Viehseuchenverordnung Ravensburg 1753

Gesetzestext
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Titel: DEmnach ein Hoch-Edler, und Hochweiser Magistrat allhier nicht unbillich besorget...
Abkürzung:
Art: Viehseuchenverordnung
Geltungsbereich: Reichsstadt Ravensburg und ihre Besitzungnen
Rechtsmaterie: Veterinärrecht
Fundstelle:
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juli 1753
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Stadtarchiv Ravensburg (Abbildung in: Dietrich Walcher, Wolpertswende, eine Gemeinde im Schatten des großen Geschehens. OVR, Ravensburg 1985)
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DEmnach ein Hoch-Edler, und Hochweiser Magistrat allhier nicht unbillich besorget, daß die hie, und da, bevorab auf dem Land zu verspühren gehabte Kranckheit unter den Pferdten, und Horn-Vich bey dermalig starck anhaltender Hitze und Dürre auf das neue wiederum stärcker einreissen möchte. Als ist nun disem übel in Zeiten zu begegnen, auch die behörige Verwahrungs- und Heilungs-Mittel hiewider ohnverlängs vorkehren zu können, von Wohlehren gedacht einem Wohllöblichen Magistrat mit Rath und Zuzug allhiesig verordneter beeder Herren Stadt-Physicorum nachstehende Obrigkeitliche Verordnung (welche alle Verburgerte, und Unterthanen so mit Vieh versehen, bey Vermeydung ohnausbleiblich hoher Straffe gehorsamst und willig zu befolgen haben) wohlmeinend errichtet, und hiebey ins besondere dasjenige, welches (GOttlob) in hiesiger Stadt bekannter Dingen bereits von der besten Wirckung gewest, festgestellet worden, daß nemlichen

1.) Alsobald allem Horn-Vich, wie auch denen Pferdten fleißig durch der sachen verständigen (denen vor das Stuck 2. Kreutzer zu bezahlen) nachmahlen zu adergelassen, nach solch vorgenommener aderlässe aber

2.) 8. Tag lang jedem Horn-Vich, die zughaab ausgenommen, ein halbloth Salpäter täglich gefüttert, und hiebey

3.) Das Horn-Vich gleich wie die Pferd alle Morgens fleißig gestrieglet und mit Lappen abgebutzt, auch ins besondere die ställe von dem Mist öffters gereiniget, denen Pferdten hingegen

4.) Ein besonderes durch wohlgedachte Herren Medicos verordnetes in allhiesigen Apotecken zu habendes Pulver die Wochen hindurch 2. mahl, und zwar jedem Pferd, und Zug-Stier mit 2. Loth unter dem kurtzen Futter gegeben, auch

5.) In der Wochen 2. bis 3. mahl der Rachen, und der Mund mit etwas Saltz und Essig ausgeriben zumahlen

6.) Einem jeden Pferdt etwann ein Sticklein eines Quintlein schwer so genannten Teuffels-Treck an den Halß gehänget, und

7.) Zuweilen ein Kühl-Tranck von Waitzen-Mehl, etwas Salpeter mit Wasser angemacht, zu trincken gericht werden solle.

Wann aber wircklich ein Pferd, oder Zug-Stier erkrancken solte, so ist vor allen dingen nöthig, daß demselben von gedachtem Pulver 2. Loth unter einem halbs Wasser, und so viel Wein, worzu noch ein halb Loth Theriac zu mischen, so warm als es seyn kan, gegeben werde, worauf das Vich besonders zu stellen, mit guter streue zu versehen, und wohl zu zudecken;

Daferne hingegen sich einige geschwulst zeigen solte, so wird solche mit folgendem überschlag herausgezogen dergestalten, daß ein vierling Zwieblen zu nehmen, solche unter einer glühenden Asche zu brathen, biß sie weich werden, worauf solche zu zerstossen, darunter ein Löffel voll Hönig, und 4. Löffel voll Rocken-Mehl zu mischen, und daraus ein Taig zu machen, welcher alsdann über die Geschwulst geschlagen, und ohngefähr 8. Stund darauf gelassen wird: Hinnach soll unter der Haut mit einer Pack-Nadel, wodurch eine härene Schnur, eines Bind-Faden dick zu ziehen, durchgestochen, und die Schnur solang, biß es mit dem Vich wiederum besser wird, darinnen gelassen, indessen aber alle 2. biß 3. Stund die Schnur etwas hin, und hergezogen werden.

Zum fall hingegen der angewannten, ob Specificirten mitteln ohnangesehen wieder alles vermuthen gleichwohlen ein, und ander Stück fallen würde, so solle ohne einige zeit Versaumnuß alsobald die Anstalt, zu dessen Verlocherung und zwar mit Haut, und Haar vorgekehret, und solches recht tieff in die Erde verscharret werden. Wo es übrigens bey denen diser Vich-Kranckheit halber schon Publicirten Raths-Verordnungen in so ferne selbige, durch dises Edict nicht aufgehoben, allenthalben nochweils sein ohnabänderliches verbleiben haben solle. Wornach sich mithin männiglich zu achten, und vorschaden, und Straffe zu hütten wissen wird.
Decretum in Senatu den 9. Julij 1753.

Cantzley Ravenspurg.