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nicht die Trägerin von Hoheitsrechten sein kann; sie kann ihr von Rom delegiertes Recht begrifflich nur auf den eigenen Namen ausüben.

Diese Gesichtspunkte sind in Mommens Ausführung verkannt. Der Eigenschaft der Campaner als „Römischer Bürger“ ist in ihr eine zu weite Ausdehnung gegeben. Allerdings sind die Halbbürger auch cives Romani, aber nicht im Sinne des nationalen Römertums, bei dem römisches Staats- und römisches Stadt-Bürgerrecht sich vereinigt; sie sind wie bereits erwähnt „cives Romani-Campani“. Ihr Römertum ging mit der Zeit in das Reichsbürgerrecht, ihr Campanertum in das Munizipalrecht über. Sie sind auch nicht im vollen Umfange cives Romani; wären sie es, so wäre eine Übertragung des Münzrechts auf sie, wenn auch nur im allerbeschränktesten Masse völlig ausgeschlossen[WS 1], denn einem Volksteile kann nicht das nur dem ganzen Volke als solchem zustehende Münzrecht übertragen werden. Daher ist die Verleihung des Münzrechts an eine Bürgerkolonie unmöglich; ebenso an eine der Selbstverwaltung entbehrende Halbbürgergemeinde, weil es dieser an den Organen der Ausübung mangelt. Den campanischen Gemeinden konnte ein ausnahmsweises Münzrecht nicht im Anschlusse an das in ihrer Civität enthaltene römische, sondern nur im Anschluss an das darin lebendige campanische Element verliehen werden. Dieses fremde Element ist das zur Ausübung des übertragenen Rechtes ebenso befähigte als erforderliche Substrat. Daher münzen die Campaner nicht, wie Mommsen annimmt, das eine Mal als „römische Bürger“ auf den Namen Roms, das andere Mal „als Bürger[WS 2] der eigenen Gemeinde“ auf deren Namen. Vielmehr können sie niemals auf den Namen Roms, sie können nur als cives Romani-Capuani, – Atellani, – Calatini auf den Namen Capuas, Atellas, Calatias münzen. Da aber ferner die Halbbürgergemeinde nach dem in ihr enthaltenen Rom-fremden Element stets Nationalgemeinde bleibt, so erfolgt konsequenter Weise die Aufschrift des Stadtnamens auf die Münzen in der Muttersprache; hier in der oskischen.

Diese Münzen der Halbbürgergemeinden Capua, Atella, Calatia liegen vor in den bei Friedländer, Oskische Münzen Tafel I–IV (vgl. Garrucci tav. 86/87) abgebildeten Stücken. Im Einzelnen ist auf sie an dieser Stelle nicht einzugehen. Es genüge die Erwähnung, dass es sich ausschliesslich um Kupfermünzen handelt, beginnend in der Epoche der jüngeren römischen Reduktion vor dem Jahre 268 und nach diesem Zeitpunkt noch fortgesetzt von Capua allein in einer dem römischen Sextantarfusse entsprechenden Reihe.

Dies und nicht mehr ist das Münzrecht der campanischen Halbbürgergemeinden; es ist beschränkt auf Kupfer; beschränkt anfänglich auf die niederen Kupfernominale, später für Capua erweitert bis zum

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ausgsschlossen
  2. Vorlage: Büger
Empfohlene Zitierweise:
Ernst Justus Haeberlin: Zum Corpus numorum aeris gravis. Verlag der „Berliner Münzblätter“, Berlin 1905, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Systematik_des_%C3%A4ltesten_R%C3%B6mischen_M%C3%BCnzwesen.djvu/11&oldid=- (Version vom 31.7.2018)