Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung
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(Nr. 3344). Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung. Vom 24. Juni 1907.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt am 1. August 1907 an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) und des dazu ergangenen Nachtrags vom 23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) die nachstehende Eisenbahn-Signalordnung (SO.).
- Berlin, den 24. Juni 1907.
Eisenbahn-Signalordnung.
(SO.)
A. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten
- (1) Die Eisenbahn-Signalordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Ihre Signale müssen auf jeder Bahn mindestens in dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorschreibt.
- (2) Zur Erteilung der in der Signalordnung vorgesehenen Signale dürfen andere als die dort vorgeschriebenen Formen nicht verwendet werden. Zur Erteilung von Signalen, die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt werden. [378]
- (3) Maßgebend ist die Beschreibung der Signale. Die bildlichen Darstellungen dienen zur Erläuterung. Von ihnen kann abgewichen werden, soweit die Beschreibung nicht entgegensteht.
- (4) Fehlen auf einer Bahn einzelne der nach dem folgenden erforderlichen Einrichtungen, so können für ihre Aus- oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden.
- (5) Für Schmalspurbahnen können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden.
- (6) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen vollspurigen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.
- (7) Im übrigen ist das Reichs-Eisenbahnamt ermächtigt, in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.
- (8) Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen.
I. Läutesignale. Bearbeiten
- Durch die Läutesignale werden die folgenden, den Lauf der Züge betreffenden Mitteilungen gemacht.
Signal 1 (Abläutesignal). Bearbeiten
- Ein Zug fährt in der Richtung von A nach B:
- Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
Signal 2 (Abläutesignal). Bearbeiten
- Ein Zug fährt in der Richtung von B nach A:
- Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.
Signal 3 (Ruhesignal). Bearbeiten
- Erste Bedeutung: Der Zugverkehr ruht.
- Zweite Bedeutung: Ein Abläutesignal (Signal 1 oder 2) wird zurückgenommen:
- Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.
Signal 4 (Gefahrsignal). Bearbeiten
- Es ist etwas Außerordentliches zu erwarten, alle Züge sind aufzuhalten:
- Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1. [379]
II. Wärtersignale. Bearbeiten
- Durch die Wärtersignale wird der Auftrag zum Langsamfahren oder Halten der Züge erteilt. Sie werden gegeben als Handsignale, Scheibensignale, Knallsignale, Horn- oder Pfeifensignale.
- Die Wärtersignale können auch gegenüber von Rangierabteilungen und einzelnen Fahrzeugen angewendet werden.
Signal 5 (Langsamfahrsignal). Bearbeiten
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Signal 6 (Haltsignal). Bearbeiten
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III. Hauptsignale. Bearbeiten
- Ein Hauptsignal zeigt an, ob der dahinterliegende Gleisabschnitt von einem Zuge befahren werden darf oder nicht. Es besteht aus einem Maste, woran als Tagsignal ein bis drei Flügel und für die Dunkelheit ebensoviele Laternen angebracht sind.
- Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleise wird durch zweiflüglige, in besonderen Fällen auch durch dreiflüglige Signale gekennzeichnet.
Signal 7. Bearbeiten
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Signal 8. Bearbeiten
Fahrt frei: | |
a) für das durchgehende Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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b) für ein abzweigendes Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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c) für ein anderes abzweigendes Gleis: [383] | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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IV. Vorsignale. Bearbeiten
- Durch ein Vorsignal wird in einer gewissen Entfernung vor einem Hauptsignal angezeigt, welche Stellung am Hauptsignal zu erwarten ist. Das Vorsignal besteht aus einer drehbaren runden, grün mit weißem Rande gestrichenen Scheibe mit Signallaterne.
Signal 9. Bearbeiten
Am Hauptsignal ist die Stellung „Halt“ zu erwarten: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 10. Bearbeiten
Am Hauptsignal ist die Stellung „Fahrt frei“ zu erwarten: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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V. Signal am Wasserkran. Bearbeiten
- Das Signal zeigt die Querstellung der drehbaren Ausleger der Wasserkrane an. Es besteht aus einer über dem Ausgusse sitzenden Laterne.
Signal 11. Bearbeiten
Die Durchfahrt ist gesperrt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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VI. Weichen- und Gleissperrsignale. Bearbeiten
- Die Weichensignale zeigen die Stellung der Weiche, die Gleissperrsignale die Sperrung des Gleises bei Tage wie bei Dunkelheit durch dasselbe Bild an.
Signal 12. Bearbeiten
- Die Weiche steht auf den geraden Strang (bei Bogenweichen auf den weniger gekrümmten):
Nach beiden Richtungen eine rechteckige weiße Scheibe.
Signal 13. Bearbeiten
- Die Weiche steht auf den krummen Strang (bei Bogenweichen auf den stärker gekrümmten):
- a) gegen die Weichenspitze gesehen:
Ein die Richtung der Ablenkung anzeigender Pfeil;
- b) vom Herzstück aus gesehen:
Eine kreisrunde weiße Scheibe.
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Signal 14 (Gleissperrsignal). Bearbeiten
Das Gleis ist gesperrt:
Ein wagerechter schwarzer Strich auf weißem Grunde.
VII. Signale am Zuge. Bearbeiten
- Die Signale am Zuge dienen teils dazu, die Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven als geschlossene Züge im Sinne des § 54 (1) der BO. zu kennzeichnen, teils dazu, dem Strecken- und Stationspersonale gewisse Mitteilungen zu machen.
Signal 15. Bearbeiten
Kennzeichnung der Spitze: | |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 16. Bearbeiten
Zugschlußsignal: | |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 17. Bearbeiten
Ein Sonderzug folgt nach: | |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 18. Bearbeiten
Ein Sonderzug kommt in entgegengesetzter Richtung: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 19. Bearbeiten
Die Telegraphen- und Fernsprechleitung ist zu untersuchen. | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 20. Bearbeiten
Die Strecke soll untersucht werden: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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VIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen. Bearbeiten
Signal 21. Bearbeiten
Kennzeichnung von Lokomotiven bei Rangierbewegungen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 22. Bearbeiten
Kennzeichnung stillstehender, mit Personen besetzter Bahnpost-, Speise- oder Schlafwagen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 23. Bearbeiten
- Kennzeichnung eines mit explosiven Gegenständen beladenen Wagens:
- Über beiden Stirnwänden oder an beiden Langseiten viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P.
Signal 24. Bearbeiten
Kennzeichnung von Kleinwagen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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IX. Signale des Zugpersonals. Bearbeiten
- Diese Signale werden vom Lokomotivführer mit der Dampfpfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung (BO. § 36 (3)), vom Zugführer mit dem Hörne oder der Mundpfeift gegeben.
A. Signale des Lokomotivführers. Bearbeiten
Signal 25. Bearbeiten
Achtung:
Ein mäßig langer Ton.
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Signal 26. Bearbeiten
Bremsen anziehen:
a) mäßig:
Ein kurzer Ton.
b) stark
Drei kurze Töne schnell hintereinander.
Signal 27. Bearbeiten
Bremsen lösen:
Zwei mäßig lange Töne hintereinander.
B. Signale des Zugführers. Bearbeiten
Signal 28. Bearbeiten
Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen:
Ein mäßig langer Ton.
Signal 29. Bearbeiten
Abfahren:
Zwei mäßig lange Töne.
- Mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde kann von der Anwendung der Signale 28 und 29 abgesehen werden.
Signal 30. Bearbeiten
Halt:
Drei kurze Töne.
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X. Rangiersignale. Bearbeiten
- Die Rangiersignale werden von dem Rangierleiter
- a) mit der Mundpfeife oder dem Horne,
- b) mit dem Arme
- gegeben.
Signal 31. Bearbeiten
Vorziehen:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Ein langer Ton;
Ein langer Ton;
b) mit dem Arme: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 32. Bearbeiten
Zurückdrücken:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Zwei mäßig lange Töne;
Zwei mäßig lange Töne;
b) mit dem Arme: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Signal 33. Bearbeiten
Abstoßen:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Zwei lange Töne und ein kurzer Ton;
Zwei lange Töne und ein kurzer Ton;
b) mit dem Arme: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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[394]
Signal 34. Bearbeiten
Halt:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Drei kurze Töne schnell hintereinander;
Drei kurze Töne schnell hintereinander;
b) mit dem Arme: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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