Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher

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Titel: Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 22, Seite 113 - 120
Fassung vom: 24. Januar 1874
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Bekanntmachung: 24. Juli 1874
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(Nr. 1013.) Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Vom 24. Januar 1874.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Schweizerische Bundesrath andererseits sind übereingekommen, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abzuschließen und haben zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser:
den Herrn Hermann Carl Wilke, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath;
der Schweizerische Bundesrath:
den Herrn eidgenössischen Oberst Bernhard Hammer, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reich,

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Vertrag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen diejenigen Personen auszuliefern, welche von den Behörden eines der vertragenden Theile wegen einer der nachstehend aufgezählten Handlungen, sei es als Urheber, Thäter oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen sind und im Gebiete des anderen Theils sich aufhalten, nämlich:
1) wegen Todtschlags und Mordes, einschließlich des Kindermordes;
2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht;
3) wegen Aussetzung oder vorsätzlicher Verlassung eines Kindes;
4) wegen Raubes, Unterdrückung, Verwechselung oder Unterschiebung eines Kindes; [114]
5) wegen Entführung einer minderjährigen Person;
6) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen, sei es, daß sich eine Privatperson oder ein öffentlicher Beamter derselben schuldig macht;
7) wegen mehrfacher Ehe;
8) wegen Nothzucht;
9) wegen Kuppelei mit minderjährigen Personen des einen oder anderen Geschlechts in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe durch die Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist;
10) wegen vorsätzlicher Mißhandlung oder Verletzung eines Menschen, welche eine unheilbare oder voraussichtlich unheilbare Krankheit oder Entstellung oder den Verlust des unbeschränkten Gebrauchs eines Organs, oder, ohne den Vorsatz zu tödten, - den Tod zur Folge gehabt hat;
11) wegen Diebstahls, Raubes und Erpressung;
12) wegen Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist;
13) wegen Betrugs, betrüglichen Bankerotts und betrüglicher Benachtheiligung einer Konkursmasse in denjenigen Fällen, in welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind;
14) wegen Meineides;
15) wegen falschen Zeugnisses und wegen falschen Gutachtens eines Sachverständigen oder Dolmetschers;
16) wegen Verleitung eines Zeugen zu falschem Zeugniß und wegen Verleitung eines Sachverständigen oder Dolmetschers zum falschen Gutachten;
17) wegen Fälschung von Urkunden oder telegraphischen Depeschen, sowie wegen wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Urkunden und telegraphischer Depeschen, vorausgesetzt, daß die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat;
18) wegen Falschmünzerei, insbesondere wegen Nachmachens und Veränderns von Metall- und Papiergeld und wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlaufsetzens von nachgemachtem oder verändertem Metall- und Papiergelde;
19) wegen Nachmachens und Verfälschens von Bankbillets und anderen vom Staate oder unter Autorität des Staats von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen ausgegebenen Schuldverschreibungen und sonstigen Werthpapieren, sowie wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlaufsetzens solcher nachgemachten oder gefälschten Bankbillets, Schuldverschreibungen und anderer Werthpapiere;
20) wegen vorsätzlicher Brandstiftung;
21) wegen Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten; [115]
22) wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zwecke einer Verletzung ihrer Amtspflicht;
23) wegen vorsätzlicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser Zerstörung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen oder Telegraphen-Anstalten; wegen vorsätzlicher Störung eines Eisenbahnzuges auf der Fahrbahn durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Verrückung von Schienen oder ihrer Unterlagen, durch Wegnahme von Weichen oder Bolzen oder durch Bereitung von Hindernissen anderer Art, welche dazu geeignet sind, den Zug aufzuhalten oder aus den Schienen zu bringen.
Die Auslieferung kann auch wegen Versuchs einer der von 1 - 23 aufgeführten strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.

Artikel 2.

Jedoch soll von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs kein Deutscher an die schweizerische Regierung und von Seiten dieser kein Schweizer an eine der deutschen Regierungen ausgeliefert werden.
Wenn nach den Gesetzen desjenigen Staats, welchem der Beschuldigte angehört, Anlaß vorhanden sein sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu verfolgen, so soll der andere Staat die Erhebungen und Schriftstücke, die zur Feststellung des Thatbestandes dienenden Gegenstände und jede andere für das Strafverfahren erforderliche Urkunde oder Aufklärung mittheilen.
Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher, noch ein Schweizer, so kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem gestellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniß setzen, und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten beansprucht, um ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Regierung, an welche der Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen oder der anderen Regierung ausliefern.

Artikel 3.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer deutschen Regierung reklamirte Person in der Schweiz oder die von der schweizerischen Regierung reklamirte Person in einem der deutschen Staaten wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.
Wenn die seitens einer deutschen Regierung reklamirte Person in der Schweiz oder die seitens der schweizerischen Regierung reklamirte Person in einem der deutschen Staaten wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Beendigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie erkannten Strafe aufgeschoben werden. [116]

Artikel 4.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren die Auslieferung verlangt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder wenn die auszuliefernde Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden, sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.
Die Person, welche wegen eines der im Artikel 1 aufgeführten gemeinen Verbrechens oder Vergehens ausgeliefert worden ist, darf demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung gewährt ist, in keinem Falle wegen eines von ihr vor der Auslieferung verübten politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Handlung, die mit einem solchen politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhange steht, zur Untersuchung gezogen oder bestraft oder für solche an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
Ebensowenig kann eine solche Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches in dem gegenwärtigen Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen oder bestraft werden; es sei denn, daß dieselbe, nachdem sie wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung Anlaß gegeben hat, bestraft oder freigesprochen ist, versäumt habe, vor Ablauf einer Frist von drei Monaten das Land zu verlassen oder daß sie aufs neue dorthin komme.

Artikel 5.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder der letzten gerichtlichen Handlung im Strafverfahren oder der erfolgten Verurtheilung nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welchem der Verfolgte zur Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.

Artikel 6.

Eine an sich begründete Auslieferung soll auch dann zugestanden werden, wenn der Angeschuldigte dadurch verhindert wird, übernommene Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen zu erfüllen, und es bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

Artikel 7.

Die Auslieferung soll bewilligt werden auf den im diplomatischen Wege gestellten Antrag und nach Beibringung eines Strafurtheils oder eines Beschlusses über Versetzung in den Anklagestand, eines Haftbefehls oder eines anderen Aktes, welcher die gleiche Wirkung hat und ebenfalls die Art und Schwere der verfolgten That, sowie die auf dieselbe anwendbare strafgesetzliche Bestimmung angiebt. Diese Aktenstücke sollen im Original oder in beglaubigter Ausfertigung eines Gerichtshofes oder einer anderen zuständigen Behörde des die Auslieferung beantragenden Landes mitgetheilt werden. [117] Gleichzeitig sollen, sofern dies möglich ist, das Signalement der reklamirten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Angaben beigebracht werden.

Artikel 8.

In dringenden Fällen und insbesondere, wenn Gefahr der Flucht vorhanden ist, kann jeder der vertragenden Staaten unter Berufung auf das Vorhandensein eines Strafurtheils, eines Beschlusses auf Versetzung in den Anklagestand oder eines Haftbefehls, in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem Wege, die vorläufige Festnahme des Verurtheilten oder Angeschuldigten beantragen und erwirken, unter der Bedingung, daß das Dokument, auf dessen Vorhandensein man sich berufen hat, binnen einer Frist von zwanzig Tagen nach der Festnahme beigebracht wird. Unter der gleichen Voraussetzung und unter derselben Bedingung soll der Verfolgte in dringenden Fällen auf direktes Verlangen der zuständigen Behörde einstweilen in Verhaft genommen werden.

Artikel 9.

Die entwendeten oder im Besitze des Verurtheilten oder Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände, die Geräthschaften und Werkzeuge, deren er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Vergehens bedient hat, sowie alle anderen Beweisstücke sollen gleichzeitig mit der Auslieferung der verhafteten Person ausgefolgt werden. Dies soll selbst dann geschehen, wenn die Auslieferung, nachdem sie zugestanden worden ist, in Folge des Todes oder der Flucht des Schuldigen nicht sollte stattfinden können. – Diese Ausfolgung wird sich auch auf alle Gegenstände der gedachten Art erstrecken, welche von dem Angeschuldigten in dem Lande, in welches er sich geflüchtet hat, versteckt oder hinterlegt worden sind, und die daselbst später aufgefunden werden. Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den erwähnten Gegenständen vorbehalten, und es sollen ihnen dieselben nach Schluß des gerichtlichen Verfahrens kostenfrei wieder ausgehändigt werden.

Artikel 10.

Liefert eine dritte Regierung jemanden aus, so gestatten die vertragenden Theile die Durchführung des Auszuliefernden durch ihr Landesgebiet, oder den Transport des Auszuliefernden auf ihren Fahrzeugen und Dienstschiffen, sofern die betreffende Person nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört. In diesem Falle bedarf es nur eines einfachen Antrags auf diplomatischem Wege seitens derjenigen Regierung, welche die Auslieferung verlangt hat, und der Beibringung der nöthigen Beweisstücke dafür, daß es sich nicht um ein politisches oder rein militärisches Vergehen handelt.
Die Durchführung findet auf dem kürzesten Wege unter der Begleitung von Agenten des requirirten Landes und auf Kosten der reklamirenden Regierung statt.

Artikel 11.

Die vertragenden Theile verzichten auf die Erstattung derjenigen Kosten, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliefernden oder [118] aus dessen Transporte bis zur Grenze des requirirten Theils erwachsen. Sie wollen vielmehr diese Kosten gegenseitig selbst tragen.

Artikel 12.

Wenn im Laufe eines nichtpolitischen Strafverfahrens einer der vertragenden Theile die Vernehmung von Zeugen oder irgend eine andere Untersuchungshandlung in dem Gebiete des anderen Theils für nothwendig erachten sollte, so wird zu diesem Zwecke ein Ersuchsschreiben auf diplomatischem Wege oder direkt von der zuständigen Behörde des einen Landes an die zuständige Behörde des anderen Landes übersandt, und es soll demselben nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt vorgenommen werden soll, stattgegeben werden; die Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn das Verfahren gegen einen von der requirirenden Behörde noch nicht verhafteten Angehörigen des requirirten Landes gerichtet ist, oder wenn die Untersuchung eine Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des Staats, an welchen das Ersuchsschreiben gerichtet ist, nicht gerichtlich strafbar ist.
Die betheiligten Regierungen entsagen jedem Anspruche auf Erstattung der aus der Ausführung der Requisition entstandenen Kosten, soweit es sich nicht um strafgerichtliche, kommerzielle oder medizinische Gutachten Sachverständiger handelt.

Artikel 13.

Wenn in einer nichtpolitischen Untersuchungssache das persönliche Erscheinen eines in dem anderen Lande wohnhaften Zeugen nothwendig oder wünschenswerth ist, so wird seine Regierung ihn auffordern, der an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so werden ihm die Kosten der Reise und des Aufenthalts nach seiner Wahl entweder nach den Tarifsätzen und Reglements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, oder nach denjenigen des requirirten Staats bewilligt werden; auch kann dem Zeugen auf seinen Antrag durch die Behörden seines Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil der Reisekosten vorgeschossen werden; diese Kosten werden demnächst von der dabei interessirten Regierung zurückerstattet.
In keinem Falle darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einen Lande an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes erscheint, daselbst wegen früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen oder unter dem Verwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, worin er als Zeuge erscheinen soll, zur Untersuchung gezogen oder in Haft genommen, oder für civilrechtliche Ansprüche irgendwie belästigt werden. Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an.

Artikel 14.

Wenn es bei einer Untersuchung, welche in einem der vertragenden Staaten geführt wird, nothwendig werden sollte, den Angeschuldigten mit in dem anderen Lande verhafteten Schuldigen zu konfrontiren, oder Beweisstücke, oder gerichtliche Urkunden, welche letzterem Staate gehören, vorzulegen, so soll ein Gesuch dieser Art auf diplomatischem Wege oder im direkten Verkehr unter den zuständigen [119] Behörden der vertragenden Theile gestellt werden und es soll demselben, sofern nicht etwa außergewöhnliche Bedenken dagegen obwalten, stets entsprochen werden, unter der Bedingung jedoch, daß sobald als möglich die Verhafteten zurückgeliefert und die obigen Beweisstücke und Urkunden zurückgesandt werden.
Die Kosten des Transports der oben erwähnten Personen und Gegenstände von einem Staate zum anderen werden von derjenigen Regierung getragen, welche den bezüglichen Antrag gestellt hat.

Artikel 15.

Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, einander wechselseitig die Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche von den Gerichtshöfen des einen Landes gegen Angehörige des anderen ausgesprochen werden. Diese Mittheilung wird auf diplomatischem Wege erfolgen durch vollständige oder auszugsweise Uebersendung des ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urtheils an die Regierung desjenigen Landes, welchem der Verurtheilte angehört. Jede der vertragenden Regierungen wird zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden die entsprechenden Anweisungen erlassen.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag ist auf zehn Jahre abgeschlossen.
Von dem Zeitpunkte seiner Geltung ab verlieren die früher zwischen den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs und der Schweiz abgeschlossenen Verträge über die Auslieferung von Verbrechern ihre Gültigkeit.
Wenn von keinem der vertragenden Theile sechs Monate vor dem Ablauf der zehnjährigen Frist die Absicht, diesen Vertrag außer Kraft zu setzen, angezeigt wird, so soll derselbe für zehn weitere Jahre in Geltung bleiben, und so ferner von zehn zu zehn Jahren.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften der vertragenden Theile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Berlin, den 24. Januar 1874.
Wilke.                                     Hammer.
(L. S.) Oberst.
(L. S.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 6. Juli 1874 stattgefunden.

[120]

P r o t o k o l l.
Berlin, den 6. Juli 1874.          

Bei Gelegenheit des Austausches der Ratifikationen des am 24. Januar d. J. abgeschlossenen Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz haben die Unterzeichneten, namens der hohen vertragenden Theile, sich mit Bezug auf die Ausführung des Artikel VII. dieses Vertrags darüber einverstanden erklärt,

daß in Auslieferungs-Angelegenheiten, welche schleuniger Erledigung bedürfen, ein direkter Verkehr zwischen den Regierungen der an die Schweiz angrenzenden deutschen Bundesstaaten und dem Schweizerischen Bundesrath, sowie umgekehrt zwischen dem Schweizerischen Bundesrath und den Regierungen der erwähnten Bundesstaaten stattfinden darf.
Demgemäß ist das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ausgetauscht worden.
von Bülow.                                     Hammer
Oberst.