Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend

Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 22, Seite 417–418
Fassung vom: 22. Juni 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1870
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(Nr. 520.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. Vom 22. Juni 1870.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn etc. andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Elbverkehr durch Aufhebung des auf demselben ruhenden Elbzolles zu fördern, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Generalmajor und General à la suite, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Kaiserlichen und Königlich Apostolischen Majestät etc., Hans Lothar v. Schweinitz;
Seine Kaiserliche und Königlich Apostolische Majestät:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Reichskanzler und Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern etc., Friedrich Ferdinand Grafen v. Beust,

welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Uebereinkunft vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel I.

Vom 1. Juli 1870. ab sollen auf der Elbe von den Schiffen und deren Ladungen, sowie von den Flößen, Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, welche zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden dürfen.

Artikel II.

Die Uebereinkunft zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Hannover, Dänemark, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg, Lübeck und Hamburg, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom 4. April 1863., die durch Artikel 14. dieser Uebereinkunft suspendirten Bestimmungen der hinsichtlich der Elbschiffahrt bestehenden Verträge und Vereinbarungen und die Vereinbarung zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg, die Verwaltung und Erhebung des gemeinschaftlichen Elbzolles zu Wittenberge betreffend, vom 4. April 1863., treten mit dem 1. Juli 1870. außer Kraft. [418]

Artikel III.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden binnen zehn Tagen in Wien ausgewechselt werden.
Wien, den 22. Juni 1870.
(L. S.) v. Schweinitz.   (L. S.) Beust.

Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft ist zu Wien erfolgt.