Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zeitweilige gerichtl. Vertreter einer Stadt
Band IV,2 (1901) S. 23652371
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Defensor civitatis, griechisch σύνδικος τοῦ δήμου (Athen. Mitt. XX 237) oder σύνδικος (CIG 1838 c. 2353. 4415. Le Bas 499. 1176. Arch.-epigr. Mitt. XV 94 und sonst), ein Wort, das übrigens in Sparta (G. Gilbert Handbuch der griechischen Staatsaltertümer I² 29) und vielleicht auch in Palmyra (Dessau Herm. XIX 496) und anderen syrischen Städten (Le Bas 2220. 2238–2240. 2242) eine ganz andere Bedeutung hat, nennt man ursprünglich denjenigen, welcher in irgend einem Processe die Sache einer Stadt vertritt (Dig. L 4, 1 § 2. 18 § 13. XLIII 24, 5 § 10. Cod. Iust. I 50, 1. CIL III 586. Philostr. vit. soph. I 25, 19. CIA III 38 Z. 55. CIG 2353. 2768. Le Bas 499), weshalb auch πιστός das stehende Beiwort ist, das man dem σύνδικος in den griechischen Ehreninschriften beilegt (Athen. Mitt. XX 237. CIG 4415. S.-Ber. Akad. München 1863, 227. Perrot Exploration archéol. de la Galatie p. 32), wie fidelissimus in den lateinischen (CIL VIII 4602. 4604; vgl. V 7375). Da es sich hierbei nur um eine zeitweilige Mühwaltung, nicht um ein dauerndes Amt handelt, hat sich im Lateinischen dafür kein ganz fester Terminus ausgebildet. So wird einmal ein Grenzstreit entschieden praesentibus utrimque civitatis defensoribus (CIL III 586); ein andermal bei einem gleichartigen Process heisst der städtische Advocat actor municipii (CIL IX 2827). Entsprechend wird in den Rechtsquellen bald defensor (Dig. L 4, 1 § 2. 18 § 13), bald actor (Dig. III 4, 1 § 1ff. 6 § 1ff.) als gleichbedeutend mit syndicus zusammengestellt (vgl. Frg. Vatic. 335). Neben defensor rei publicae (CIL V 4459. VIII 2757? IX 2354. Orelli 3908), d. coloniae (CIL IV 768. 1032. 1034), d. publicus (CIL VIII 8826. 11 825) steht advocatus rei publicae (CIL VIII 4602. 4604. 10 899. Orelli 3906), advocatus coloniae (CIL X 4860), advocatus publicus (CIL XI 414), advocatus populi (CIL V 3336. XI 2119). Natürlich kann auch jede andere Gemeinschaft, die Subject von Vermögensrechten ist, sich ebensolche defensores bestellen (Dig. III 4, 2), z. B. erlaubte Vereine aller Art (Dig. III 4, 1), eine africanische gens (CIL VIII 8270). eine ganze Provinz (CIL X 1201). Wie in wichtigen Privatprocessen nicht selten mehrere Advocaten neben einander auftraten, so wählten auch die Städte je nach den Umständen bald einen, bald mehrere D. c. Unter Marcus z. B. bestellte Smyrna anfangs den Sophisten Polemon zu seinem Syndikos; als dieser aber vor der Durchführung des Prozesses starb, trat eine Mehrzahl von Advocaten an seine Stelle (Philostr. vit. soph. I 25, 19; vgl. [2366] CIL IX 2827. CIA III 38 Z. 55. CIG 2353. Cod. Iust. I 50, 1). Die Wahl liegt je nach der Verfassung der Stadt (Dig. III 4, 6 § 1) mitunter dem Volke (CIA III 38 Z. 55; vgl. Le Bas 499), häufiger dem Rate ob. In letzterem Falle ist es zu ihrer Gültigkeit erforderlich, dass mindestens zwei Drittel der Decurionen der betreffenden Sitzung beiwohnen (Dig. III 4, 3). Doch können diese auch die höchsten Magistrate beauftragen, den D. c. ihrerseits zu ernennen (Dig. III 4, 6 § 1). Die gerichtliche Vertretung einer Stadt ist ein munus personale (Dig. L 4, 1 § 2. 18 § 13), d. h. sie muss von jedem Bürger derselben unweigerlich übernommen werden; doch darf keiner mehr als einmal dazu gezwungen werden (Dig. L 4, 16 § 3). Fungiert jemand mehrmals als D. c, so ist dies freier Wille und wird daher auf seinen Inschriften besonders gerühmt (συνδικήσαντα πολλάκις Le Bas 1176; συνδικήσαντα δὲ συνδικίας πολλὰς ἀμέμπτως; Ramsay The cities and bishoprics of Phrygia II 605; defensor causarum publicarum municipii sui CIL VIII 14 784). Natürlich wählt man, wenn dies möglich ist, am liebsten Männer von Rang und Einfluss, Hofbeamte (CIL V 3336), römische Senatoren (CIL V 532. Bull. hell. VII 326) und Ritter (CIL V 4459. X 4860. XI 414), oder berühmte Redner (Philostr. vit. soph. I 25, 19), in zweiter Linie Juristen (CIL VIII 10 899) und gewerbsmässige Advocaten (CIL X 1201). In diesem Sinne, d. h. als gelegentliches und vorübergehendes Munus, besteht die defensio civitatis bis über die Mitte des 4. Jhdts. hinaus; denn Cod. Iust. VI 1, 5 ist der D. wahrscheinlich durch Trebonian für den Curator interpoliert. Noch um das J. 351 heisst es von einem Manne, er sei ad defendendam plebem electus, der keine andere Pflicht hatte, als die Bürger seiner Stadt, die den Caesar Decentius beleidigt hatten, gegen ein Strafgericht desselben als Redner zu verteidigen (Ammian. XV 6, 4; vgl. Cod. Iust. VI 1, 5). Liebenam Städteverwaltung im römischen Kaiserreich 301. Perrot Exploration archéologique de la Galatie 35. Menadier Qua condicione Ephesii usi sint, Berlin 1880, 97. Seeck Ztschr. f. Social- und Wirtschaftsgeschichte VI 318.

Ein wirkliches Amt, dessen Inhaber den Titel D. c, griechisch ἔλδικος (Ägypt. Urkunden des Berliner Museums II 401, 7. III 836, 7. Nov. Iust. VIII ed. I not. 49. XV. XXX 7, 1. Cod. Iust. I 4. 22. 30. 34 § 12. 16. Theophil, antec. Iust. paraphr. I 20, 5) oder δημεκδικῶν (Vit. S. Porphyr. Gaz. 25 ed. Haupt Abh. Akad. Berl. 1874, 183), ständig führte, wurde erst im J. 364 nach dem Muster der defensores senatus durch Valentinian I. geschaffen. Von dem Einführungsgesetz ist Cod. Theod. I 29, 1 ein Fragment erhalten; zwei andere von der Instruction, die den zuerst ernannten D. c. erteilt wurde. Cod. Theod. I 29, 2. VIII 15, 4. Der Zweck dieser Beamten war der Schutz des niederen Volkes gegen die Bedrückungen der Mächtigen (Cod. Theod. I 29, 1. 2. 5. Nov. Maior. 3. Cod. Iust. I 55, 4), weshalb sie auch mitunter d. plebis (Cod. Iust. I 57. Cod. Theod. VIII 12, 8; vgl. I 29, 3), δημεκδικῶν, patronus plebis (Cod. Theod. I 29, 4) oder vindex civitatis (Cod. Theod. III 11) genannt werden. Weil sie hierzu einer grossen Autorität bedurften, wurde gleich [2367] anfangs verfügt, dass kein Decurio oder früherer Officiale gewählt werden dürfe, sondern nur Leute, die schon vorher irgend eine ansehnliche Stellung bekleidet hatten, namentlich Statthalter, Advocaten (vgl. CIL XI 15), Agentes in rebus oder Palatini gewesen waren (Cod. Theod. I 29, 1. 3. 4). Sie führen daher die Titel, welche ihren früheren Stellungen entsprechen, λογιώτατος (Ägypt. Urkunden des Berliner Museums ΙΙ 401, 7. III 836, 7), vir honestus (Symm. epist. I 71), vir laudabilis (CIL IX 3685), vir perfectissimus (CIL X 4863. 7017. XIV 2080) oder vir clarissimus (CIL XI 15); denn auch Männer senatorischen Ranges fehlen nicht unter den D. (Symm. epist. IX 38. Cod. Theod. I 29, 5), und einer von ihnen führt den Comestitel (Ägypt. Urkunden des Berliner Museums II 401, 3). Ihr Amt als solches scheint in keine bestimmte Rangstufe eingeordnet zu sein; doch spricht sich seine Schätzung auch darin aus, dass der Kaiser einen Brief, den er an einen D. c. richtet, mit Senecae s(uo) k(arissimo) adressiert (Cod. Theod. I 29, 2 = Abh. Akad. Berl. 1879, 20). Später wurde man in den Anforderungen bescheidener, vermutlich, weil sich geeignete Bewerber nicht in ausreichender Zahl fanden. Selbst Jünglinge (ab ineunte aetate CIL IX 3685), die noch kein anderes Amt geführt hatten, wurden zu D. c. befördert, falls sie nur von guter Geburt waren (CIL X 4863). Aber auch hieran hielt man nicht fest. Im Anfang des 5. Jhdts. finden wir einen Mann, der nicht nur Jude ist, sondern auch die Pflichten des Decurionats hatte erfüllen müssen, als D. thätig (Severi Maioricensis epist. de Iudaeis bei Migne L. 20, 733). Schon in einer Verordnung vom J. 458 fordert Kaiser Maiorian von den Candidaten nur noch moralische Qualitäten (Nov. 3: probis moribus, honestate, providentia), was praktisch natürlich ohne jede Bedeutung war, und Iustinian (Nov. 15) beklagt sich darüber, dass arme Teufel sich das Amt zu erbetteln pflegten, um dadurch ihren Unterhalt zu gewinnen. Er verfügt daher, dass keiner, möge er auch die höchsten Würden bekleidet haben, berechtigt sein solle, in seiner Heimatstadt das Amt eines D. c. abzulehnen (Nov. XV 1. epil.). Daraus folgt, dass sich in der unmittelbar vorhergehenden Zeit ansehnliche Männer selten dazu herbeigelassen hatten.

Anfangs sollte wahrscheinlich jede Stadt ihren D. haben (Cod. Theod. I 29, 1. ITI 11), doch zwang der Mangel an Bewerbern bald dazu, dies auf die grösseren und volkreicheren zu beschränken (Nov. Maior. 3. Cod. Theod. VIII 12, 8). Der D. derselben verwaltete dann zugleich die kleineren Nachbarstädte (CIL XI15). Während sonst im allgemeinen die Regel gilt, dass keiner in seiner Heimatprovinz ein Amt bekleiden kann, entstammen die D. meistens, wenn nicht immer, derjenigen Bürgerschaft, welche sie leiten (Symm. epist. IX 38. CIL IX 3685. X 4863. XIV 2080. Nov. Maior. 3. Nov. Iust. XV 1). Ursprünglich ernennt sie der Praefectus praetorio und teilt dem Kaiser ihre Namen mit (Cod. Theod. I 29, 1. 4. Symm. ep. IX 38). Da im 4. Jhdt., wo das Amt noch in hohem Ansehen stand, dies oft Gelegenheit bot, es mit Geld zu erkaufen, belegte Theodosius den Käufer im J. 387 mit einer Strafe von [2368] 5 Pfund Gold und verfügte zugleich, dass diejenigen Bewerber bevorzugt werden sollten, welche sich die Stadt selbst durch ein Decret ihrer Decurionen erbat (Cod. Theod. I 29, 6). Seit dem J. 409 musste die Wahl durch einen gemeinsamen Beschluss des Klerus, der Honorati, der Grossgrundbesitzer und der Decurionen in jeder Stadt vollzogen werden, und dem Praefecten blieb nur die Bestätigung vorbehalten (Cod. Iust. I 55, 8. 11), die seit 458 auf die Kaiser (Nov. Maior. 3. CIL XI 15), in Italien später auf die gothischen Könige übergeht (Cassiod. var. VII 11). Nach Iustinians Bestimmung sollte das Amt von allen geeigneten Persönlichkeiten der Stadt abwechselnd verwaltet werden, so dass nur die Reihenfolge, in der sie es übernehmen mussten, der Wahl der Grundbesitzer anheimgestellt war; auch wurde die Bestätigung wieder den Praefecten übertragen (Nov. XV 1), deren Officium für die Ausstellung des Diploms von den D. der grösseren Städte 4 Solidi, von denen der kleineren 3 als Sportel erhalten sollte (Nov. VIII ed. 1 not. 49. XV 6). Ursprünglich war das Amt wohl als lebenslängliches gedacht (d. perpetuus CIL X 7017), und selbst nach langer Führung desselben bedurfte man einer ausdrücklichen Erlaubnis des Praefecten, um es niederlegen zu dürfen (Symm. ep. IX 38), ja seit dem J. 441 musste sogar der Kaiser selbst dazu seine Zustimmung geben (Cod. Iust. I 55, 10), wahrscheinlich weil damals schon die Bewerber rar geworden waren. Um es minder beschwerlich zu machen und dadurch mehr Candidaten heranzuziehen, hat man die Dauer des Amtes später auf fünf Jahre herabgesetzt (CIL XI 15. Cod. Iust. I 55, 4 die Worte: et tempus quinquennii spatio metiendum müssen Interpolation Trebonians sein); da Iustinian die Bekleidung desselben allen geeigneten Männern zur Pflicht machte, konnte er sie auf zwei Jahre beschränken (Nov. XV 1, 1); im Ostgothenreiche scheint sie nur ein Jahr gewährt zu haben (Cassiod. var. VII 11: per indictionem illam).

Vor Iustinian (Nov. XV 6, 1), der dem D. c. eine leichte Coërcition gestattete, besass er keinerlei Strafgewalt; selbst bei Untersuchungen die Folter anzuwenden, wird ihm erst sehr spät erlaubt und auch dann nur eine gelinde (Cod. Theod. I 29, 7 = Cod. Iust. I 55, 5, wo severiores non exerceant quaestiones für nullas exerceant quaestiones interpoliert ist). Dem gemeinen Manne soll er eben als Beschützer, nicht als Quäler gelten; Senatoren aber und andere Respectspersonen können seinem Gericht nicht überliefert werden, weil sein Rang dazu nicht hoch genug ist. Im Civilprocess darf er nur solche Klagen annehmen, die kein längeres Beweisverfahren nötig machen, wie die Rückforderung entlaufener Sclaven, liquider Schulden oder zu hoch bezahlter Steuern (Cod. Theod. I 29, 2; vgl. II 1, 8 interpr.). Erst Iustinian hat ihnen alle Processe zugewiesen, bei denen das Streitobject den Wert anfangs von 50 (Cod. Iust. I 55, 1; vgl. 5), später von 300 Solidi (= 3800 Mark) nicht überstieg (Nov. Iust. XV 3, 2. 4). Um die Plebs gegen ihre Bedrücker in Schutz zu nehmen, ist fast ihr einziges Machtmittel, dass sie Beschwerden zu Protocoll nehmen und die Schuldigen bei dem Statthalter der Provinz [2369] zur Anzeige bringen dürfen (Cod. Theod. I 29, 2. VIII 5, 59. IX 2, 5. XI 8, 3. XVI 10, 12 § 4), zu welchem Zwecke sie bei diesem jederzeit freien Eintritt haben (Cod. Iust. I 55, 4). Ausnahmsweise dürfen sie an die Praefecten und die übrigen höchsten Hofbeamten (Cod. Iust. I 55, 8. Nov. Iust. XV 5), vor Iustinian auch direct an den Kaiser selbst berichten (Cod. Theod. VII 1, 12. Nov. Maior. 3). Wenn sich aus diesen bescheidenen Rechten sehr schnell eine Competenz entwickelte, welche die aller übrigen Municipalbeamten völlig in den Schatten stellte, so liegt dies teils an der Furchtsamkeit derselben, teils an dem relativ hohen Range, den anfangs die Bewerber um dieses Amt besitzen mussten. Denn damals pflegte die Macht im Staat und in der Stadt viel mehr auf Ansehen und Einfluss der Persönlichkeit als auf gesetzlich geregelten Befugnissen zu beruhen. Als daher in der Zeit Iustinians die vornehmeren Candidaten sich zurückgezogen hatten, war auch der D. c. zum machtlosen Werkzeuge der Statthalter und ihrer Officialen geworden (Nov. 15). Vorher aber war seine Stellung in der einzelnen Stadt eine so beherrschende, dass man ihn nicht mit Unrecht ordinis possessoris populique rector nennen konnte (CIL X 4863).

Den Mittelpunkt seiner Thätigkeit bildete zu allen Zeiten das Protocollieren (acta eonficere). Indem er jede Beschwerde zu Papier bringen lässt und, falls sie ihm begründet scheint, die competenten Behörden zur Abhülfe veranlasst, wird der D. c. zu einer Art Aufsichtsinstanz über alle Beamten der Provinz. Als Iustinian das Amt in seiner alten Bedeutung herzustellen versuchte, war daher seine erste Sorge, dass den Praesides die Macht geraubt werde, den D. an der Beurkundung von Sachen, die ihnen nicht genehm waren, zu verhindern (Nov. XV pr. 3; vgl. 1, 1), und dass zugleich passende Archive zur Aufbewahrung der Schriftstücke beschafft würden (Nov. XV 5, 2). Denn vorher hatten die D. keine eigenen Amtslocale besessen, sondern die Acten in ihren Privatwohnungen aufbewahrt, so dass sie oft untergingen oder doch nach dem Tode des D. nur mit Mühe bei seinen Erben aufzufinden waren (Nov. XV pr.).

Jene Aufsicht macht sich in der mannigfachsten Weise geltend. Klagen über den Statthalter der Provinz können bei dem D. anhängig gemacht werden (Cod. Iust. 149, 1 § 1). Verlässt ein Schiff den Hafen, so muss vorher der Capitän bei ihm zu Protocoll geben, dass er keine Erpressungen zu erdulden gehabt hat (Cod. Theod. VII 16, 3); will ein Statthalter seine Macht missbrauchen, um ein Weib zur Ehe mit sich zu zwingen, so soll der D. veranlassen, dass jenem die Gerichtsbarkeit über das betreffende Weib und deren ganze Familie entzogen und auf eine höhere Instanz übertragen wird (Cod. Theod. III 11); lucrative Geschäfte, die Beamte innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes abschliessen, soll er zur Anzeige bringen (Cod. Theod. VIII 15, 4); wenn Officiere oder Soldaten sich ausserhalb ihrer Standlager herumtreiben und so den Frieden des Landes stören, muss er es dem Kaiser melden (Cod. Theod. VII 1, 12). Andererseits sucht er die Soldaten zu versöhnen, nachdem ein Dorf, das für ihren Unterhalt [2370] zu sorgen verpflichtet ist, ihnen die schuldigen Naturalsteuern widerrechtlich geweigert hat (Ägypt. Urkunden des Berliner Museums III 836). Vor allem aber hat er zu sorgen, dass bei der Umlage und Erhebung der Steuern keine Missbräuche vorkommen (Cod. Iust. I 4, 26 § 12. 55, 4. XII 21, 8 § 1. Cassiod. var. V 14, 8. 5. Nov. Maior. 3). Er ist dafür mitverantwortlich, dass die vorläufige Anzeige des Steuerbetrages (praedelegatio) rechtzeitig zur Veröffentlichung kommt, damit nicht Überforderungen stattfinden können (Cod. Theod. XI 5, 3). In seiner Anwesenheit muss die Umlage auf die einzelnen Grundbesitzer schriftlich vorgenommen werden (Cod. Theod. XII 6, 23). Er soll Klage führen, wenn bei der Eintreibung der Naturalsteuern zu grosse Masse und Gewichte verwendet werden (Cod. Theod. XI 8, 3), und überhaupt jede Forderung, die über das Vorgeschriebene hinausgeht, hindern (Cod. Iust. I 55, 4). Nur mit Wissen des D. soll die Bezahlung alter Steuerschulden angenommen und die Quittungen ausgestellt werden (Cod. Theod. XI 1, 19); zeitweilig wird ihm sogar die Eintreibung von den kleinen Grundbesitzern ganz übertragen (Cod. Theod. XI 7, 12). Aber wie die Steuerzahler, so hat er auch die Decurionen zu schützen (Cod. Theod. I 29, 7), für welche die Erhebung eine schwere Last war, da sie die Ausfälle aus ihrem Vermögen decken mussten. Er sorgt daher, dass sich keiner widerrechtlich ihrer Corporation entzieht (Cod. Theod. X 22, 6. XII 19, 3; vgl. 1, 177), wodurch die Übrigbleibenden noch schwerer herangezogen werden mussten, und sind in der Censusliste durch den Tod von Steuerpflichtigen Lücken entstanden, so beantragt er bei dem Statthalter ihre Ausfüllung durch die Adcrescentes (Cod. Theod. XIII 10, 7; vgl. Bd. I S. 348, 64). In iustinianischer Zeit überwiegt dann das fiscalische Interesse so sehr, dass den D. nicht so sehr der Schutz der Steuerzahler, wie das Einschreiten gegen diejenigen, welche sich den Steuern entziehen wollen, zur Pflicht gemacht wird (Nov. XV 3, 1. XXX 7, 1). Aus diesem Aufsichtsrecht entwickelt sich dann eine umfassende Polizeigewalt. Der D. soll die städtischen Sclaven aufspüren und zurückbringen, welche dem Eigentum seiner Stadt entfremdet sind (Cod. Iust. VI 1, 5); er soll Räuber und andere Verbrecher dingfest machen und dem Statthalter zur Aburteilung überschicken (Cod. Theod. I 29, 8. IX 2, 5. Cod. Iust. I 4, 22); er soll die heidnischen Opfer (Cod. Theod. XVI 10, 12 § 4), die Gottesdienste der Sectierer und Ketzer verhindern und die Vollziehung der ihnen angedrohten Strafen erwirken (Cod. Theod. XVI 10, 13. 5, 40 § 8. 45. 65 § 3. 6, 4 § 4. Cod. Iust. I 5, 8 § 13), weshalb auch seit dem J. 458 nur rechtgläubige Christen das Amt bekleiden dürfen (Nov. Theod. III 2. Cod. Iust. I 5, 12 § 7. 55, 8. 11); er überwacht die Beobachtung des Postreglements und stellt die Übertreter desselben vor den Richter (Cod. Theod. VIII 5, 59); in den Grenzstädten sorgt er dafür, dass die Schiffer und Kaufleute keine verbotenen Waren zu den Barbaren ausführen (Cod. Theod. VII 16, 3); er hindert die Privatleute, das Wasser der öffentlichen Leitungen auf ihre Grundstücke abzuziehen (CIL III 568), tritt dem Begraben von Leichen innerhalb der Städte entgegen (Vit. S. [2371] Porphyr. Gaz. 25), denunciert die Kleriker, wenn sie würfeln oder die öffentlichen Spiele mitmachen (Cod. Iust. I 4, 34 § 12. 16), und will eine Prostituierte sich von dem Bordellwirt befreien, so kann sie bei dem D. Schutz suchen (Cod. Theod. XV 8, 2). Endlich steht ihm die Marktpolizei und die Cura Annonae zu, d. h. die Fürsorge, dass die Lebensmittel nicht zu teuer verkauft werden, und gerade dies ist unter den gothischen Königen in Italien seine wichtigste Obliegenheit geworden (Cassiod. var. VII 11).

Durch die Befugnis, Protocolle aufzunehmen, gewinnt er ferner das Recht, jede Art von Beurkundung vollziehen zu dürfen, wodurch sein Archiv eine besondere Wichtigkeit erlangt (Nov. Iust. XV pr.). Durch Erklärung zu seinen Acten können Schenkungen rechtskräftig gemacht (Cod. Theod. VIII 12, 8. Cod. Iust. VIII 53, 30. 32. I 57), verdächtige Richter zurückgewiesen (Cod. Iust. III 1, 18) und Processe eingeleitet werden (Cod. Theod. II 4, 2 mit der Interpretatio); in seinem Beisein sollen die Tutoren das Inventar über das Vermögen ihrer Mündel aufstellen (Cod. Theod. III 30, 6) und die Steuerschuldner Zahlung leisten und ihre Quittung empfangen (Cod. Theod. XI 1, 19); bei ihm kann der Emphyteut sein Pachtgeld niederlegen und sich den Empfang bescheinigen lassen, wenn der Grundherr selbst es nicht rechtzeitig erhebt (Cod. Iust. 14, 32). Nach einer Bestimmung Iustinians kann er auch unter Mitwirkung des Bischofs oder anderer obrigkeitlicher Personen Tutoren oder Curatoren bestellen, falls das Vermögen des Mündels 500 Solidi nicht übersteigt (Cod. Iust. I 4, 30. Iust. Inst. I 20, 5).

Damit aber sind seine Befugnisse noch keineswegs abgeschlossen, sondern sie greifen in die verschiedensten Gebiete der Verwaltung hinüber. Z. B. hat er den Grundbesitz der Stadt zu überwachen (Cod. Theod. V 13, 33), und wenn Barbaren darauf angesiedelt werden, so wirkt er bei der Landverteilung mit (Cod. Theod. XIII 11, 10). Von Iustinian wird ihm auch die Pflicht auferlegt, für Minderjährige, deren Vermögen unter 500 Solidi beträgt, Tutoren oder Curatoren zu bestellen (Inst. Iust. I 20, 5. Cod. Iust. I 4, 30). Teils erfüllt er diese mannigfachen Obliegenheiten in Gemeinschaft mit dem Curator und den übrigen Häuptern der Stadtverwaltung, namentlich den Decemprimi (CIL III 568. Vit. Porphyr. Gaz. 25. Cod. Theod. III 30, 6. VIII 5. 59. 12, 8. IX 2, 5. XI 8, 3 § 1. XII 1. 177. 19, 3. XIII 11, 10. XVI 5, 40 § 8. 45. 65 § 3. 6, 4 § 4. 10, 12 § 4. 13), teils allein; aber auch in ersterem Falle erscheint er meist als Haupt und Leiter. Daher nennen kaiserliche Briefe, die an einzelne Stadtverwaltungen gerichtet sind, in der Adresse auch immer den D. (Cassiod. var. II 17. III 9. 49. IX 10). Er gilt eben als der vornehmste Vertreter seiner Stadt.

Als das Amt in Verfall kam, massten sich die Statthalter das Recht an, die D. beliebig zu entlassen und durch Stellvertreter (vices agentes) zu ersetzen; doch wurde dies von Iustinian (Nov. XV pr. 2) verboten. E. Chénon Nouvelle revue historique de droit français et étranger XIII 321. 315. E. Philippi Rh. Mus. N. F. VIII 497. Bethmann-Hollweg Der römische Civilprocess III 107. Mommsen Neues Archiv d. Gesellsch. f. ält. deutsche Gesch. XIV 495.

[Seeck. ]