 pf. vom Thaler des Kaufs- und Verkaufsgeldes als Provision.“ Ob die Abneigung gegen die Zeitungsanzeigen oder Bequemlichkeit des Dresdner Publikums den Pächter des Adreßkomptoirs zu diesen Vorschlägen veranlaßt hat, ist schwer zu sagen. Auch in der Folge bittet der Pächter immer wieder um Benutzung seines Blattes zur Insertion.

Am 18. März 1814 erbot sich das Adreßkomptoir erstmals zur Abfassung von Annoncen. Von einer Vergütung war zunächst nicht die Rede. Sehr bald aber wird dazu bemerkt: „Gegen die kleine Vergütung von 1 und nach Befinden von mehreren Groschen.“ Solche Nebengebühren mußten das Inserieren nicht nur wesentlich verteuern, sondern auch viele Personen davon abhalten, sodaß es schließlich kein Wunder war, wenn die Dresdner Anzeigen sich nur mit Mühe halten konnten.

Allerdings hatte die schlechte Lage des Inhabers des Adreßkomptoirs noch eine andere Ursache: die Einziehung der dem Anzeiger 1752 vom Leipziger Ober-Postamt auf Widerruf gewährten Postfreiheit.[2] Für die Postfreiheit waren anfangs 18, dann 25 Rthlr. zu zahlen, auch mußten dafür die Königl. Mandate und Verordnungen kostenfrei abgedruckt werden. Das Oberpostamt in


  1. Nr. 192 d. Dresdn. Anzeigers v. 27. 10. 1813.
  2. Akten d. H. St. A. 2421. Bl. 17b. f.