Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten 1932
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Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 19. März 1932.
Vom 19. März 1932.
Auf Grund der §§ 18 und 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 173, 178, 198) wird für den am 10. April 1932 stattfindenden Zweiten Wahlgang der Reichspräsidentenwahl hiermit verordnet und bestimmt.
§ 1
Bearbeiten- (1) Die Stimmlisten und Stimmkarteien für den Zweiten Wahlgang der Reichspräsidentenwahl sind auszulegen:
- (a) in den Ländern Preußen, Bayern, Württemberg und Anhalt vom 30. März bis 3. April 1932;
- (b) in den übrigen Ländern am 2. und 3. April 1932.
- (2) Die Gemeindebehörde kann in den Fällen b des Absatzes 1 die Auslegung schon früher beginnen lassen.
§ 2
Bearbeiten- (1) Die Abstimmungszeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
- (2) In Stimmbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständige Behörde eine kürzere, jedoch mindestens 6stündige Abstimmungszeit festsetzen, wenn die Abstimmungszeit für die Reichspräsidentenwahl am 13. März 1932 abgekürzt worden ist. Die abgekürzte Abstimmungszeit muß der für den 13. März 1932 festgesetzten Abstimmungszeit entsprechen.
§ 3
Bearbeiten- Die Stimmzettel müssen von hellgrünem Papier sein.
Berlin, den 19. März 1932.