Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf

Gesetzestext
fertig
Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 28, Seite 362 - 370
Fassung vom: 21. Mai 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[362]

(Nr. 876.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf. Vom 21. Mai 1872.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern, haben zur Vereinbarung eines hierüber abzuschließenden Vertrages zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theodor Weishaupt,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ernst Hitzigrath;
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Handelsministerium Carl Ritter von Pußwald,
Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Finanzministerium Ferdinand Buchaczek,

welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, über folgende Punkte übereingekommen sind.

Artikel I.

Die Königlich preußische Regierung und die K. K. österreichische Regierung verpflichten sich, den Bau der Eisenbahnen:
1) von Jägerndorf nach Leobschütz und
2) von Olbersdorf nach Neiße
zur Verbindung der mährisch-schlesischen Centralbahn mit den in Leobschütz und Neiße zusammentreffenden preußischen Eisenbahnen zu gestatten und zu fördern.

Artikel II.

Für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel I. unter 1 und 2 genannten Bahnen ist seitens der K. K. österreichischen Regierung bereits die Konzession an die unter der Firma: „Mährisch-Schlesische Centralbahn" bestehende Aktiengesellschaft ertheilt. [363]
Nachdem jedoch kraft §. 3 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 21. April 1870 diese Gesellschaft nicht verpflichtet ist, den Bau der Fortsetzungen von Jägerndorf an die Reichsgrenze gegen Leobschütz und von Olbersdorf an die Reichsgrenze gegen Neiße früher auszuführen, als nicht die Hauptlinie Olmütz-Freudenthal-Jägerndorf vollendet ist, wird die K. K. österreichische Regierung dafür Sorge tragen, daß der Bau der Eisenbahnstrecke von Jägerndorf an die Reichsgrenze gegen Leobschütz womöglich zugleich mit jenem der Hauptlinie Olmütz-Freudenthal-Jägerndorf, demnach spätestens bis zum 21. April 1873, als dem konzessionsmäßigen Vollendungstermine dieser Hauptlinie vollendet und die genannte Bahnstrecke zugleich mit der Hauptlinie dem Betriebe übergeben werde.
Bezüglich der Eisenbahnstrecke von Olbersdorf an die Reichsgrenze gegen Neiße wird dahin gewirkt werden, daß dieselbe womöglich gleichzeitig mit der Flügelbahn Jägerndorf-Olbersdorf und zwar spätestens bis 21. April 1873 ausgebaut und dem Betriebe übergeben werde.

Artikel III.

Die Königlich preußische Regierung hat für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der im Artikel I. unter 1 genannten Bahn der in Breslau domizilirenden Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Konzession ertheilt.
Die Königlich preußische Regierung wird dem Konzessionär die Verpflichtung auferlegen und ihn mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dazu anhalten, die im Artikel II. bezüglich der österreichischen Strecke dieser Bahn festgesetzte Frist für die Vollendung und Betriebseröffnung der ihm konzessionirten preußischen Strecke einzuhalten, so daß auch dann, wenn die österreichische Anschlußstrecke vor dem oben bezeichneten Termine dem Betriebe übergeben werden sollte, die Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnlinie Jägerndorf-Leobschütz gleichzeitig stattfinden kann.
Sollte die Mährisch-Schlesische Centralbahn nicht in der Lage sein, die ihr konzessionirte österreichische Strecke der Jägerndorf-Leobschützer Bahn rechtzeitig auszuführen, so wird die K. K. österreichische Regierung nach erfolgter Notifikation unverweilt demselben Unternehmer, welcher für den preußischen Theil der Bahn die Konzession erhalten hat, die Konzession auch für die in Oesterreich gelegene Anschlußstrecke unter Festsetzung des obigen Vollendungstermins ertheilen, demselben im Uebrigen keine ungünstigeren als die in Oesterreich für ohne Staatsgarantie unternommene Eisenbahnen üblichen Konzessionsbedingungen auferlegen und hiervon der Königlich preußischen Regierung Mittheilung machen.

Artikel IV.

Die Königlich preußische Regierung hat für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der im Artikel I. unter 2 genannten Bahn von Neiße nach Ziegenhals der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Konzession ertheilt. Sollte dieser Gesellschaft auch die Baukonzession für die Strecke Ziegenhals bis zur Reichsgrenze ertheilt werden, so wird die Königlich preußische Regierung hiervon die K. K. österreichische Regierung in Kenntniß setzen. [364]
Die Königlich preußische Regierung wird dem für die letztgedachte Bahnstrecke zu konzessionirenden Unternehmer die Verpflichtung auferlegen und ihn mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dazu anhalten, die Bahn binnen thunlichst kurzer Zeit und zwar spätestens bis zum 1. Januar 1874 zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.
Es wird übrigens nach Möglichkeit von Seite der Königlich preußischen Regierung dahin gewirkt werden, daß die Vollendung und Betriebseröffnung der preußischen Anschlußstrecke gleichzeitig mit jener der österreichischen Anschlußstrecke, falls diese vor dem oben bezeichneten Termine erfolgen sollte, bewirkt und demnach die ganze Bahnlinie Olbersdorf-Neiße gleichzeitig dem Betriebe übergeben werde.
Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung es vorziehen würde, nur den zwischen Neiße und Ziegenhals begriffenen Theil der preußischen Anschlußstrecke durch die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ausführen zu lassen, worüber sie sich bis spätestens zum 10. Juli 1872 erklären will, wird dieselbe der Mährisch-Schlesischen Centralbahn die Konzession zum Bau und Betrieb der preußischen Theilstrecke von der Reichsgrenze bis Ziegenhals unter den in Preußen üblichen Bedingungen mit der Maßgabe, daß die auf preußischem Gebiet gebaute Bahnstrecke nach näherer Bestimmung der Königlich preußischen Regierung Bauwerke enthalten muß, welche zur Zerstörung vorbereitet werden und die Unterbrechung der Kommunikation auf längere Zeit gestatten und soweit dies in ihrer Einwirkung liegt, unter Festhaltung des oben bezeichneten Vollendungstermins, ertheilen und davon der K. K. österreichischen Regierung Kenntniß geben.

Artikel V.

Die K. K. österreichische Regierung, sowie die Königlich preußische Regierung werden den nach Artikel III. und IV. von ihnen zu konzessionirenden österreichischen, beziehungsweise preußischen Unternehmern dieselben Erleichterungen zu Theil werden lassen, welche die in den betreffenden Staaten bestehenden oder etwa künftig zu erlassenden Verordnungen für andere ohne Zinsengarantie des Staates unternommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsätzlich einräumen oder künftig einräumen werden. Es sollen auch alle gesetzlichen Bestimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Königlich preußischen respektive der K. K. österreichischen Regierung erlassen werden, auf die in Rede stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Konzessionsfrist nur Anwendung finden, soweit jene Bestimmungen mit diesem Vertrage und der Konzession nicht im Widerspruche stehen.

Artikel VI.

Die Punkte, wo die im Artikel I. genannten Eisenbahnen die Landesgrenzen überschreiten werden, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien, näher bestimmt werden.
Die in Rede stehenden Eisenbahnen sollen zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, es soll jedoch von vornherein die Erwerbung des Terrains für eine doppelgeleisige Bahn sichergestellt werden. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die hohen Regierungen die Herstellung des zweiten Geleises anordnen. [365]
Der Erwerb der zur Anlage der Bahnen erforderlichen Grundstücke soll, insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden beziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes erfolgen.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisenbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmaßigen Grundsätzen hergestellt werden, daß letztere von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen, oder auch gemeinschaftlich benutzt werden können.
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf den in dem Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecken zugelassen werden.

Artikel VII.

Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich zuzulassen und anzuordnen, daß:
1) die Jägerndorf-Leobschützer Bahn mit den in Leobschütz,
2) die Ziegenhals-Olbersdorfer Bahn mit den in Ziegenhals
zusammentreffenden preußischen Eisenbahnen, jede der beiden Anschlußlinien aber mit der Mährisch-Schlesischen Centralbahn in unmittelbare, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung gesetzt wird, und wird eine jede der beiden hohen Regierungen in ihrem Gebiete dafür Sorge tragen, daß für die Herstellung des betreffenden Anschlusses keine Bedingungen gestellt werden, welche das Zustandekommen des Unternehmens selbst erschweren würden.
Sollten die respektiven Unternehmer die vorerwähnten Bahnen in den bestehenden Bahnhof zu Leobschütz und in den vom preußischen Unternehmer bei Ziegenhals anzulegenden Bahnhof beziehungsweise in die projektirten Bahnhöfe der Mährisch-Schlesischen Centralbahn zu Jägerndorf und Olbersdorf einzuführen beabsichtigen, so werden die beiderseitigen Regierungen thunlichst darauf hinwirken, daß über die erforderliche gemeinschaftliche Benutzung der genannten beiden Bahnhöfe und deren Betriebsanlagen ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande gebracht werde.

Artikel VIII.

Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitigen Gebiete durchschneidenden Bahnstrecken auf dem preußischen Gebiete Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen, und auf dem österreichischen Gebiete Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischen König von Ungarn, ausschließlich vorbehalten. [366]

Artikel IX.

Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen über die Bahnstrecken in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechtes Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörden geeignet sind.

Artikel X.

Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der hohen vertragschließenden Theile über die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.

Artikel XI.

Sollte eine österreichische Unternehmung innerhalb des preußischen Gebietes, oder ein preußischer Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebietes den Bau oder den Betrieb einer der im Artikel I. gedachten Eisenbahnen ganz oder theilweise übernehmen, so hat sich derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und beziehungsweise dem Bahnbetriebe herzuleitenden Entschädigungsansprüche der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des Staates zu unterwerfen, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat.

Artikel XII.

Reichsangehörige des einen der hohen vertragschließenden Theile, welche von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des andern Reichs angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes aus. Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.

Artikel XIII.

Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt derjenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat.
Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden, von einer und derselben Betriebsverwaltung geleiteten Bahnstrecken sollen nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden.
Beide hohe vertragschließende Theile verpflichten sich ferner, dahin zu wirken und darauf zu halten: [367]
1) daß die auf ihrem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel I. unter 1 und 2 genannten Eisenbahnen mit einer für den Verkehr genügenden Anzahl von Betriebsmitteln, welche den im Artikel VI. vereinbarten Voraussetzungen entsprechen, ausgerüstet werden;
2) daß auf jeder der beiden in Frage stehenden Eisenbahnen in jeder Richtung mindestens zwei durchgehende, Personen befördernde, eine möglichst bequeme Reiseverbindung mit den Anschlußbahnen gewährende Züge eingerichtet, sowie, daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend regulirt werden;
3) daß die Beförderung der Personen und Güter auf den genannten Bahnen zu möglichst mäßigen Tarifsätzen, die Beförderung von Kohlen, Koaks, Steinen, Erzen, Roheisen, Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen und auf größere Entfernungen thunlichst zu dem Satze von einem Pfennig oder fünfzwölftel Kreuzer per Zentner und Meile nebst einem Expeditionszuschlag von höchstens zwei Thalern preußisch oder drei Gulden österreichisch für je hundert Zentner stattfindet;
4) daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von der einen oder anderen der beiden hohen Regierungen als wünschenswerth bezeichnet werden, seitens der betriebführenden Verwaltungen der genannten Eisenbahnen, soweit dieselben betheiligt sind, nicht widersprochen wird.

Artikel XIV.

Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Reichs in das Gebiet des andern Reichs übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel XV.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Reichsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden.

Artikel XVI.

Der Betriebswechsel soll:
1) auf der Jägerndorf-Leobschützer Bahn in der Station Jägerndorf,
2) auf der Neiße-Olbersdorfer Bahn in der Station Ziegenhals stattfinden. [368]
Jede der beiden hohen Regierungen wird der von ihr konzessionirten respektive zu konzessionirenden Unternehmung die Verpflichtung auferlegen, den Betrieb auf der Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zur Wechselstation Jägerndorf, beziehungsweise Ziegenhals, an diejenige Unternehmung zu überlassen, welcher die Ausführung des Baues und Betriebes der anschließenden Strecke innerhalb des benachbarten Staatsgebietes übertragen worden ist.
Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Oberbaues der Bahn und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis zu den Bahnhöfen zu Jägerndorf und Ziegenhals sollen alsdann mit denjenigen Einrichtungen, welche in diesen Beziehungen für die auf dem benachbarten Gebiete belegene Strecke dieser Bahnen genehmigt werden, übereinstimmen.
Die Anlage und Ausrüstung der Bahnhöfe in Jägerndorf und Ziegenhals selbst erfolgt nach den in dem betreffenden Staatsgebiete geltenden Grundsätzen.

Artikel XVII.

Ueber die näheren Bedingungen der im zweiten Absätze des Artikels XVI. gedachten Betriebsüberlassung bleibt eine Verständigung zwischen den Eigenthümern der betreffenden Bahnstrecke und der den Betrieb auf derselben übernehmenden Verwaltung vorbehalten, doch soll die den Betrieb übernehmende Verwaltung durch die Konzessionsbedingungen oder in einer anderen geeignet erscheinenden Weise seitens der K. K. österreichischen beziehungsweise der Königlich preußischen Regierung jedenfalls bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allen Zubehörungen, einschließlich der nach allgemeinen preußischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, auf eigene Kosten zu übernehmen und den Eigenthümern das auf die betreffende Strecke verwendete und nachzuweisende Anlagekapital mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlage, welche die K. K. österreichische beziehungsweise die Königlich preußische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte, werden auf Kosten der Eigenthümer der betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden; doch sollen die nachzuweisenden Kosten solcher Erweiterungen dem von der betriebführenden Verwaltung zu verzinsenden Anlagekapitale hinzutreten.
Wegen Mitbenutzung der Bahnhöfe und Bahnhofsanlagen in Jägerndorf beziehungsweise Ziegenhals, und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer resp. Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander zu treffen.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Regierungen zu fügen.

Artikel XVIII.

Auf den im Artikel XVI. bezeichneten beiden Stationen wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich-Ungarn und Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, dann der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 9. März 1868, bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je Ein Grenzzollamt gelegt und beziehungsweise zusammengelegt werden. Diesen Grenzzollämtern zu Jägerndorf und Ziegenhals sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnisse einzuräumen, und erklären sich die vertragschließenden Theile bereit, diese Befugnisse zu erweitern, sobald die Ausdehnung des Verkehrs dies erfordern sollte. [369]

Artikel XIX.

In Betreff der durch beiderseitige Kommissarien seiner Zeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehenden Güter, sowie der Paßrevision, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die im Artikel I. erwähnten Eisenbahnen nicht minder günstig als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt werden sollen, und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs dabei jede nach den in beiden Reichen bestehenden Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll.

Artikel XX.

Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden.
Ueber die den Königlich preußischen beziehungsweise den K. K. österreichischen Polizeibeamten, welche auf den Bahnhöfen in Jägerndorf beziehungsweise Ziegenhals stationirt werden möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der betreffenden Eisenbahn eröffnet, und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.

Artikel XXI.

Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf den im Artikel I. genannten Eisenbahnen bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, daß der Betriebswechsel an denselben Punkten stattfinden soll, welche nach Artikel XVI. für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XVIII. für die Zollabfertigung in Aussicht genommen sind, und daß die Kosten für die Beförderung der Postsendungen vorbehaltlich etwaiger abweichenden Verständigung bei den Spezialverhandlungen von einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen innerhalb der Grenzen ihres Gebietes getragen werden.

Artikel XXII.

Es werden die Königlich preußische Regierung den von einer österreichischen Unternehmung auf preußischem Gebiete geleiteten Betrieb, und die K. K. österreichische Regierung den von einem preußischen Unternehmer auf österreichischem Gebiete geleiteten Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche in ihren respektiven Gebieten den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften im Allgemeinen treffen. [370]

Artikel XXIII.

Sollte in der Folge irgend eine Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnstrecken eintreten, so werden beide hohe Regierungen sich wegen der ununterbrochenen Fortführung des Betriebes in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise rechtzeitig verständigen.

Artikel XXIV.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zweiundsiebenzig.
(L. S.)       Theodor Weishaupt.
(L. S.)       Wilhelm Jordan.
(L. S.)       Ernst Hitzigrath.
(L. S.)       Carl Ritter von Pußwald.
(L. S.)       Ferdinand Buchaczek.


__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.