Wahlordnung für die Abgeordneten (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
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Titel: Die Wahlen der Abgeordneten zu dem bevorstehenden Landtag betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie: Verfassung
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 18 S. 168.
Fassung vom: 27. März 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Die Wahlen der Abgeordneten zu dem bevorstehenden Landtag betreffend.


Da nach der Wahlordnung alle diejenigen Staatsbürger des Großherzogthums, welche jährlich Einhundert Gulden oder mehr an directen Steuern entrichten, fähig sind, als Abgeordnete der Städte und Wahldistricte gewählt zu werden, und das Verzeichniß sämmtlicher in dieser Beziehung wählbaren Staatsbürger vor den Wahlhandlungen bekannt gemacht werden muß; aus den Aufnahmen der Steuerperäquatoren und Steuerkontroleurs aber nur diejenigen ausgemittelt werden können, welche innerhalb der Amtsbezirke dieser Beamten jene Summe an Steuern zu entrichten haben, so werden hierdurch alle diejenigen, welche in verschiedenen Bestandtheilen des Großherzogthums steuerbare Objecte besitzen, aufgefordert, von heute an binnen 14 Tagen dem Steuerperäquator oder Steuerkontroleur des Distrikts, in welchem sie wohnen, die schriftliche Anzeige zu machen, an welchem Orte die steuerbaren Objecte welche sie ausser diesem Distrikte besitzen, gelegen und catastrirt sind.

Diejenigen, welche dieser Aufforderung Genüge zu leisten unterlassen, haben sich es selbst beizumessen, wenn sie in die Liste der Wählbaren, alsdann nicht aufgenommen werden können, wenn die jährliche Steuersumme von wenigstens Einhundert Gulden sich nur durch Zusammenstellung der von ihnen in verschiedenen Peräquatur- oder Controleur-Bezirken entrichtet werdenden Steuern ergeben würde.

Darmstadt den 27. März 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.       Jaup.       Hofmann.
Heinemann.