Wechselkurs Preußische Courant-Münze (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
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Titel: Den Cours der königlich preußischen Courant-Münze betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 43 S. 397.
Fassung vom: 21. Juli 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. August 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[397]

Den Cours der königlich preußischen Courant-Münze betr.


Da der Thaler preußisch Courant in den Großherzoglichen Landen bisher zu 1 Fl. 45 Kr. angenommen werden durfte; dieser Cours aber nicht allein den Ausprägungs-Werth dieses Geldes, sondern auch den dermaligen Cours desselben in dem benachbarten Auslande übersteigt, so hat man sich zur Abwendung von Nachtheilen veranlaßt gefunden, den Cours jener Münze nunmehr gleichmäßig herabzusetzen, und ihrem inneren Gehalte mehr entsprechend zu bestimmen; und es wird demnach hiermit verordnet, daß die königlich preußische Courant-Münze von nun an in dem Großherzogthum, und zwar in dem gewöhnlichen Verkehr sowohl, als bei den öffentlichen Kassen, in keinem höheren Course, als

a) der ganze preußische Courant-Thaler zu 1 Fl. 42 Kr.
b) der 1/3 Thaler zu 1 Fl. 34 —
c) der 1/6 Thaler zu 1 Fl. 17 —
und
d) der 1/12 dergleichen Thaler zu 1 Fl.8½ —

nach dem 24 Fl. Münzfuße, in Zahlung angenommen werden darf.

Sämmtliche Kassenbeamte und Unterthanen des Großherzogthums haben sich daher hiernach zu bemessen; und zugleich wird bei dieser Gelegenheit wiederholt auf die bestehende Verfügung aufmerksam gemacht, wodurch die unter dem Namen Böhmische Groschen bekannten [398] preußischen Silbergroschen oder 3 Kreuzer Stücke in den Großherzogl. Landen völlig außer Cours gesetzt worden sind.

Darmstadt, den 21. Juli 1820.
Aus höchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.       von Kopp.       Hofmann.
Dörr.