Gesetzestext
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Titel: Waffengesetz.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 31, Seite 265–269
Fassung vom: 18. März 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. März 1938
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Waffengesetz.
Vom 18. März 1938.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I Allgemeines

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(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, bei denen ein fester Körper durch Gas- oder Luftdruck durch einen Lauf getrieben werden kann.
(2) Als Munition im Sinne dieses Gesetzes gilt fertige Munition zu Schußwaffen sowie Schießpulver jeder Art.
(3) Fertige oder vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen oder Munition stehen fertigen Schußwaffen oder fertiger Munition gleich.
Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

Abschnitt II Herstellung von Schußwaffen und Munition

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(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen will, bedarf dazu der Erlaubnis. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Patronenhülsen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Reichsgebiet einen festen Wohnsitz hat.
(3) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.
(4) Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder für die technische Leitung seines Betriebes in Aussicht genommenen Personen die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und wenn der Antragsteller oder die für die technische Leitung seines Betriebes in Aussicht genommene Person die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(5) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder für die technische Leitung seines Betriebes in Aussicht genommenen Personen oder einer von ihnen Jude ist.
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis kann eine Frist bis zur Dauer eines Jahres bestimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe begonnen werden muß, widrigenfalls die Erlaubnis erlischt. Ist eine Frist nicht bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn das Gewerbe nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen wird. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Erlaubnis erlischt ferner, wenn der Gewerbetreibende das Gewerbe seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat, ohne daß ihm darüber hinaus eine Frist gewährt worden ist, innerhalb deren das Gewerbe wieder aufgenommen werden muß. Diese Frist beträgt höchstens ein Jahr, sie kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der Gewerbetreibende hat binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, daß er das Gewerbe begonnen hat oder nicht mehr ausübt. [266]
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes ist zurückzunehmen, wenn in der Person des Gewerbetreibenden oder des Leiters des Betriebes die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich sind.
(2) Soll die Erlaubnis zurückgenommen werden, so kann die Weiterführung des Gewerbebetriebes mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden. Diese Maßnahme tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb einer Woche der Antrag auf Rücknahme der zuständigen Behörde vorgelegt wird, die über die vorläufige Untersagung vorab zu entscheiden hat; gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Ist die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen worden, so darf innerhalb zweier Jahre eine neue Erlaubnis nur erteilt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Abschnitt III Handel mit Waffen und Munition

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(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen oder Munition erwerben, feilhalten oder anderen überlassen oder wer gewerbsmäßig den Erwerb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln oder sich gewerbsmäßig zu ihrem Erwerb oder Überlassen erbieten will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 4 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Eine nach § 3 Abs. 1 erteilte Erlaubnis umfaßt zugleich die Erlaubnis, Schußwaffen und Munition gewerbsmäßig zu erwerben, feilzuhalten oder anderen zu überlassen.
Die Erlaubnis nach § 7 darf Trödlern nicht erteilt werden.
(1) Verboten ist der Handel mit Schußwaffen oder Munition sowie mit Hieb- oder Stoßwaffen
1. im Umherziehen
2. auf Jahrmärkten, Schützenfesten und Messen mit Ausnahme der Mustermessen
(2) Nicht unter das Verbot des Abs. 1 Nr. 2 fällt das Feilhalten und Überlassen der bei einem Schützenfest auf dem Schießstande benötigten Munition.
(1) Schußwaffen, die gewerbsmäßig feilgehalten oder anderen überlassen werden, müssen die Firma des Herstellers und eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.
(2) Schußwaffen, die nicht die Firma eines inländischen Herstellers tragen, müssen außer den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines im Inlande wohnenden Händlers tragen.

Abschnitt IV Erwerb, Führen, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition

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(1) Faustfeuerwaffen dürfen nur gegen Aushändigung eines Waffenerwerbscheins überlassen oder erworben werden.
(2) Der Waffenerwerbschein gilt für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
(3) Abs. 1 gilt nicht für:
a) die Überlassung von Faustfeuerwaffen auf einem polizeilich genehmigten Schießstand zur Benutzung lediglich auf diesem Schießstand;
b) die Versendung von Faustfeuerwaffen unmittelbar in das Ausland;
c) die Übermittlung von Faustfeuerwaffen durch Personen, die gewerbsmäßig Güterversendungen besorgen oder ausführen, insbesondere durch Spediteure, Frachtführer, Verfrachter eines Seeschiffes, die Deutsche Reichspost oder die Deutsche Reichsbahn;
d) den Erwerb von Todes wegen.
Eines Waffenerwerbscheins bedürfen nicht:
1. Behörden des Reichs oder der Länder, die Reichsbank und das Unternehmen „Reichsautobahnen“;
2. Gemeinden (Gemeindeverbände), denen die oberste Landesbehörde den Erwerb ohne Erwerbschein gestattet hat;
3. die vom Stellvertreter des Führers bestimmten Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen;
4. die vom Reichsminister der Luftfahrt bestimmten Dienststellen des Luftschutzes und des Nationalsozialistischen Fliegerkorps;
5. die vom Reichsminister des Innern bezeichneten Dienststellen der Technischen Nothilfe;
6. die in den §§ 3, 7 bezeichneten Gewerbetreibenden, die sich durch eine behördliche Bescheinigung ausweisen;
7. Inhaber von Waffenscheinen und Jahresjagdscheinen.
(1) Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen Schußwaffen und Munition sowie Hieb- oder Stoßwaffen nicht entgeltlich überlassen werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Wer außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitztums eine Schußwaffe führt, muß einen Waffenschein bei sich tragen. Als Führen einer Schußwaffe gilt nicht ihr Gebrauch auf polizeilich genehmigten Schießständen. [267]
(2) Der Waffenschein ist, sofern seine Geltung nicht ausdrücklich auf einen bestimmten engeren Bezirk beschränkt wird, für das ganze Reichsgebiet gültig. Seine Geltung kann auf bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Gelegenheiten oder Örtlichkeiten beschränkt werden.
(3) Der Waffenschein gilt für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Ausstellung an gerechnet, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer auf ihm vermerkt ist.
(1) Waffenerwerbscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden.
(2) Die Ausstellung hat insbesondere zu unterbleiben:
1. an Personen unter 18 Jahren;
2. an Entmündigte und geistig Minderwertige;
3. an Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen;
4. an Personen, gegen die auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, für die Dauer der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht oder des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte;
5. an Personen, die wegen Landesverrats oder Hochverrats verurteilt sind, oder gegen die Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie sich staatsfeindlich betätigen;
6. an Personen, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens, wegen einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, wegen eines Jagdvergehens oder wegen eines Fischereivergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind. Der Verbüßung der Freiheitsstrafe steht ihre Verjährung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe gleich; in diesem Falle beginnt die dreijährige Frist mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist. Ist die Strafe nach einer Probezeit ganz oder teilweise erlassen, so wird die Probezeit auf diese Frist angerechnet.
(3) Ausnahme von Abs. 2 Nrn. 1 und 6 können auf Antrag bewilligt werden.
Für die Ausstellung eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins werden nach näherer Bestimmung in der Durchführungsverordnung Gebühren erhoben.
Der Waffenerwerbschein oder der Waffenschein ist zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Scheines nicht gegeben waren oder nicht mehr vorliegen.
Eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins bedürfen hinsichtlich der ihnen dienstlich gelieferten Schußwaffen nicht:
1. die Angehörigen der Wehrmacht;
2. die Polizeibeamten einschließlich der Bahnpolizeibeamten, die Bahnschutzangehörigen im Bahnschutzdienst und die Postschutzangehörigen im Postschutzdienst;
3. die Angehörigen der -Verfügungstruppe und der -Totenkopfverbände;
4. die Beamten der Vollzugsanstalten der Reichsjustizverwaltung;
5. die im Grenzaufsichts-, Grenzabfertigungs- und Zollfahndungsdienst verwendeten Amtsträger der Reichsfinanzverwaltung;
6. die Bediensteten des Unternehmens „Reichsautobahnen“, zu deren Aufgabenkreis die Überwachung der Kraftfahrbahnen gehört;
7. die im Forst-, Feld- und Jagdschutz verwendeten Beamten und Angestellten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder auf Grund der gesetzlichen Vorschriften als Forst-, Feld-, oder Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt sind, sowie die Fischereibeamten und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.
(1) Eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins bedürfen hinsichtlich der ihnen dienstlich gelieferten Schußwaffen ferner nicht:
1. im Dienste des Reichs, der Länder, der Reichsbank oder des Unternehmens „Reichsautobahnen“ verwendete Personen, denen von der zuständigen Reichs- oder Landesbehörde, der Reichsbank oder dem Unternehmen „Reichsautobahnen“ das Recht zum Führen von Schußwaffen verliehen ist;
2. Unterführer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom Ortsgruppenleiter aufwärts, der SA, der und des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps vom Sturmführer aufwärts sowie der Hitlerjugend vom Bannführer aufwärts, denen von dem Stellvertreter des Führers oder der von diesem bestimmten Stelle das Recht zum Führen von Schußwaffen verliehen ist; ferner die Angehörigen der SA-Wachstandarte Feldherrenhalle in den Fällen, in denen es der Führer bestimmt;
3. Führer der Technischen Nothilfe, denen vom Reichsminister des Innern das Recht zum Führen von Schußwaffen verliehen ist;
4. Personen im Luftschutzdienst, denen vom Reichsminister der Luftfahrt oder der von diesem bestimmten Stelle das Recht zum Führen von Schußwaffen verliehen ist; der Reichsminister der Luftfahrt bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, welche Gruppen von Personen hierfür in Frage kommen;
5. Führer im Nationalsozialistischen Fliegerkorps vom Sturmführer und selbstständigen Truppführer aufwärts und selbständige Leiter von [268] Schulen, denen vom Reichsminister der Luftfahrt oder der von diesem bestimmten Stelle das Recht zum Führen von Schußwaffen verliehen ist.
(2) An die Stelle des Waffenscheins tritt bei ihnen eine entsprechende Bescheinigung, die für die im Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5 bezeichneten Personen von der vorgesetzten Dienst- oder Aufsichtsstelle, für die im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen von dem Stellvertreter des Führers oder der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt wird.
Werden den in den §§ 18, 19 bezeichneten Personen Schußwaffen dienstlich nicht geliefert oder ist das Führen anderer als der dienstlich gelieferten Waffen geboten, so ist die vorgesetzte Dienst- oder die Aufsichtsstelle, bei den im § 19 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen der Stellvertreter des Führers oder die von diesem bestimmte Stelle befugt, ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Recht zum Erwerb oder zum Führen einer Schußwaffe ersichtlich ist.
Der Jagdschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen.
(1) Der Erwerb von Kriegsgerät ist nur mit Erlaubnis des Oberkommandos der Wehrmacht oder der von ihm bestimmten Stellen zulässig.
(2) Der Begriff des Kriegsgeräts bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1337).
(1) Im Einzelfalle kann einer Person, die sich staatsfeindlich betätigt hat oder durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, Erwerb, Besitz und Führen von Schußwaffen und Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen verboten werden.
(2) Waffen und Munition, die sich im Besitz der Person befinden, gegen die das Verbot ausgesprochen ist, sind entschädigungslos einzuziehen.
(1) Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition über die Zollgrenze bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Einführenden Bedenken bestehen. Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis gelten sinngemäß die Vorschriften des § 15 Abs. 2, 3 und des § 17.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr durch Behörden des Reichs oder der Länder sowie durch die in den §§ 3, 7 bezeichneten Gewerbetreibenden, die sich durch eine behördliche Bescheinigung ausweisen.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1337) bleiben unberührt;
(4) In den Zollausschlüssen und Freibezirken werden Schußwaffen und Munition nach Maßgabe der vom Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zu erlassenden Vorschriften überwacht.
(1) Verboten sind Herstellung, Handel, Führen, Besitz und Einfuhr
1. von Schußwaffen, die zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder zum schleunigen Zerlegen über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus besonders eingerichtet oder die in Stöcken, Schirmen, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind;
2. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die bezeichneten Vorrichtungen allein;
3. von Patronen Kaliber • 22 (=5,6 mm) kurz, lang oder lang für Büchsen (Kleinkaliberpatronen) mit Hohlspitzgeschoß (Loch- oder Kerbgeschoß).
(2) Für die Ausfuhr können Herstellung, Handel und Besitz der im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen, Vorrichtungen und Patronen gestattet werden.

Abschnitt V Strafbestimmungen

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(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider
1. Waffen, Munition oder die im § 25 Abs. 1 Nr.2 bezeichneten Vorrichtungen herstellt, bearbeitet, instand setzt, erwirbt, feilhält, anderen überläßt, besitzt oder einführt, den Erwerb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt oder sich zu ihrem Erwerb oder Überlassen erbietet,
2. Schußwaffen führt.
(2) Neben der Strafe können die Waffen, die Munition oder die Vorrichtungen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören, eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft wird bestraft,
1. wer die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. wer den zur Durchführung oder Ergänzung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften (§ 24 Abs. 4, § 31) vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. [269]
(2) Wer den im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt, nachdem er wegen ihrer vorsätzlichen oder fahrlässigen Übertretung zweimal rechtskräftig verurteilt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Tat mehr als drei Jahre verflossen sind.

Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen

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Auf die in den §§ 3, 7 bezeichneten Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen sind.
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Betrieb eines der in den §§ 3, 7 bezeichneten Gewerbebetriebe berechtigt ist, bedarf keiner neuen Erlaubnis auf Grund dieses Gesetzes. Die nach den Vorschriften des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) erteilte Genehmigung ist jedoch bis zum 31. März 1939 zu widerrufen, wenn zu diesem Zeitpunkte die im § 3 Abs. 2 bis 5 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen. Für die Waffenhersteller bedarf es dabei eines Nachweises der fachlichen Eignung dann nicht, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Gewerbe ununterbrochen mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben. Die auf Grund des § 5 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition erteilte Genehmigung zum Handel mit Schußwaffen oder Munition kann bis zum 31. März 1939 ferner widerrufen werden, wenn ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung dieser Genehmigung örtlich nicht besteht.
(2) Bedurfte der Gewerbetreibende bisher keiner Genehmigung, weil es sich um Schußwaffen oder um Munition handelte, die den Vorschriften des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) nicht unterlagen, so ist, wenn die Schußwaffen oder die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, die Erlaubnis nach §§ 3, 7 binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
(3) Im Falle des Abs. 2 tritt die Strafbarkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 erst mit dem Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder, falls der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt ist, mit Ablauf eines Monats nach seiner endgültigen Ablehnung ein.
(1) Schußwaffen, die nicht die im § 10 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewerbsmäßig feilgehalten oder anderen überlassen werden, wenn ihre Kennzeichnung den Vorschriften des § 9 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) entspricht oder wenn sie diesen Vorschriften nicht unterlagen.
(2) Bei Schußwaffen, die nicht den Vorschriften des § 9 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) unterlagen und bei denen die Firma des Herstellers nicht mehr festzustellen ist, erloschen ist oder bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlischt, genügt statt der im § 10 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Kennzeichnung die Angabe der Firma oder des eingetragenen Warenzeichens eines im Inlandes wohnenden Händlers auf der Schußwaffe.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann für bestimmte Arten von Waffen oder Munition Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen der Herstellung, des Handels, des Erwerbs, des Führens oder des Besitzes von Hieb- oder Stoßwaffen, mit Ausnahme der für Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen geltenden Vorschriften, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1938 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143);
2. die Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 13. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 198) in der Fassung der Verordnung vom 2. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 253);
3. das Gesetz gegen Waffenmißbrauch vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 77) in der Fassung des § 10 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548);
4. Kapitel I (Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch) des 8. Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 742);
5. § 56 Abs. 2 Ziffer 8 der Gewerbeordnung.
(3) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich bleibt vorbehalten.
Berlin, den 18. März 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick