Vorläufige Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetze

Gesetzestext
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Titel: Vorläufige Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetze
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1930, Nr. 18, Seite 176–181
Fassung vom: 27. Mai 1930
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1930
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Vorläufige Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetze. Vom 27. Mai 1930.

Auf Grund des § 14 Nr. 4 Abs. 4, § 21 Abs. 2, §§ 27, 37, 38, § 46 Abs. 3, §§ 53, 54 des Zündwarenmonopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) wird hiermit verordnet:

Erster Abschnitt — Die Beteiligungsziffern Bearbeiten

Anmeldung Bearbeiten

§ 1 Bearbeiten

(1) Alle Hersteller von Zündwaren im Sinne des Zündwarensteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 570), die einen Rechtsanspruch auf eine Beteiligungsziffer erheben oder die Gewährung einer Beteiligungsziffer zum Ausgleich von Härten erstreben, sollen bis zum 30. Juni 1930 beim Hauptzollamt eine schriftliche Anmeldung einreichen. Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung ist bei natürlichen Personen das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Wohnsitz hat, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort der Leitung liegt. Das Hauptzollamt hat die Anmeldung unverzüglich auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen vorzulegen.
(2) Einen Rechtsanspruch auf eine Beteiligungsziffer hat jeder Unternehmer, der am 26. Oktober 1929 zur Herstellung von Zündhölzern im Sinne des Reichsgesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 123) berechtigt war (§ 19 des Gesetzes).
(3) Zum Ausgleich von Härten können Beteiligungsziffern ferner solchen Personen gewährt werden, die bis zum 16. Januar 1930 betriebsfähige Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung solcher Zündwaren eingerichtet haben, die nicht unter das Reichsgesetz vom 28. Mai 1927 fallen (§ 26 des Gesetzes).

§ 2 Bearbeiten

(1) Die Anmeldung in den Fällen des § 1 Abs. 2 sollen, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, enthalten:
1. Name und Firma des Unternehmers,
2. Wohnsitz des Unternehmers, Sitz und Ort der Leitung des Unternehmens sowie das zuständige Hauptzollamt,
3. Name und Wohnsitz sämtlicher zur Vertretung der Firma berechtigten Personen,
4. Ort der Betriebsstätten sowie das für jede einzelne Betriebsstätte zuständige Zollamt,
5. genaue Bezeichnung der hergestellten Zündwaren (§ 5 Abs. 1) am 5. Juni 1927 (Tag, an dem das Reichsgesetz vom 28. Mai 1927 in Kraft getreten ist) und im Zeitpunkt der Anmeldung,
6. Stand der maschinellen Einrichtungen am 5. Juni 1927 unter genauer Bezeichnung und Beschreibung der einzelnen Maschinen sowie der Angabe des Alters, des Fabrikanten sowie des Lieferanten der Maschinen,
7. Erzeugungsfähigkeit dieser maschinellen Einrichtungen bei achtstündiger reiner Produktionszeit am 5. Juni 1927, ausgedrückt in Normalkisten (§ 5),
8. bei den Unternehmern, denen die Erlaubnis zur Herstellung von Zündhölzern erst auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1927 erteilt worden ist: die ihnen vom Reichswirtschaftsminister zugebilligte Erzeugungsfähigkeit.
(2) In den Anmeldungen der Mitglieder der schwedischen Gruppe bedarf es der im Abs. 1 Nr. 5 bis 8 vorgesehenen Angaben nicht.
(3) In den Anmeldungen in den Fällen des § 1 Abs. 3 sollen die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Angaben und außerdem den Zeitpunkt der Errichtung, die Art und Erzeugungsfähigkeit der Anlagen sowie die genaue Bezeichnung der hergestellten Zündwaren (§ 5 Abs. 1) enthalten.
(4) Die Anmeldungen sollen mit der Versicherung des Anmeldenden versehen werden, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. Den Anmeldungen sollen beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister über die die Firma betreffenden Eintragungen beigefügt werden.

§ 3 Bearbeiten

Die Anmeldungen werden vom Reichsminister der Finanzen in den Fällen des § 1 Abs. 2 an die Geschäftsstelle der für die Festsetzung der Beteiligungsziffern zuständigen Ausschüsse, in den Fällen des § 1 Abs. 3 an den Reichswirtschaftsminister weitergeleitet.

§ 4 Bearbeiten

(1) Die Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft soll die von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft in Berlin erworbenen Betriebe ohne Rücksicht darauf, ob sie am 1. Juni 1930 zur Herstellung von Zündhölzern berechtigt sind, bei der Geschäftsstelle der für die Festsetzung der Beteiligungsziffern zuständigen Ausschüsse bis zum 30. Juni 1930 anmelden. Als erworben sind auch solche mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebe anzusehen, deren sämtliche Anteile von der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft erworben worden sind. Die Anmeldung soll enthalten:
a) die im § 2 Abs. 1 bezeichneten Angaben,
b) den Zeitpunkt des Erwerbes durch die Deutsche Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft,
c) bei Betrieben, in denen die Herstellung von Zündhölzern eingestellt ist: den Zeitpunkt der Einstellung.
(2) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

Normalkisten Bearbeiten

§ 5 Bearbeiten

(1) Bei der Berechnung der Normalkisten werden Zündstäbchen der verschiedenen Arten von Zündwaren ohne Rücksicht auf Format und Beschaffenheit einander gleichgesetzt. Demgemäß ist eine Normalkiste insbesondere [177]
a) bei Zündhölzern (3/4 und 4/4 Format) in Schachteln zu je 60 Hölzern gleich 10.000 Schachteln,
b) bei Zündhölzern in Kofferpackung zu je 300 Hölzern gleich 2.000 Koffern,
c) bei Zündhölzern in Schiebeschachteln zu je 480 Hölzern gleich 1.250 Schachteln,
d) bei Westentaschenhölzern in Schachteln zu je 30 Hölzern gleich 20.000 Schachteln,
e) bei Halbschweden in Schachteln zu je 30 Hölzern gleich 20.000 Schachteln,
f) bei Buchzündhölzern in Briefen zu je 20 Hölzern gleich 30.000 Briefen,
g) bei Salonhölzern in Dosen zu je 120 Hölzern gleich 5.000 Dosen,
h) bei Wickelhölzern in Wickeln zu je 120 Hölzern gleich 5.000 Wickeln
i) bei Zündhölzern in Riesenschachteln zu je 300 Hölzern gleich 2.000 Schachteln.
(2) Bei der Ermittlung der Erzeugungsfähigkeit werden sämtliche Zündwaren in der handelsüblichen Einzelpackung zugrunde gelegt.

§ 6 Bearbeiten

Für die Festsetzung der Erzeugungsfähigkeit der Unternehmer, die erst auf Grund des Reichsgesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 neu zugelassen sind, ist maßgebend der Stand der maschinellen Einrichtungen bei Aufnahme des Betriebs. § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

Berechnung der Beteiligungsziffern Bearbeiten

§ 7 Bearbeiten

Die Vielfachen von Normalkisten, in denen die Beteiligungsziffern ausgedrückt werden, sind bis zur dritten Dezimalstelle auszurechnen und auf die zweite Dezimalstelle ab- oder aufzurunden, wobei die Ziffern fünf und höher in der Dezimalstelle eine Aufrundung zur Folge haben.

Abstimmungen innerhalb der deutschen Gruppe Bearbeiten

§ 8 Bearbeiten

(1) Bei Abstimmungen der deutschen Gruppe (§§ 11, 12 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) oder der neu hinzutretenden Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes) gewährt jede Aktie an der Monopolgesellschaft eine Stimme.
(2) Einberufung und Leitung der Verhandlungen obliegen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft, im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Auch wenn nur mehrere Personen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind, kann das Stimmrecht durch eine nach dem Handelsregister zur Vertretung befugte Person, insbesondere auch durch einen Prokuristen ausgeübt werden. Die Reichskommissare sind berechtigt, an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Abstimmungen können auch auf schriftlichem, telephonischem oder telegraphischem Wege erfolgen. Der Verhandlungsleiter sorgt für die Weitergabe der Beschlüsse.
(3) Vorgeschlagen oder gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Handlung vertretenen Stimmen. Wird diese Mehrheit von keinem Kandidaten erreicht, so findet Stichwahl zwischen dem Kandidaten, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, und dem oder den Kandidaten statt, die demnächst die meisten Stimmen oder gleichviel Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergibt sich hierbei die in Satz 1 vorgesehene Mehrheit nicht, so entscheidet das Los; Satz 2 gilt entsprechend.

Die Ausschüsse Bearbeiten

§ 9 Bearbeiten

(1) Die zur Festsetzung der Beteiligungsziffern zuständigen Ausschüsse sowie deren Geschäftsstelle haben ihren Sitz beim Reichswirtschaftsgericht in Berlin.
(2) Die Ausschüsse sind befugt, Amtshandlungen auch außerhalb von Berlin vorzunehmen.

§ 10 Bearbeiten

Die Obmänner der Ausschüsse und ihre Ersatzmänner sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach näherer Vereinbarung mit der Monopolgesellschaft.

§ 11 Bearbeiten

Die gewählten Mitglieder der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz für Aufwand und Zeitverlust. Das Nähere bestimmt die Monopolgesellschaft.

Festsetzungsbescheide Bearbeiten

§ 12 Bearbeiten

(1) Jeder der drei Ausschüsse trifft die Festsetzungen, für die er zuständig ist, in einem Gesamtbescheide. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; der Obmann stimmt zuletzt. Bilden sich wegen eines Betrags, der für die Festsetzung wesentlich ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag den Stimmen für den nächstniederen hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. Die Bescheide müssen die für die einzelnen Unternehmer festgesetzten Beteiligungsziffern angeben. Sie sollen mit einer die wesentlichen Grundlagen der Festsetzung enthaltenden Begründung versehen sein. Hinzugefügt werden soll eine Belehrung darüber, welches Rechtsmittel zulässig ist, und binnen welcher Frist und wo es einzulegen ist. Der Bescheid ist von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen. Ist der Obmann oder ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Obmann und bei dessen Verhinderung von dem ältesten Mitglied unter dem Bescheide bemerkt.
(2) Die Festsetzungsbescheide der beiden ersten Ausschüsse (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes) sind sämtlichen Unternehmern, die einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beteiligungsziffer angemeldet haben, sowie den Obmännern der Ausschüsse zuzustellen. Der Festsetzungsbescheid des dritten Ausschusses (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) ist sämtlichen neu hinzutretenden Unternehmern sowie dem Obmann des Ausschusses zuzustellen. [178] Die Geschäftsstelle der Ausschüsse fertigt die Bescheide aus und veranlaßt ihre Zustellung. Die Zustellungen der Bescheide der drei Ausschüsse sollen möglichst gleichzeitig veranlaßt werden. Für die Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen.

Beschwerde Bearbeiten

§ 13 Bearbeiten

(1) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Ausschüsse einzulegen. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt die Einlegung beim Reichsfinanzhof. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.
(2) Der Beschwerdeführer soll angeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Änderung beantragt wird. Ferner soll er die Tatsachen, die zur Begründung der Beschwerde dienen, und die Beweismittel anführen.

Kosten des Verfahrens Bearbeiten

§ 14 Bearbeiten

(1) Die Kosten des Verfahrens vor den Ausschüssen mit Einschluß der Entschädigungen der Obmänner, ihrer Stellvertreter und der gewählten Mitglieder werden von der Monopolgesellschaft getragen.
(2) In dem Verfahren über die Beschwerde sind Kosten, die nicht einem Unternehmer zur Last fallen, von der Monopolgesellschaft zu tragen.

Verpflichtung zur weiteren Mitteilung der Entscheidung Bearbeiten

§ 15 Bearbeiten

Sämtliche Festsetzungsbescheide und sämtliche Beschwerdeentscheidungen sollen auch dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswirtschaftsminister, der Monopolgesellschaft und der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft in Abschrift mitgeteilt werden.

Gutachterliche Tätigkeit des zweiten Ausschusses Bearbeiten

§ 16 Bearbeiten

Die Reichsregierung kann zur Vorbereitung der Erteilung von Beteiligungsziffern gemäß § 26 des Gesetzes den zweiten Ausschuß (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen. § 23 Abs. 3 des Gesetzes gilt entsprechend.

Übergangsvorschriften Bearbeiten

§ 17 Bearbeiten

(1) Für die Zeit bis zur Erteilung der Beteiligungsziffern durch die Ausschüsse werden vorläufige Beteiligungsziffern vom Reichswirtschaftsminister festgesetzt und den einzelnen Unternehmern, der Monopolgesellschaft und der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt.
(2) Sie sind für den im Abs. 1 bezeichneten Zeitraum maßgebend.

Herstellung anderer Zündwaren als Haushaltswaren Bearbeiten

§ 18 Bearbeiten

Bei der Verteilung der Herstellung anderer Zündwaren als Haushaltswaren (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) auf die Unternehmer hat die Monopolgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer geschäftlichen Bedürfnisse und unter möglichster Vermeidung neuen unnötigen Leerlaufs in der Fabrikation darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verhältnis der Gesamtzahl der Beteiligungsziffern der deutschen Gruppe zu der Gesamtzahl der Beteiligungsziffern der schwedischen Gruppe gewahrt wird.

Übergang der Beteiligungsziffern Bearbeiten

§ 19 Bearbeiten

(1) Bei Übergang von Beteiligungsziffern im Wege des Erbgangs sind die Erben zur unverzüglichen Anzeige an die Monopolgesellschaft verpflichtet.
(2) Die Monopolgesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die Reichskommissare sowie die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich zu unterrichten, sobald ihr die Übertragung oder der sonstige Übergang von Beteiligungsziffern mitgeteilt wird.

Erlöschen der Beteiligungsziffern Bearbeiten

§ 20 Bearbeiten

(1) Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, den Reichskommissaren Meldung zu erstatten, wenn ein Unternehmer die Lieferung aus Gründen, die auf eine dauernde Lieferungsunfähigkeit schließen lassen, einstellt oder aus sonstigen Gründen länger als drei Monate nicht geliefert hat.
(2) Das Erlöschen einer Beteiligungsziffer wird vom Reichswirtschaftsminister festgestellt und der Monopolgesellschaft sowie der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt.

Zweiter Abschnitt Bearbeiten

Preise Bearbeiten

§ 21 Bearbeiten

Die von der Reichsregierung und von der Monopolgesellschaft festgesetzten Preise werden auf Kosten der Monopolgesellschaft im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht.

Dritter Abschnitt Bearbeiten

Absatz an Zündwaren Bearbeiten

§ 22 Bearbeiten

(1) Die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine sowie die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine sind verpflichtet, der Monopolgesellschaft jeweils bis zum Ende eines jeden Kalendermonats den Absatz an selbst hergestellten Zündwaren im vorhergehenden Monat, getrennt nach Arten im Sinne ihrer Lieferungsbedingungen, anzugeben.
(2) Die Monopolgesellschaft teilt die ihr gemäß Abs. 1 gemachten Angaben jeweils unverzüglich den Reichskommissaren mit. Sie hat ihnen ferner in gleicher Weise den eigenen Absatz an Zündwaren anzuzeigen. [179]

§ 23 Bearbeiten

(1) Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, den Reichskommissaren Meldung zu erstatten, sobald
a) entweder der Gesamtbedarf an Zündwaren in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht in vollem Umfang durch die Produktion im Monopolgebiete gedeckt worden ist oder
b) ernstliche Gefahr besteht, daß der Inlandsbedarf an Zündwaren durch die Monopolgesellschaft nicht befriedigt wird, auch nicht durch die nach § 8 des Gesetzes zugelassene Einfuhr.

Vierter Abschnitt Bearbeiten

Monopolausgleich Bearbeiten

§ 24 Bearbeiten

(1) Die Monopolausgleichschuld (§ 37 des Gesetzes) entsteht mit dem Übertritt der Zündwaren aus dem steueramtlich überwachten in den freien Verkehr. Monopolausgleichschuldner sind die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine und die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine.
(2) Die Gesellschaften (Abs. 1) sind verpflichtet, dem für ihren Hauptherstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamte jeweils bis zum 10. April, 10. Juli sowie 10. Oktober die im abgelaufenen Kalendervierteljahr und bis zum 10. Januar die im abgelaufenen Kalenderjahre von jedem ihrer Herstellungsbetriebe und Steuerlager in den freien Verkehr überführten Zündwarenmengen anzumelden.
(3) Auf den Monopolausgleich und das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Anmeldung, Festsetzung und Entrichtung, finden die für die Zündwarensteuer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Einschluß der Strafvorschriften sinngemäß Anwendung.
(4) Die in den Ausführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetze vorgesehenen Muster 1 und 2 sind nach entsprechenden Änderungen zu verwenden. Die Einnahmen aus dem Monopolausgleich sind in einer besonderen Spalte des Zündwarensteuer-Einnahmebuchs oder des vereinigten Einnahmebuchs (VSt.) zu buchen und in den Einnahmenachweisungen und -übersichten als Haushaltseinnahmen aus dem Zündwarenmonopol gesondert nachzuweisen.

Fünfter Abschnitt Bearbeiten

Amtliche Aufsicht über die Zündwarenhersteller Bearbeiten

§ 25 Bearbeiten

(1) Die amtliche Aufsicht über die Zündwarenhersteller dient dem Zwecke, die Durchführung des Zündwarenmonopolgesetzes zu sichern. Die amtliche Aufsicht wird von dem für den Ort der Leitung des Unternehmens zuständigen Hauptzollamte sowie von den Behörden und Beamten des Steueraufsichtsdienstes ausgeübt. Die für die Durchführung des Zündwarensteuergesetzes angeordneten Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten, der Steuerpflichtigen und anderer Personen gelten entsprechend.
(2) Die Geschäftsbücher und Schriftstücke über Herstellung und Absatz von Zündwaren sind den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Erfordern auch insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Feststellung erforderlich ist, wer von dem Hersteller Zündwaren übernommen hat und welche Mengen übernommen worden sind. Die den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zustehenden Befugnisse können vom Hauptzollamte vorübergehend einzelnen anderen Beamten übertragen werden.

§ 26 Bearbeiten

(1) Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, dem für den einzelnen Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt sowie dem für den Ort der Leitung zuständigen Hauptzollamte die für den Unternehmer festgesetzte Beteiligungsziffer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Monopolgesellschaft ist ferner verpflichtet, den im Abs. 1 bezeichneten Behörden laufend anzuzeigen, welche Mengen an Zündwaren von dem einzelnen Unternehmer innerhalb jedes Lieferungsabschnitts hergestellt werden dürfen und hergestellt werden sollen (§ 7 Abs. 2, 3 des Gesetzes); dabei sind die Arten der Zündwaren im Sinne der Lieferungsbedingungen der Monopolgesellschaft zu bezeichnen.

§ 27 Bearbeiten

Wer beabsichtigt, einen Zündwarenherstellungsbetrieb zu eröffnen, zu übernehmen oder stillzulegen, ist verpflichtet, spätestens bei Eintritt des Ereignisses dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt Anzeige zu erstatten und ihm auf Verlangen alle zur Nachprüfung geeigneten Unterlagen zu verschaffen. Entsprechendes gilt für die Fälle der Übertragung oder der Überlassung der Nutzung von Beteiligungsziffern. Bei Übergang einer Beteiligungsziffer im Wege des Erbganges sind die Erben zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet.

§ 28 Bearbeiten

Das Hauptzollamt kann Anordnungen, die es zur Durchführung des Gesetzes innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse getroffen hat, durch Geldstrafen, Ausführung auf Kosten des Pflichtigen oder unmittelbar erzwingen. Es kann zur Durchführung des Gesetzes den Herstellern besondere Bedingungen auferlegen und bestimmen, daß bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen Geldbußen als Ungehorsamsfolgen verwirkt sein sollen (Sicherungsgelder). Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über Zwangsmittel und Sicherungsgelder gelten entsprechend.

§ 29 Bearbeiten

(1) Alle Hersteller von Zündwaren sind verpflichtet, bis zum 14. Juni 1930 die am 31. Mai 1930 bei Schluß der Geschäftsstunden in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an fertigen Zündwaren dem für den Ort der Leitung des Unternehmens zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
(2) In der Anmeldung sind, getrennt für jedes Ausgangslager, jedes Steuerlager (§ 38 der Ausführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz) und jedes versteuerte Lager anzugeben: die Art der Zündwaren [180] im Sinne der Lieferungsbedingungen, Zahl und Art der äußeren Umschließungen (Kisten usw.), Zahl der in der Umschließung enthaltenen Einzelpackungen (Schachteln usw.), durchschnittliche Stückzahl der in den Einzelpackungen enthaltenen Zündwaren sowie die Gesamtzahl der Zündwaren, getrennt nach einzelnen Arten in Tausend Stück. Die Anmeldung ist mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den Geschäftsbüchern zu versehen und in zwei Stücken einzureichen.

§ 30 Bearbeiten

Die Monopolgesellschaft ist berechtigt, durch schriftlich besonders beauftragte Personen an Prüfungen des Steueraufsichtsdienstes bei den Herstellern teilzunehmen.

Sechster Abschnitt Bearbeiten

Monopolgewinn Bearbeiten

§ 31 Bearbeiten

Die Monopolgesellschaft ist verpflichtet, den dem Reiche für jede abgesetzte Normalkiste (§ 5) vorweg zufließenden Betrag (§ 14 Nr. 4 Abs. 1, § 32 Abs. 2 des Gesetzes) jeweils für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats an die Reichshauptkasse abzuführen.

Siebenter Abschnitt Bearbeiten

Bestimmungen über Qualität und Ausstattung Bearbeiten

§ 32 Bearbeiten

Für die Qualität und Ausstattung der Zündwaren gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Haushaltsware muß von gleichmäßiger, guter, handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die Zahl der Zündstäbchen in der einzelnen Schachtel beträgt 60 Stück. Die Menge darf bis zu zehn vom Hundert überschritten oder unterschritten werden. Zur Herstellung der Haushaltsware darf nur gutes Holz verwendet werden, das bei sachgemäßer Benutzung nicht bricht, wenn es an der Reibfläche entzündet wird. Die Zündstäbchen sind in der Art zu imprägnieren, daß sie nicht nachglühen. Der Zündkopf muß sich durch Reiben auf der zugehörigen Reibfläche leicht entzünden lassen und für eine sichere Übertragung der Flamme auf das Holz ausreichen.
Die Schachteln sind aus Holz herzustellen und müssen die handelsübliche Festigkeit besitzen. Die Außenschachtel darf bei der von der Monopolgesellschaft gelieferten Ware auf der oberen Seite nur das Einheitsetikett tragen; ausgenommen sind Lieferungen an die im § 4 Abs. 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften. Die Haushaltsware muß auf den Etiketten die Bezeichnung als Haushaltsware sowie den Kleinverkaufspreis enthalten. Die Anbringung von Reklame ist unzulässig.
Die Reibflächen an den beiden Längsseiten der Schachtel müssen für die Entzündung der für die Schachtel vorgesehenen Menge ausreichen.
Haushaltsware ist von der Monopolgesellschaft in Päckchen zu 10 Schachteln, die durch eine Papierumhüllung eingeschlossen sein müssen, in den Verkehr zu bringen. Die Päckchen müssen Etikette von der gleichen Ausstattung tragen wie die Einzelschachteln.
2. Die Qualität und Ausstattung anderer Zündwaren wird durch die Lieferungsbedingungen der Monopolgesellschaft bestimmt.
3. Bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Bestände an Zündwaren können unverändert verwendet werden.

Achter Abschnitt Bearbeiten

Reichskommissare Bearbeiten

§ 33 Bearbeiten

(1) Den Reichskommissaren sind alle Einladungen, Berichte und sonstigen Mitteilungen der Organe der Monopolgesellschaft an andere Organe der Gesellschaft gleichzeitig zu übermitteln. Ferner sind ihnen sämtliche Beschlüsse dieser Organe unverzüglich mitzuteilen. Auch sind ihnen alle von einem Organ der Monopolgesellschaft veranlaßten Prüfungsberichte in Abschrift zu übersenden. Als Organe der Monopolgesellschaft gelten auch deren Ausschüsse.
(2) Die Reichskommissare sind befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Monopolgesellschaft einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen. Die Organe der Monopolgesellschaft sind verpflichtet, ihnen jederzeit auf Verlangen Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen.
(3) Die vorstehenden Pflichten der Monopolgesellschaft und Rechte der Reichskommissare gelten für die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft entsprechend.

Neunter Abschnitt Bearbeiten

Feststellung des Passivsaldos der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft Bearbeiten

§ 34 Bearbeiten

Der Passivsaldo der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft wird von der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft in Berlin festgestellt. Der Bericht der Treuhandgesellschaft ist, mit den Bemerkungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Monopolgesellschaft versehen, der Reichsregierung vorzulegen. Die Feststellung der Treuhandgesellschaft ist endgültig, sobald sie von der Reichsregierung bestätigt worden ist.

Zehnter Abschnitt Bearbeiten

Strafbestimmungen Bearbeiten

§ 35 Bearbeiten

(1) Bei den von der Monopolgesellschaft gelieferten, zur Veräußerung bestimmten Originalpackungen ist die Veränderung der Ausstattung, insbesondere des Preisaufdrucks und der Warenbezeichnung sowie das Anbringen von Etiketten oder Reklamen ohne vorherige Zustimmung der Monopolgesellschaft verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. [181]
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist der Vorstand der Monopolgesellschaft.
(3) § 44 des Gesetzes gilt entsprechend.

Elfter Abschnitt Bearbeiten

Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung Bearbeiten

§ 36 Bearbeiten

Das Zündwarenmonopolgesetz und diese Verordnung treten mit dem 1. Juni 1930 in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 1930.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Schäffer


Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Trendelenburg