Zahlung bei Holzversteigerung (Frankreich)(1799)
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Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, über die Zahlungsweise des Hauptpreises der Adjudikationen von National-Holzschlägen.
Das Vollziehungs-Direktorium, auf den Bericht des Finanz-Ministers;
Eingesehen seinen Schluß vom 5ten Thermidor Jahr V[WS 2] wodurch, unter anderm verordnet worden, daß von der
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Zahlung des Kaufpreises der zugesteigerten National-Holzschlägen ein Fünftel in der Dekade des Tages der Zuschlagung, und jedes von den vier übrigen Fünfteln zu Ende des Ventose, Floreal, Messidor und Fruktidor gezahlt werden soll;
Erwägend daß die Ansteigerer durch diese kurzen Fristen den gänzlichen Preiß ihrer Ansteigerungen und der Nutzungs- und Transportkosten ihrer Holze bezahlt haben, noch ehe es ihnen möglich war, einen Theil davon zu verkaufen, daß eine große Anzahl unter ihnen daher den Vorwand genommen, ihren Obligationen in den bestimmten Fristen nicht nachzukommen, und derselben Verlängerung zu begehren; daß, besonders in Ansehung der jetzigen schweren Zeitumstände, eine nachtheilige Verminderung des Preises der künftigen Adjudikationen daraus entstehen konnte,
Beschließt, daß von dem Hauptpreise der Adjudikationen der gewöhnlichen National-Holzfällungen, die man für das Jahr VIII und folgende Jahre machen wird, bis auf weitere Verordnung, ein fünftel im Monate vom Tage der Zuschlagung an, und das Uebrige in zwei gleichen Zahlungen, die erste am 29sten Fruktidor[WS 3], und die zweite zum 29sten Frimaire[WS 4], entrichtet werden soll.
Der Schluß vom 5ten Thermidor Jahr V,[WS 5] soll übrigens nach Form und Inhalt vollzogen werden.
Der Minister des Finanzwesens ist mit Vollziehung des gegenwärtigen Schlusses, der im Gesetzregister gedrukt werden soll, beauftragt.
Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes, Präsident; vom Vollziehung-Direktorium, der General-Sekretär, Lagarde.
Anmerkungen (Wikisource)
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