Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
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(Nr. 2950.) Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. Vom 11. November 1902.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, durch eine neue Vereinbarung den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen über den 31. Dezember 1912 hinaus sicher zu stellen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
- Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Dr. Oswald Freiherrn von Richthofen,
- und
- Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Dr. Oswald Freiherrn von Richthofen,
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
- Allerhöchstihren Kammerherrn, Sekretär in Staatsangelegenheiten und Geschäftsträger bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Grafen Hippolyt von Villers,
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben:
Artikel 1.
Bearbeiten- Die Großherzoglich luxemburgische Regierung ertheilt zu dem zwischen der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft unter dem 16. Juli 1902 zu Luxemburg abgeschlossenen, im Abdrucke beiliegenden Vertrag insoweit ihre Genehmigung, als dieselbe durch Artikel 24 des für die genannte Eisenbahn-Gesellschaft geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom 9. November 1855 und durch Artikel 1 des Großherzoglich luxemburgischen Gesetzes vom 3. September 1879 erfordert wird. Demgemäß willigt sie darein, daß die den Gegenstand des Vertrags bildenden Eisenbahnstrecken, soweit sie im Gebiete des Großherzogthums Luxemburg liegen, bis zum Ablaufe der Konzessionsdauer, [184] d. i. bis zum 31. Dezember 1959, von der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg i. E. verwaltet und betrieben werden. Deutscherseits bleibt vorbehalten, an die Stelle dieser Generaldirektion eine andere deutsche Reichs- oder Staatsbehörde treten zu lassen.
- Die Rechte und Pflichten der Kaiserlichen Generaldirektion bestimmen sich nach den für die einzelnen Strecken maßgebenden Konzessionsurkunden und Konzessionsbedingungen (Lastenhefte, cahier des charges), nach den über dieselben abgeschlossenen, noch in Kraft befindlichen Verträgen und Vereinbarungen sowie nach den im Großherzogthume geltenden, durch das Memorial verkündeten Gesetzen und Verordnungen, insofern nicht durch den gegenwärtigen Vertrag eine Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen vereinbart ist. Es versteht sich hierbei von selbst, daß die Lage der Kaiserlichen Generaldirektion als Betriebsunternehmerin der fraglichen Eisenbahnstrecken nicht durch im Großherzogthum ergehende Sondergesetze oder Sonderverordnungen verschlechtert werden darf.
Artikel 2.
Bearbeiten- Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, die von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen luxemburgischen Eisenbahnstrecken zu keiner Zeit zur Beförderung von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial und Munition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland betheiligt sein sollte, sich derselben für die Verproviantirung der Truppen auf keine die Neutralität des Großherzogthums verletzende Weise zu bedienen sowie überhaupt in deren Betriebe Handlungen, welche den dem Großherzogthum als neutralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, weder vorzunehmen, noch zuzulassen.
- Deutscherseits wird ferner die Verpflichtung übernommen, zu jeder Zeit für ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfniß entsprechendes Betriebsmaterial Sorge zu tragen.
Artikel 3.
Bearbeiten- Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nimmt bezüglich der von ihr geführten Verwaltung luxemburgischer Eisenbahnstrecken Domizil in Luxemburg. Wegen aller Ansprüche, welche gegen sie aus Anlaß des Betriebs dieser Strecken geltend gemacht werden, ist sie bei den luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sollen gegen das zur Vertretung der Generaldirektion bestellte Organ verbindlich und vollstreckbar sein.
Artikel 4.
Bearbeiten- Der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnstrecken untersteht einer besonderen Verwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Kaiserliche Generaldirektion bestellt in Luxemburg für die besondere Leitung des Betriebs einen Beamten, welcher sie zugleich der Großherzoglichen [185] Regierung und dem Publikum gegenüber in allen den Betrieb der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Der Großherzoglichen Regierung wird von der Person dieses Beamten vor der Ernennung desselben Mittheilung gemacht.
- Die Großherzogliche Regierung wird den Verkehr zwischen ihr und der Betriebsverwaltung sowie die ihr zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte durch einen Kommissar wahrnehmen lassen, welcher die Beziehungen zu seiner Regierung in allen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten Einschreiten der nach den Landesgesetzen zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Er wird seine Wahrnehmungen über etwaige Mängel in der Handhabung des Betriebs zur Kenntniß der Generaldirektion bringen.
- Die Großherzogliche Regierung wird einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrath zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der Kaiserlichen Regierung bezeichnen, welcher auf Einladung der Großherzoglichen Regierung oder der Kaiserlichen Generaldirektion zusammentritt. Sowohl die Luxemburgische Regierung als auch die Kaiserliche Generaldirektion können sich durch Delegirte bei den Sitzungen vertreten lassen.
- Der Eisenbahnrath ist von der Kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt dies von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder theilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrath in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermittelung der Luxemburgischen Regierung an die Kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen. Werden durch die Kaiserliche Generaldirektion wegen Gefahr im Verzug und ohne vorherige Anhörung des Eisenbahnraths Maßregeln wichtiger Art getroffen, so wird diesem bei dem nächsten Zusammentritte Mittheilung davon gemacht.
- Der Vorsitz und der Geschäftsgang des Eisenbahnraths wird in einem durch die Großherzogliche Regierung nach Anhörung der Kaiserlichen Generaldirektion zu erlassenden Regulativ näher bestimmt.
- Erachtet der Eisenbahnrath Vorerhebungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch die Luxemburgische Regierung beziehungsweise durch die Kaiserliche Generaldirektion.
Artikel 5.
Bearbeiten- Die Kaiserliche Generaldirektion wird bei dem Betriebe der luxemburgischen Eisenbahnstrecken luxemburgische Staatsangehörige, sofern sie den Anforderungen entsprechen, vorzugsweise beschäftigen und anstellen.
- Deutsche, welche bei der Verwaltung der Eisenbahnen in Luxemburg angestellt oder beschäftigt werden, verlieren dadurch nicht ihre Reichs- beziehungsweise Staatsangehörigkeit; ebensowenig gehen luxemburgische Staatsangehörige, welche beim Betriebe der deutschen Reichseisenbahnen angestellt oder beschäftigt werden, ihrer Staatsangehörigkeit verlustig. [186]
- Die sämmtlichen Beamten der unter der Leitung der Generaldirektion stehenden Eisenbahnen sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung rücksichtlich der Disziplin ausschließlich den vorgesetzten Eisenbahndisziplinarbehörden und den betreffenden Disziplinarvorschriften, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Landes unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, beziehungsweise Handlungen vornehmen.
- Wird die Verhaftung eines im Gebiete des Großherzogthums Luxemburg bei den im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnstrecken angestellten Bediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von luxemburgischen Behörden verfügt, so werden die letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht nehmen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntniß setzen, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.
Artikel 6.
Bearbeiten- Die Dienstkleidung der im Großherzogthume Luxemburg stationirten Beamten wird mit Ausnahme der Vorstöße und der Nationalkokarde die der Beamten der Kaiserlichen Generaldirektion sein.
Artikel 7.
Bearbeiten- Die Vorschriften und Tarife für den Personen-, Gepäck-, Güter- und Viehverkehr auf den Eisenbahnen im Großherzogthume Luxemburg werden fortdauernd in Uebereinstimmung gehalten werden mit den jeweilig auf den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen in Geltung stehenden Vorschriften (Verkehrsordnung) und Tarifen.
- Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen wird die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personen- und Schnellzüge sowie die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einführen, auch direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einrichten und es unausgesetzt ihre Sorge sein lassen, den Verkehr auf den Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen zu heben und zu beleben.
- Für die Zulassung und den Betrieb von Anschlußgeleisen sollen die Normen maßgebend sein, die in Artikel 25 Abs. 5 u. s. w. des für die Prinz-Heinrich-Eisenbahnen geltenden Lastenhefts (cahier des charges)vom 14. Dezember 1868/27. Februar 1869 vorgesehen sind.
Artikel 8.
Bearbeiten- Die Kessel und maschinellen Anlagen der Eisenbahnwerkstätten sowie die Eisenbahnbetriebsmittel werden, wenn sie von deutschen Behörden geprüft sind, in Luxemburg zugelassen, ohne daß eine weitere Revision durch luxemburgische Behörden zu erfolgen hat. [187]
Artikel 9.
Bearbeiten- Die von der Luxemburgischen Regierung der anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft gewährte Staatssubvention von acht Millionen Franken wird der Luxemburgischen Regierung deutscherseits im Gegenwerthe von sechs Millionen vierhunderttausend Mark bis zum Ablaufe des Jahres 1918 erstattet werden. Die Zahlung wird, beginnend mit dem 1. Juli 1903, in sechzehn, jedesmal am 1. Juli zu entrichtenden Jahresraten von je vierhunderttausend Mark erfolgen.
- Vom 1. Januar 1919 ab wird deutscherseits der Luxemburgischen Regierung an Stelle einer Betheiligung an den Erträgnissen der im Artikel 1 bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken alljährlich bis zum Ablaufe des Jahres 1959 ein Betrag von zweihunderttausend Mark gewährt werden, der am 31. Dezember jeden Jahres fällig und zahlbar sein soll.
Artikel 10.
Bearbeiten- Die Großherzogliche Regierung wird während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags ohne Zustimmung der Kaiserlichen Regierung auf den im Artikel 1 bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken keinen anderen Betriebsunternehmer an Stelle der Kaiserlichen Generaldirektion zulassen, sofern eine solche Zulassung nach den Konzessionsbedingungen und den geltenden Gesetzen versagt werden kann.
- Die Kaiserliche Regierung wird die Großherzogliche Regierung gegen Ansprüche Dritter auf den Betrieb der genannten Eisenbahnstrecken vertreten. Von der Erhebung solcher Ansprüche ist ihr unverzüglich Mittheilung zu machen.
- Falls später die Konzessionirung einer Schienenverbindung zwischen dem luxemburgischen Erzrevier und der kanalisirten Mosel in Frage kommen sollte, wird die Großherzogliche Regierung etwaige auf die Ertheilung dieser Konzession gerichtete Anträge der deutschen Verwaltung vorzugsweise berücksichtigen.
Artikel 11.
Bearbeiten- Beide vertragschließende Theile werden von dem ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, nicht derart Gebrauch machen, daß dieser Vertrag während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags außer Kraft tritt.
Artikel 12.
Bearbeiten- Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Zeitpunkte des Austausches der Ratifikationen an die Stelle der die Uebernahme des Betriebs der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen [188] durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung betreffenden Uebereinkunft vom 11. Juni 1872.
- Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag vollzogen und mit ihren Siegeln versehen.
- Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902.
- Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 14. April 1903 stattgefunden. Der in der Anlage enthaltene Vertrag vom 16. Juli 1902 ist am 20. August 1902 von der Generalversammlung der Aktionäre der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft und am 28. Oktober 1902 von dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen genehmigt worden.
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Anlage.
BearbeitenZwischen der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg, vertreten durch ihren Präsidenten, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Herrn Wackerzapp, einerseits, und der anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft mit dem Sitze zu Luxemburg, vertreten durch die Herren Tony Dutreux, Vicepräsident des Verwaltungsraths, und Raphael Georges Lévy, delegirten Administrator, auf Grund einer Vollmacht des Verwaltungsraths vom 9.Juli 1902, andererseits, ist folgender Vertrag geschlossen worden: | Entre la Direction Générale Impériale des chemins de fer d’Alsace-Lorraine, à Strasbourg, représentée par son Président, le conseiller intime supérieur effectif de Régence Monsieur Wackerzapp, d’une part, et la Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, ayant son siège à Luxembourg, représentée par Messieurs Tony Dutreux, viceprésident du Conseil d’administration, et Raphael Georges Lévy, administrateur délégué, en vertu du pouvoir à eux conféré par délibération du Conseil d’Administration en date du 9 Juillet 1902, ci-annexé, d’autre part, il a été convenu ce qui suit: |
§. 1.Bearbeiten
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§. 1.Bearbeiten
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§. 2.Bearbeiten
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§. 3.Bearbeiten
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§. 4.Bearbeiten
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§. 5.Bearbeiten
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§. 6.Bearbeiten
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§. 7.Bearbeiten
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§. 8.Bearbeiten
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§. 9.Bearbeiten
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§. 10.Bearbeiten
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§. 11.Bearbeiten
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§. 12.Bearbeiten
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§. 13.Bearbeiten
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§. 14.Bearbeiten
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Schlußprotokoll.
BearbeitenBei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Theile Folgendes erklärt:
I. Zu Artikel 1 des Vertrags.
Bearbeiten- Die besonderen Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Eisenbahnlinie von Ulflingen nach der deutschen Grenze in der Richtung auf St. Vith bestehen, werden durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt.
II. Zu Artikel 2 des Vertrags.
Bearbeiten- Es besteht Einverständniß, daß die Worte „zu jeder Zeit“ auch auf den Fall einer im Deutschen Reiche erfolgenden Mobilmachung zu beziehen sind.
- Auf Verlangen der Luxemburgischen Regierung wird von fünf zu fünf Jahren ziffermäßig eine entsprechende Zahl von Lokomotiven, Personen-, Gepäck- und Güterwagen festgestellt, welche zum Betriebe der luxemburgischen Eisenbahnstrecken verfügbar bleiben muß. Ueber die Grundsätze, nach denen diese Zahl zu ermitteln ist, wird eine Verständigung zwischen dem Großherzoglich luxemburgischen Eisenbahnkommissar und der Kaiserlichen Generaldirektion erfolgen.
- Tritt der Fall der Mobilmachung im Deutschen Reiche ein, so werden für die Dauer des mobilen Zustandes die für den Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnstrecken bestimmten Lokomotiven, Personen-, Gepäck- und Güterwagen in der erforderlichen, der getroffenen Feststellung entsprechenden Anzahl mit Aufschriften versehen werden, welche ihre Verwendung im Dienste des Eisenbahnwesens des Großherzogthums Luxemburg ersichtlich machen.
III. Zu Artikel 5 des Vertrags.
Bearbeiten- Die Kaiserliche Generaldirektion wird darauf Bedacht nehmen, daß die Gesammtzahl der bei den luxemburgischen Eisenbahnstrecken von ihr angestellten Beamten thunlichst zu mindestens neunzig Prozent aus luxemburgischen Staatsangehörigen besteht.
- Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird die Kaiserliche Generaldirektion denjenigen ihrer Beamten luxemburgischer Staatsangehörigkeit, welche von ihr bisher pensionirt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1912 noch pensionirt werden, auch über diesen Termin hinaus die Pension weitergewähren, selbst wenn der Anspruch hierauf nach den mit diesen Beamten geschlossenen Verträgen an sich mit dem 31. Dezember 1912 erlöschen würde. [196]
IV. Zu Artikel 7 des Vertrags.
Bearbeiten- Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die noch fehlenden zweiten Geleise auf den Strecken
- Luxemburg–Wasserbillig,
- Nörtzingen–Esch,
- Luzemburg–Ulflingen–belgische Grenze,
- Ettelbrück–Diekirch,
- entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs herstellen und betreiben lassen wird.
- Als Frist, binnen welcher die Ausführung dieser Anlagen zu erfolgen hat, wird für die zuerst genannten beiden Strecken und die Theilstrecke Luxemburg–Ettelbrück der Ablauf des Jahres 1914, für die Theilstrecke Ettelbrück–Ulflingen der Ablauf des Jahres 1920 angenommen.
- Auf der Linie Ettelbrück–Diekirch soll der Ausbau des zweiten Geleises nicht eher verlangt werden können, als die anstoßende Sauerbahn mit einem zweiten Geleise versehen wird. Ebenso kann der Ausbau des zweiten Geleises zwischen Ulflingen und der belgischen Grenze unterbleiben, solange auf der Fortsetzung dieser Strecke nach Spa das zweite Geleise nicht gelegt ist.
- Der Kaiserlichen Generaldirektion bleibt vorbehalten, an Stelle des zweiten Geleises zwischen Oetringen und Luxemburg eine besondere Bahn von Oetringen nach Bettemburg zu erbauen und zu betreiben.
- Die Kaiserliche Generaldirektion wird ferner bis Ende 1908 das vorhandene Empfangsgebäude auf dem Bahnhofe Luxemburg durch einen den gesteigerten Anforderungen entsprechenden Neubau ersetzen.
V. Zu Artikel 11 des Vertrags.
Bearbeiten- Während der Dauer des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, werden diejenigen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, welche im Deutschen Reiche dritten Ländern gegenüber aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten oder zu dem Zwecke erlassen werden, Vieh oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge zu schützen, im Großherzogthume Luxemburg ebenso in Anwendung gebracht werden, wie dies in der preußischen Rheinprovinz geschieht.
- Die vertragschließenden Theile erklären, daß im Interesse des freien Verkehrs es wünschenswerth erscheint, in gewissen Fragen bezüglich des Gesundheits- und Veterinärwesens, des Pflanzenschutzes und des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln die beiderseitige Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen.
- Andererseits sind die vertragschließenden Theile darüber einverstanden, daß Beschränkungen des wechselseitigen freien Verkehrs sowohl beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen oder Vieh (Abs. 3 und 4 des Separatartikel 4 zum Vertrage vom 8. Februar 1842, betreffend den Anschluß des Großherzogthums Luzemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins), als auch aus sonstigen [197] gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten, aus Rücksichten des Pflanzenschutzes oder der Regelung des Verkehrs mit Nahrungs- oder Genußmitteln, ferner zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbes, zum Schutze des geistigen oder gewerblichen Eigenthums oder zur Fernhaltung unsittlicher oder gemeinschädlicher Drucksachen und Abbildungen oder sonstiger für die öffentliche Moral oder Sicherheit gefährlicher Gegenstände erlassen werden dürfen. Solche Beschränkungen sollen jedoch nur im Falle dringenden Bedürfnisses und nur insofern verfügt werden, als sie sich nicht durch die Uebereinstimmung der Gesetzgebung der beiden vertragschließenden Theile erübrigen.
- Die im Separatartikel 9 IV 2 des Vertrags vom 8. Februar 1842 vorgesehene Mitwirkung des Königlich preußischen Finanzministeriums bei der Anstellung, Beförderung und Versetzung von Beamten soll sich nur auf die mittleren Zollbeamten beziehen. Die Anstellung, Beförderung oder Versetzung kann künftig erfolgen, nachdem zuvor dem Königlich preußischen Finanzminister Gelegenheit zur Aeußerung hierüber gegeben ist.
VI. Zu Artikel 12 des Vertrags.
Bearbeiten- Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die im Artikel 1 des Vertrags bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken bei Ablauf der Konzessionsdauer am 31. Dezember 1959 unmittelbar an die Großherzogliche Regierung übergeben wird, und zwar nach Maßgabe des Artikel 31 der Konzessionsbedingungen vom 9. November 1855 und der in Ausführung des §. 9 der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 aufgenommenen, stets auf dem Laufenden zu erhaltenden Besitzstandsverzeichnisse über die zur Bahn gehörigen Grundstücke.
- Es besteht ferner Einverständniß, daß die Bestimmungen der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 in allen Fällen, in welchen auf sie in noch in Geltung befindlichen besonderen Abmachungen über die im Artikel 1 bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken verwiesen ist, durch die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ersetzt werden.
- Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den beiden vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt angesehen werden sollen.
- Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902.