Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit

Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 36, Seite 675 - 677
Fassung vom: 25. Mai 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Oktober 1869
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Anmerkungen:
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(Nr. 368.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit. Vom 25. Mai 1869.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen einerseits, und seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden andererseits, geleitet von dem Wunsche, den beiderseitigen. Staatsangehörigen die Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht zu erleichtern, haben, in Erwägung der Uebereinstimmung, welche bezüglich der Verpflichtung zum Kriegsdienste, der Ersatzaushebung, der Bewaffnung und der Ausbildung der Truppen zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baden im Allgemeinen bereits besteht, beziehungsweise in der Herstellung begriffen ist, den Abschluß eines Vertrages über die Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit beschlossen, und für diesen Zweck Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Obersten und Abtheilungschef im Kriegsministerium Carl von Karczewski und Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath im Bundeskanzleramt Robert Victor von Puttkamer,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Hans Freiherr von Türckheim und zu dessen Unterstützung Allerhöchstihren Hauptmann Heinrich Seyb,

von welchen Bevollmächtigten, unter, dem Vorhehalte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:

Artikel 1. Bearbeiten

Badische Staatsangehörige sind berechtigt, innerhalb des Bundesgebiets, und Angehörige des Norddeutschen Bundes in Baden sich der Musterung zu unterziehen. [676]
Die Entscheidungen der musternden Ersatz- (Aushebungs-) Behörde, sowie die darüber ordnungsmäßig ausgestellten Ausweise, haben die gleiche Geltung, als wenn die Gestellung vor die heimathliche Ersatz- (Aushebungs-) Behörde erfolgt wäre.

Artikel 2. Bearbeiten

Es steht Badischen Staatsangehörigen frei, im Norddeutschen Bunde, bez. Angehörigen des letzteren im Großherzogthum Baden ihre aktive Militärdienstpflicht mit der Wirkung abzuleisten, daß sie damit der Verpflichtung zum aktiven Dienst in ihrem Heimathstaat genügen.
Dieselben werden dabei in allen militairischen Beziehungen wie eigene Landesangehörige behandelt.

Artikel 3. Bearbeiten

Die im Vorstehenden (Artikel 1. und 2.) erwähnten Berechtigungen finden auch Anwendung auf das Großherzogthum Hessen, südlich des Main, dergestalt, daß Angehörige des letzteren in Baden und Badische Staatsangehörige im Großherzogthum Hessen, südlich des Main, sich der Musterung unterziehen, beziehungsweise ihre Militairdienstpflicht ableisten dürfen.

Artikel 4. Bearbeiten

Die Musterung derjenigen Militärpflichtigen, welche von der Berechtigung des Artikel 1. Gebrauch machen, erfolgt nach Maaßgabe der bezüglichen Gesetze und Verordnungen desjenigen der kontrahirenden Theile, vor dessen Ersatz- (Aushebungs- ) Behörde dieselben sich stellen.
Gesuche um Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienst bleiben jedoch stets der Entscheidung der heimathlichen Ersatz- (Aushebungs-) Behörde vorbehalten.
Desgleichen steht letzterer die definitive Entscheidung über solche Angehörige des Norddeutschen Bundes beziehungsweise des Großherzogthums Hessen südlich des Main zu, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen militairischen Dienstleistungen fähig sind, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen.

Artikel 5. Bearbeiten

Während der Dienstzeit unterliegt jeder Militairpflichtige den Militairstrafgesetzen desjenigen der kontrahirenden Theile, in welchem er dient.
Deserteure, welche in ihrem Heimathstaat betreten werden, sind daselbst wegen der Desertion sowohl, als etwaiger anderer damit zusammenhängender militairischer Vergehen nach den Gesetzen des Heimathstaates zu bestrafen.

Artikel 6. Bearbeiten

Nach vollendeter aktiver Dienstzeit erfolgt der Uebertritt zur Reserve des Heimathstaates.

Artikel 7. Bearbeiten

Ein Ersatz der durch Einstellung eines Militärpflichtigen auf Grund des Artikel 2. gegenwärtigen Vertrages entstehenden Kosten Seitens des Heimathstaates findet nicht statt. [677]
Nach Maaßgabe der Gesetzgebung desjenigen Staates, in welchem die Dienstpflicht abgeleistet wird, werden auch etwaige Invalidenpensions-Ansprüche geregelt.
Ebenso fällt die Zahlung der Pension dem vorbezeichneten Staate zur Last, ohne Rücksicht darauf, ob der Invalide in der Folgezeit seinen Wohnsitz in das Gebiet des anderen der beiden kontrahirenden Staaten verlegt.

Artikel 8. Bearbeiten

Die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Bestimmungen bleiben besonderer Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidium und der Großherzoglich Badischen Regierung vorbehalten.

Artikel 9. Bearbeiten

Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 31. Oktober c. in Berlin bewirkt werden.
Derselbe soll vorläufig bis zum 1. Oktober 1870. gelten und von gedachtem Zeitpunkte ab weiter von Jahr zu Jahr verbindlich bleiben, sofern nicht einer der kontrahirenden Theile dem anderen sechs Monate vorher die Absicht kund giebt, den Vertrag aufzuheben. Für den Fall der Mobilmachung eines oder beider der kontrahirenden Theile tritt für die Dauer derselben der gegenwärtige Vertrag außer Kraft.
Es behält derselbe jedoch im Fall der Aufkündigung sowohl, als der Mobilmachung, für diejenigen Militärpflichtigen, welche auf Grund der in Artikel 2. gewährten Berechtigung zur Zeit der Aufkündigung beziehungsweise Mobilmachung bereits in Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht begriffen sind, bis zur Vollendung der letzteren seine Geltung.
So geschehen Berlin, den 25. Mai 1869.
v. Karczewski.   v. Puttkamer.   v. Türckheim.   Seyb.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.


[678]

Schluß-Protokoll. Bearbeiten

Verhandelt Berlin, den 25. Mai 1869.

Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag, betreffend die Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit, nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen.

Bei dieser Gelegenheit wurde die Verabredung in gegenwärtiges Schlußprotokoll niedergelegt, daß, wenn wider Erwarten der Vertrag für die südlich des Main gelegenen Theile des Großherzogthums Hessen nicht zur Gültigkeit gelangen sollte, derselbe alsdann nichtsdestoweniger zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden in Wirksamkeit tritt.
Geschehen wie oben.
v. Karczewski.   v. Puttkamer.   v. Türckheim.   Seyb.