Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 204, Seite 2041–2042
Fassung vom: 28. September 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Oktober 1939
Inkrafttreten: 29. September 1939/1. November 1939
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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[2041]

Auf Grund der Artikel 2 und 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75 wird verordnet:

(1) Die Stadt Bremerhaven wird aus dem Lande Bremen aus- und in das Land Preußen (Provinz Hannover) sowie in die Stadt Wesermünde eingegliedert. Die Aufsichtsbehörde trifft Bestimmung über die Regelung der neuen Verwaltung.
(2) Das nach § 4 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den Gemeinden des bremischen Landesgebiets vom 30. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 343) zum Gemeindebezirk Bremen gehörende Hafengelände führt den Namen Bremerhaven.
Die Gemeinden Lesum, Grohn, Schönebeck, Aumund, Blumenthal und Farge (Landkreis Osterholz), Hemelingen und Mahndorf (Landkreis Verden) werden aus dem Lande Preußen (Provinz Hannover) aus- und in das Land Bremen sowie in die Stadt Bremen eingegliedert.
Die Stadt Vegesack und die Gemeinden Büren, Grambkermoor und Lesumbrok des Landkreises Bremen werden in die Stadt Bremen eingegliedert.
(1) Mit dieser Verordnung tritt
in dem in die Stadt Wesermünde eingegliederten Gebiet der bisherigen Stadt Bremerhaven das in Wesermünde geltende Landes- und Ortsrecht,
in den in die Stadt Bremen eingegliederten Gemeinden das in Bremen geltende Landes- und Ortsrecht
in Kraft.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister Ausnahmen von Abs. 1 bestimmen sowie Übergangs- und Anpassungsvorschriften erlassen.
Die Auseinandersetzung zwischen den Ländern regeln der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern, zwischen den übrigen Gebietskörperschaften der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; sie können andere Stellen mit der Durchführung beauftragen. Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten. [2042]
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern und sonstigen Abgaben.
Der Reichsminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fragen, die sich aus den Gebietsveränderungen auf dem Gebiete des Finanzausgleichs ergeben.
Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Verordnung tritt am 1. November 1939 in Kraft mit Ausnahme der §§ 7 und 8, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers